Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung gegen BILD, die Mandanten ohne Verpixelung und unter Nennung seines vollständigen Vornamens abbildete
Die Media Kanzlei erwirkte kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen die BILD-Zeitung des Axel Springer Verlags. Im Rahmen einer Berichterstattung überwiegt das Anonymitätsinteresse unseres Mandanten, der ohne Verpixelung und unter Nennung seines vollständigen Vornamens abgebildet wurde.
Unverpixelte Darstellung unseres Mandaten
Unser Mandant besuchte als Privatperson ein Fußballspiel. Dieses verfolgte er mit Freunden und Bekannten aus einer VIP-Loge. Dabei entstand ein Foto, auf dem unser Mandant seine Hand hob. Im Rahmen der BILD-Berichterstattung wurde die Geste als „Hitlergruß“ aufgefasst und mit einer Abbildung unseres Mandanten versehen. Zuzüglich wurden sein Vorname und eine gekürzte Version seines Nachnamens genannt. Vor der Veröffentlichung konfrontierte ihn die Autorin des Artikels mit den Geschehnissen und bat um die Beantwortung einiger Fragen – dafür setzte sie jedoch nur eine Frist von unter zwei Stunden. Mit unserer Unterstützung forderte unser Mandant die Gegenseite dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ein außergerichtliches Verfahren blieb jedoch erfolglos, sodass wir gemeinsam gerichtlich eine einstweilige Verfügung gegen die öffentliche Berichterstattung erwirkten.
Unterlassungsanspruch gegen BILD
Unserem Mandanten steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB, 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.2 GG zu.
Grundsätzlich dürfen gemäß des Schutzkonzeptes des §§ 22, 23 KUG Bildnisse von Personen nur mit deren Einverständnis verbreitet werden. Ein solches lag der Gegenseite nicht vor. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Diese Ausnahme findet ihre Schranken jedoch dort, wo die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Auch das Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos – der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. So muss der Einzelfall betrachtet werden und anhand der Informationen eine Entscheidung getroffen werden.
Abwägung öffentliches Interesse und Persönlichkeitsrecht
Grundlegend gilt: Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, auch hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Wenn der Informationswert für die Allgemeinheit aber gering ist, wiegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts schwerer.
Das Landgericht Frankfurt entschied nach einer Abwägung, dass das Anonymitätsinteresse unseres Mandanten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unverpixelten Bildberichterstattung überwiegt. Zwar bejaht das Gericht das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Berichterstattungsinteresses, vor allem im Hinblick auf zunehmende antisemitische Äußerungen in Deutschland, jedoch erkennt das Gericht auch an, dass die Veröffentlichung des Bildes, gemeinsam mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamens, unseres Mandanten, eine Prangerwirkung hat und dieses dadurch erheblich beeinträchtigt. Zudem erschien das unverfremdete Foto in der auflagenstärksten Tageszeitung der Bundesrepublik. Zudem besteht kein öffentliches Interesse an der Person und Identität unseres Mandanten, da er als Privatperson gehandelt hat und der Öffentlichkeit nicht bekannt ist. So überwiegt das Interesse unseres Mandanten am Schutz seiner Persönlichkeit.
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Katagorie
- Persönlichkeitsrecht,
- Presserecht