Markenrechtsverletzung durch Verkauf selbst abgefüllter Parfumproben – Abmahnung von Lubberger Lehment

Erfolgsgeschichte

Markenrechtsverletzung durch Verkauf selbst abgefüllter Parfumproben – Abmahnung von Lubberger Lehment

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Anwaltskanzlei Lubberger Lehment im Namen der Nobilis Group GmbH sowie der Coty Beauty Germany GmbH vor. Die Nobilis Group GmbH und die Coty Beauty Germany GmbH vertreiben Parfums unterschiedlichster Markenhersteller, unter anderem von „Creed“, „Amouage“, „Versace“, „Tommy Hilfiger“, „Chloé“, „Hugo Boss“, „Joop“, „Jil Sander“ und „Davidoff“. Die Parfums dieser Marken sind oft hochpreisig, sodass sich Kundinnen und Kunden vor dem Kauf eines Dufts eine Duftprobe wünschen – das ist bei einem Kauf über das Internet schwierig.

Was wird abgemahnt?

Daher haben sich inzwischen viele Onlineshops auf den Vertrieb von selbst abgefüllten Duftproben spezialisiert. Die Händlerinnen und Händler kaufen die Originaldüfte, füllen sie in kleinere Flakons – in der Regel mit einer Füllmenge zwischen 0,5 ml und 5 ml – um und bieten diese zu günstigen Preisen im Internet an. Dieses Vorgehen ist den Rechteinhabern wie Coty Beauty Germany GmbH und Nobilis Group GmbH ein Dorn im Auge. In dem Vertrieb der selbst abgefüllten Parfumproben sehen sie eine Beeinträchtigung des Rufs der Luxusmarken. Da die Anbieter der Parfumproben in der Regel mit den Bildern der Originalflakons werben und auf die umgefüllten Behältnisse häufig nur selbst gedruckte Etiketten mit dem Markennamen des jeweiligen Parfums anbringen, handelt es sich nach Ansicht von Coty Beauty und Nobilis um eine Markenrechtsverletzung. Daher versendet die Kanzlei Lubberger Lehment Abmahnungen, in denen die Shopbetreiber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung von Auskünften und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten – oft aus Streitwerten von bis zu EUR 100.000,00 – aufgefordert werden. 

Sind die Abmahnungen berechtigt?

Grundsätzlich gilt im Markenrecht der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Das bedeutet, Markenprodukte, die mit Wissen und Wollen des Rechteinhabers auf den Markt gebracht wurden, dürfen in aller Regel auch weiterverkauft werden. Etwas kann allerdings gelten, wenn das Produkt verändert wurde. Dies ist auch die Argumentation von Coty Beauty und Nobilis.

Neben den markenrechtlichen Ansprüchen werden auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche geltend gemacht. So werden zum Beispiel Verstöße gegen die Kosmetik-VO reklamiert, da den umgefüllten Parfums nicht die erforderlichen Informationen über Inhaltsstoffe, etc. beigefügt sein sollen. Zudem sind Nobilis und Coty Beauty der Ansicht, dass der Vertrieb der umgefüllten Parfumproben eine Irreführung darstellt, der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Händler bzw. der Händlerin und dem Rechteinhaber besteht. 

Ob die Abmahnung berechtigt ist, muss jeweils anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Und was nun?

Diese Abmahnungen sollten ernst genommen werden, denn wenn die Ansprüche tatsächlich bestehen und nicht außergerichtlich – z.B. durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – erfüllt werden, so droht die gerichtliche Inanspruchnahme. Eine solche kann aufgrund der hohen Streitwerte im Marken- und Wettbewerbsrecht mitunter sehr teuer werden. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden, denn hier gibt es viele Punkte zu berücksichtigen.

Top Kanzlei im Markenrecht

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne unverbindlich für eine erste Durchsicht zukommen. Wir sind auf derartige Fälle spezialisiert und können Ihnen rasch eine Einschätzung geben, ob in Ihrem Fall Handlungsbedarf besteht. Gerne vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

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