Liken von Sharepic: Unterlassungsanspruch für Renate Künast
Vor einiger Zeit haben wir hier auf unserer News-Seite über einen Erfolg der Media Kanzlei für Renate Künast berichtet: Wegen der Verbreitung eines sogenannten Sharepics, das von einem Nutzer auf Facebook verbreitet wurde, haben wir einen Vergleich geschlossen. Das Sharepic bildete unsere Mandantin, Frau Künast, ab und enthielt zudem ein Falschzitat.
Auch Liken von Sharepic ist unzulässig
Nun waren wir gegen einen weiteren Social-Media Nutzer erfolgreich: Auf der Website vk.com hatte eine Nutzerin ein Sharepic unserer Mandantin geliket. Durch das Liken des Sharepics, das Zustimmung ausdrückt, hat die Nutzerin sich das Sharepic samt seinem Inhalt zu Eigen gemacht, wodurch Renate Künast in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Denn schließlich enthielt das Sharepic ein Falschzitat, also eine unwahre Tatsachenbehauptung. Renate Künast standen daher Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK gegen die Nutzerin zu.
Abmahnung durch Anwaltskanzlei für Medienrecht
Wir haben die Gegenseite abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dem kam die Nutzerin auch nach: Sie gab eine unterschriebene Unterlassungserklärung ab und übernahm zudem – wie von uns gefordert – die Rechtsanwaltskosten.
Sind Sie auch auf der Suche nach einem Spezialisten für Medienrecht? Wenden Sie sich an uns! Wir beraten Sie gerne.