Landgericht Ulm weist Eilantrag gegen die Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V. zurück von Media Kanzlei
Das Landgericht Ulm hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V. (DIG), Mandantin der Media Kanzlei, zurückgewiesen (n.rk). Die Gegner – eine Aktivistin, ein Journalist und ein Verein – wollten der DIG gewisse Aussagen über die sogenannten „Ulmer Friedenswochen“ untersagen.
DIG kritisierte Antisemitismus in Vergangenheit der „Ulmer Friedenswochen“
Die DIG-Arbeitsgemeinschaft Ulm hatte in einer E-Mail an potenzielle Teilnehmer und Mitveranstalter der Ulmer Friedenswochen gemeinsam mit der Grünen Jugend, den Jusos und weiteren darauf hingewiesen, dass die Ulmer Friedenswochen nach Auffassung der DIG-Arbeitsgemeinschaft Ulm in der Vergangenheit als Plattform für die BDS-Bewegung genutzt worden seien. Die BDS-Kampagne (Boycott, Divestment and Sanctions, deutsch: Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) ruft zu einem Boykott gegen Israel auf.Sie wurde von der Deutschen Bundesregierung als antisemitisch eingestuft.
Der Vorsitzende der Ulmer AG äußerte sich dazu folgendermaßen: „Wir als lokale Arbeitsgemeinschaft der DIG sehen es als unsere Aufgabe an, hier vor Ort in der Region Ulm aktiv zu werden und einseitige antiisraelische Darstellungen mit Nähe zur BDS-Bewegung öffentlich zu thematisieren“.
Abmahnung und Eilantrag gegen DIG
Die Gegner – eine Aktivistin, ein Journalist und ein Verein – ließen dem DIG zunächst eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zukommen. Sie fühlten sich durch die Aussagen schlecht dargestellt und in ihrem Ruf geschädigt. Nachdem die DIG auf die Abmahnung keine Reaktion zeigt, stellte die Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Ulm. Die DIG wurde von der Media Kanzlei anwaltlich vertreten.
Der Antrag der Gegenseite wurde von dem LG Ulm abgewiesen.
DIG-Vizepräsident Philipp Butler Ransohoff äußerte sich nach dem Verfahren: „Wir erleben in Deutschland zunehmend aggressiver werdende Versuche, unsere Arbeit zu unterbinden und zu sabotieren. Dabei wird auch mit rechtlichen Mitteln versucht, uns den Mund zu verbieten. Die DIG wird sich davon nicht beeindrucken lassen und auch in Zukunft dort, wo es angezeigt ist, auf fragwürdige Inhalte hinweisen. Wenn nötig, verteidigen wir unsere wichtige Arbeit auch vor Gericht. Das Präsidium steht geschlossen hinter seinen Arbeitsgemeinschaften.”
Die Gegenseite hat bereits Berufung eingelegt, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Im Presserecht kommt es häufig auf die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen an. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, schützt grundsätzlich Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen. Auch kritische Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig und können nur in Einzelfällen durch das Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden. So sind beispielsweise beleidigende Meinungsäußerungen verboten. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen nicht hingenommen werden, sie sind meist rechtswidrig und können sogar Straftatbestände erfüllen.
Diese begriffliche Abgrenzung kann jedoch mitunter sehr schwierig sein und sollte von einem fachkundigen Spezialisten vorgenommen werden.