Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe von über 5.000 € für unsere Mandantin
Wir konnten für unsere Mandantin ein positives Ergebnis vor dem Landgericht Düsseldorf erzielen. Es ging dabei um den Ersatz für die Kosten der Rechtsverteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Höhe von über 5.000 €. Solche Kosten sind nur ausnahmsweise ersatzfähig, z.B. im Wettbewerbsrecht gem. § 13 Abs. 5 S. 1 UWG.
Abmahnung der Gegenseite
Unser Mandant wurde durch die Gegenseite aufgrund angeblich unlauterer Angaben auf seiner Website und in Google-Werbeanzeigen abgemahnt. Zusammen mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde unsere Mandantin zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten aufgefordert.
Die Abmahnung entsprach jedoch bereits nicht den formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Folgerichtig wies die Media Kanzlei die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurück und machte gleichzeitig die Kosten der Rechtsverteidigung für unsere Mandantin bei der Gegenseite geltend. Gem. § 13 Abs. 5 UWG sind die Kosten der Rechtsverteidigung, welche durch die abgemahnte Partei gefordert werden dürfen, beschränkt auf die durch die abmahnende Partei geltend gemachten Kosten.
Urteil des LG Düsseldorf stützt Ansicht der Media Kanzlei
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Media Kanzlei statt und stellte fest, dass die Abmahnung der Gegenseite nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach und somit bereits als unzulässig einzustufen ist. Somit ein voller Erfolg für unsere Mandantin! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Top-Kanzlei im Wettbewerbsrecht
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