Jameda: Ärzte haben Anspruch auf Löschung ihres Profils

Erfolgsgeschichte

Jameda: Ärzte haben Anspruch auf Löschung ihres Profils

Jameda ist ein Ärztebewertungs- und Arztsuche-Portal. Auf der Website werden Profile der in Deutschland niedergelassenen Ärzte automatisch erstellt. Diese Profilseiten enthalten Namen, Fachrichtung und Kontaktdaten des Arztes und sind bei den sogenannten „Basis-Profilen“ mit einem grauen Profilbild versehen. Diese Daten erlangt Jameda aus allgemein zugänglichen Quellen. Neben dem Basis-Profil gibt es zudem die Möglichkeit, zusätzliche Gestaltungsfunktionen durch Zahlung eines monatlichen Betrags freizuschalten.

Es wurde ein unerwünschtes Profil erstellt – was tun?

Die Ärzte haben keine Möglichkeit, das über sie erstellte Profil zu löschen. Das hat schon einige Male zu Problemen und gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Nicht jeder in Deutschland ansässige Arzt möchte unbedingt in dem Online-Portal zu finden sein. So hat beispielsweise das LG Bonn in der Vergangenheit entschieden, dass das ÄrztebewertungsportalJameda alle personenbezogenen Daten eines Arztes (also das Arztprofil) auf Jameda löschen müsse, wenn der betreffende Arzt dies verlangt. Insoweit könne sich der Arzt auf Art. 17 DSGVO berufen.

Die Profile von Ärzten werden ohne deren Willen automatisch angelegt. Den Ärzten steht zum einen ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch zu, da die Zustimmung zur Nutzung ihrer Daten auf dem Portal nicht erteilt wurde. Auch, dass einige der Gestaltungselemente nur den zahlenden Kunden zur Verfügung stehen, wurde schon vielfach als nicht zulässig beurteilt.

Profil auf Jameda gegen den Willen der Ärzte erstellt

Auch der BGH hat sich bereits mit der Problematik der Aufnahme eines Arztes in das Internetportal gegen dessen Willen auseinandergesetzt (BGH, Urteil vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17). Die Klägerin hat nicht in die Aufnahme ihrer Daten in das Ärzteportal zur Erstellung eines Basisprofils eingewilligt. Ihr stehen die folgenden Ansprüche zu: 

–   Löschung der über sie auf jameda.de veröffentlichte Daten

–   Unterlassung der Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden „Profils“

–   Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Kosten

Ein Profil, dass gegen den Willen eines Arztes oder einer Ärztin auf dem Portal erstellt wurde, muss also gelöscht werden. Nach § 35 II 2 Nr. 1BDSGsind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Es gibt also juristische Möglichkeiten, die nicht gewollten Profile von Ärztinnen und Ärzten auf jameda.de entfernen zu lassen.

 

Sollten auch Sie ein unerwünschtes Unternehmensprofil löschen lassen wollen, wenden Sie sich gerne an das Team der Media Kanzlei. Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

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