Hate Speech: Beleidung in einem Facebook-Kommentar

Erfolgsgeschichte

Hate Speech: Beleidung in einem Facebook-Kommentar

Das Landgericht Frankfurt hat in einem Versäumnisurteil unserer Klage wegen Unterlassung und Geldentschädigung stattgegeben, nachdem unsere Mandantin in Facebook-Kommentaren von mehreren Nutzern beleidigt wurde.

Hasskommentare auf Social Media

Unsere Mandantin ist als Aktivistin und Referentin zum Thema Antiziganismus tätig und schon seit einiger Zeit von Hasskommentaren auf Social Media betroffen. Sie verfasste einen Post auf der Social Media Plattform Facebook. In den Kommentaren unter ihrem Post wurde Sie von mehreren Nutzern beleidigt, darunter auch von dem Beklagten. Dieser beleidigte unsere Mandantin auch noch in weiteren Kommentaren.

Wir haben den Facebook Nutzer mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der Zahlung einer Geldentschädigung aufgefordert.

Von dem Nutzer haben wir jedoch nie etwas gehört, sodass wir eine Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht haben. Er löschte auch den Kommentar nicht und zeigte damit kein Schuldeingeständnis oder Unrechtsbewusstsein.

Unterlassungsanspruch und Geldentschädigung

Der Betroffenen steht wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 185 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu. Wann ein Facebook-Kommentar einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, vorliegt, muss im Rahmen eine Abwägung der Interessen ermittelt werden.

Die in diesem Fall schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigt eine angemessene Geldentschädigung. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den beleidigenden Kommentar auf Facebook ist schwerwiegend, weil der Öffentlichkeitsfaktor auf dem sozialen Netzwerk besonders groß ist. Durch den Kommentar wurde ein kaum wiedergutzumachendes öffentliches Bild unserer Mandantin geschaffen und diese auch noch unter ihrem vollen Namen für jeden erkenntlich heruntergesetzt. Der Öffentlichkeitsfaktor auf Facebook ist kaum eingrenzbar, weil nahezu jeder im Internet die Möglichkeit hat, den Kommentar aufzurufen. Die Schwere wird insbesondere durch die unterlassene Reaktion auf die Abmahnung und das Nichtlöschen des Facebook-Kommentars verstärkt.

Durch die Geldentschädigung soll verhindert werden, dass Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne Strafen oder Sanktionen bleiben und der Persönlichkeitsrechtsschutz im Ergebnis leerläuft (BVerfG MDR 2000, 829, 830; BGH NJW 1961, 2059, 2060; BGH NJW 1951, 861 ff.).

Schmähkritik ist unzulässig – sachliche Kritik nicht

Wird auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken sachliche Kritik geäußert, ist diese nicht widerrechtlich. Eine sogenannte „Schmähkritik“ oder Beleidigungen i. S. d. § 185 StGB sind dagegen unzulässig. Werturteile, die in böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen, sind also nicht erlaubt. Die Grenze zwischen sachlicher Kritik oder Schmähkritik ist nicht immer sehr eindeutig – sie wird aber dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern persönliche Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Urteil des LG Frankfurt

Im Versäumnisurteil des LG Frankfurt wurde der Nutzer, der unsere Mandantin auf Facebook in Kommentaren beleidigte, verurteilt, seine Behauptung zu unterlassen. Er muss zudem eine Geldentschädigung i.H.v. 500 Euro an unsere Mandantin zahlen und die vorgerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.

Der Beklagte reagierte weiterhin nicht, legte jedoch auch keinen Einspruch ein. Ihm drohen nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Fälle wie diese zeigen, dass Hasskommentare im Netz strafrechtliche Konsequenzen haben können und müssen. Auch in dieser Angelegenheit wird der beklagte Nutzer nicht durch das Ignorieren aller anwaltlichen und gerichtlichen Schreiben „davonkommen“ können. Beleidigungen auch in Form von Hasskommentaren auf Social Media erfüllen Straftatbestände des StGB und können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt werden.

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