Landgericht Frankfurt verurteilt BILD-Zeitung zur Zahlung von über 3.000 Euro wegen Stalking Vorwurf

Erfolgsgeschichte

Landgericht Frankfurt verurteilt BILD-Zeitung zur Zahlung von über 3.000 Euro wegen Stalking Vorwurf

Die BILD-Zeitung (Tochter der Axel Springer SE) warf in ihrem Artikel unserem Mandanten vor, er sei ein Stalker. Dabei wählte sie als Titel der Story „Stalker schickte mir Pizza und Freier“, veröffentlichte ein Bild unseres Mandanten, auf welchem zwar sein Gesicht verpixelt war, allerdings die Hausnummer und der Eingangsbereich der Wohnung zu sehen war. Zudem verwendete die BILD-Zeitung seinen vollen Vornamen, die Abkürzung seines Nachnamens sowie seinen Wohnort und teilte Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit. Außerdem veröffentlicht sie eine Chatnachricht, die laut dem Artikel von unserem Mandanten stammen soll.

Schwerwiegender rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Trotz Argumentation der Gegenseite, ihre Berichterstattung würde auf wahren Tatsachen beruhen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil, dass es sich um einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers handelt. Mit der Veröffentlichung dieses Artikels hat die BILD-Zeitung die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung missachtet. Bei einer Verdachtsberichterstattung muss immer deutlich gemacht werden, dass lediglich ein Verdacht vorliegt, also „die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht“ (BGH NJW 2000, 1036). Dabei muss sich die Presse in ihrer Berichterstattung umso mehr zurückhalten, je schwerer den Betreffenden die Vorwürfe belasten (BVerfG NJW 2004, 589, 590), vor allem wenn das Risiko einer Falschbeschuldigung besteht. Gerade ein Artikel, in dem es um eine Straftat oder den Verdacht einer Straftat geht, greift aufgrund seiner Prangerwirkung schwer in das Persönlichkeitsrecht des identifizierbaren Betroffenen ein. 

Identifizierbarkeit hat geringe Anforderungen

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil, dass unser Mandant durch die Berichterstattung identifizierbar war. Dabei sind an die Erkennbarkeit der Person keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, sofern ein Bekanntenkreis des Betroffenen diesen erkennen könnte. Die BILD-Zeitung hatte in ihrem Artikel ein Foto unseres Mandanten gezeigt, auf welchem lediglich sein Gesicht verpixelt, seine Statur jedoch erkennbar war. Auf diesem Bild verließ er gerade das Haus, sodass auf dem Foto die Hausnummer sowie der Eingangsbereich zu sehen war. In der Onlineausgabe wurde zudem der Wohnort benannt, in der Printversion sogar das Stadtviertel. Dies reicht aus, um eine mögliche Identifizierbarkeit unseres Mandanten zu begründen. 

Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro wegen Persönlichkeitsrechtsverletzuung sowie Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten

Weder hatte unser Mandant die Möglichkeit vor Veröffentlichung des Artikels Stellung zu diesem zu nehmen, noch hatte er der Veröffentlichung in sonstiger Weise zugestimmt. Durch die Vorverurteilung unseres Mandanten in diesem Artikel, er sei ein Stalker, weil er ein enttäuschter Ex-Facebook-Freund sei, greift durch diese ehrenrührige Tatsachenbehauptung derart schwer in sein Persönlichkeitsrecht ein, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt ist. Der Eingriff kann, laut Landgericht Frankfurt am Main, nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden. 

Durch das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main steht unserem Mandanten nun ein Anspruch gegen Axel Springer SE auf Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie die Zahlung der Anwalts- und einen Teil der Gerichtskosten von insgesamt ca. 1.000 Euro zu.

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