Falsche Behauptungen des FFH über Hygiene-Zustände einer Lebensmittel GmbH
Unser Mandant ist der Geschäftsführer einer Lebensmittel-GmbH. Auf der Website des FFH wurde über diese GmbH und die dort angeblich vorherrschenden Hygiene-Maßnahmen berichtet und im Zuge dieser Berichterstattung unwahre Behauptungen aufgestellt.
Persönlichkeitsrecht verletzt – Anwalt aus Media Kanzlei hilft
Wir haben die Gegenseite abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Nachdem die Streitigkeiten nicht außergerichtlich beigelegt werden konnten, hat das Team unserer Anwälte für Persönlichkeitsrecht aus der Media Kanzlei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Eilantrag hatte vor dem Landgericht Erfolg.
FFH auf der Gegenseite legte Widerspruch ein – erfolglos. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in einem Urteil bestätigt. Die Gegenseite beantragte daraufhin, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage festzusetzen. Wir haben also Hauptsacheklage erhoben. Diese war begründet, so das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil. Die Gegenseite legte schließlich Berufung ein, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
„Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. M.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 AMRK abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Die Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 138). Handelt es sich jedoch um Äußerungen, die eine üble Nachrede nach § 186 StGB darstellen, findet eine Beweislastumkehr statt, so dass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen glaubhaftmachen muss (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 139).
Nach diesen Grundsätzen ist die in Streit stehende Berichterstattung unzulässig.“ (LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2021)
Anwalt für Persönlichkeitsrecht: Media Kanzlei
Befinden Sie sich in einer ähnlich misslichen Lage wie unser Mandant? Werden unwahre Tatsachenbehauptungen über Sie verbreitet oder sonstige falsche Aussagen, die Ihnen schaden? Wir unterstützen Sie! Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und unseren anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.