Fall der Media Kanzlei vor BGH: Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung von Hostprovidern zu Gunsten von Betroffenen

Erfolgsgeschichte

Fall der Media Kanzlei vor BGH: Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung von Hostprovidern zu Gunsten von Betroffenen

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei haben für ihren Mandanten ein Verfahren über Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber geführt. Nach dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt, hat nun der Bundesgerichtshof über den Fall entschieden. Für den konkreten Einzelfall hat der BGH leider festgestellt, dass die Presse- und Meinungsfreiheit überwiegt. Für alle anderen Fälle von Rechtsverletzungen über Onlineportale hat der BGH unser Verfahren indes zum Anlass genommen, grundsätzlich seine strengen Voraussetzungen zur Haftung von Hostprovidern aufzugeben.

Wann haften Onlineportale für Rechtsverletzungen von Usern?

Ob und in welchem Umfang Hostprovider wie Google oder Twitter für Äußerungen ihrer Nutzer etwa im Rahmen von Unternehmensbewertungen oder Posts auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist nicht durch klare gesetzliche Regelungen bestimmt. Hostprovider haften aufgrund der Privilegierungen des Telemediengesetzes jedenfalls nicht direkt oder unmittelbar für rechtsverletzende Veröffentlichungen von Usern. Allerdings ist es für Betroffene von Rechtsverletzungen, die über Onlineportale oder Social Media verbreitet werden, häufig sehr schwer, gegen die Verfasser selbst vorzugehen. Denn diese sind meist unbekannt, verfassen Ihre Posts und Bewertungen unter Pseudonym und geben selten Klarnamen oder Adressen an. Daher ist es im Sinne des Schutzes von Betroffenen wichtig, dass auch über die Betreiber der Portale eine Löschung erwirkt werden kann. Doch, wenn der Betreiber nichts unternimmt, stellt sich die Frage, ob er selbst rechtlich in Anspruch genommen werden kann, schließlich hat der Betreiber des Portals die Rechtsverletzungen selbst nicht verfasst.

Hostprovider können erst in Anspruch genommen werden, wenn sie Prüfpflichten verletzen

Der BGH hat in jahrelanger Einzelfallrechtsprechung herausgearbeitet, dass Hostprovider erst dann für Inhalte in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihre sogenannten Prüfpflichten verletzen. Diese Prüfpflichten entstehen allerdings erst, wenn der Hostprovider auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Wie konkret und umfassend dieser Hinweis sein muss, war Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. Ebenso die Frage, wie viel Zeit der Hostprovider nach einem Hinweis hat, Maßnahmen einzuleiten und was genau er tun muss, um seiner Prüfpflicht zu entsprechen. Etabliert hat sich das sogenannte „Notice and takedown“-Verfahren: Der Hostprovider muss die Beanstandung des Betroffenen an den Nutzer, der den Inhalt verfasst hat, weiterleiten und diesen zur Stellungnahme auffordern. Nimmt der Nutzer nicht Stellung oder kann seine Behauptungen nicht belegen, muss der Inhalt durch den Hostprovider gelöscht werden. Die gängige Praxis sieht leider so aus, dass Meldungen von den Hostprovidern nicht oder nicht schnell genug bearbeitet werden. Damit in einem solchen Fall Prüfpflichten der Hostprovider entstehen und diese selbst in Anspruch genommen werden können, hat der BGH bislang gefordert, dass die Rechtsverletzung offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar sein muss:

Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16)

Bei rechtsverletzenden Äußerungen ist dies eine hohe Hürde, denn hier ist stets die Äußerung im konkreten Einzelfall zu betrachten, der Sinngehalt zu deuten, zu entscheiden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, ob die Behauptungen wahr oder unwahr sind oder bereits die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. Die Hostprovider haben sich bisher in Gerichtsverfahren häufig damit verteidigt, dass sie als juristische Laien diese rechtliche Prüfung nicht durchführen können und sie deshalb – in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung – nicht haften müssen, wenn nicht auf den ersten Blick klar erkennbar ist, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. 

Änderung der Rechtsprechung des BGH und ihre Folgen

Diesen Ausflüchten hat der BGH durch eine ausdrückliche Änderung seiner Rechtsprechung nun einen Riegel vorgeschoben. Mit dem Urteil vom 27.07.2020 zu Az.: VI ZR 405/18 zum Fall der Media Kanzlei hat er entschieden: 

„Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.“

Das Landgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil vom 02.10.2020, das ebenfalls von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Media Kanzlei erwirkt wurde (zu diesem sehr erfreulichen Urteil lesen Sie hier in Kürze mehr), diese Rechtsprechungsänderung aufgegriffen und zugunsten unserer Mandantschaft entschieden:

 

„Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Nach bisheriger Rechtsprechung war zu prüfen, ob der Provider mit einer Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wurde, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. In diesem Fall kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (…) Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (…). Der BGH hat insoweit kürzlich seine Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. ER verlangt nun gerade nicht mehr, dass eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung vorliegen muss, um Prüfungs- und Überwachungspflichten des Betreibers auszulösen (BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18 = GRUR-RS 2020, 23312 Rn. 41). Dem folgt die Kammer auch für den vorliegenden Fall, Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der Beklagten um einen Suchmaschinenbetreiber (so in BGH Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18) handelt oder – wie hier – um einen Portalbetreiber.“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2020, Az.: 2-03 O 148/19).

Google wird Verbreitung von Äußerungen untersagt

Die Änderung der BGH-Rechtsprechung hat das Landgericht zum Anlass genommen, Google die Verbreitung von Äußerungen zu untersagen, die nicht „offensichtlich und auf den ersten Blick rechtsverletzend“ waren, sondern erst nach umfassender rechtlicher und tatsächlicher Prüfung als rechtsverletzend beurteilt werden konnten. Denn Google hatte das Notice-and-takedown-Verfahren überhaupt nicht durchgeführt und sich somit Unterlassungsansprüchen der Betroffenen ausgesetzt. 

Ein toller Erfolg für alle Betroffenen von Rechtsverletzungen, denn diese haben nun auch bei solchen Äußerungen, die sich erst nach einer umfassenden Überprüfung und Interessensabwägung als unzulässig herausstellen, Ansprüche gegen den Portalbetreiber, wenn dieser auf eine Meldung hin nicht reagiert. 

 

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