Fake Profil auf Facebook
Die Gegenseite hatte ein Fake-Profil unseres Mandanten auf Facebook erstellt. Auf diesem wurden vermeintliche Gesuche nach Singles und sexuellen Beziehungen unter dem Namen unseres Mandanten veröffentlicht. Dieses Profil beinhaltete den Namen sowie das Bild unseres Mandanten unter weiterer Angabe seines Wohnortes sowie seiner Heimatstadt. Das Profil enthielt außerdem ein Foto, auf dem unser Mandant abgebildet war.
Verbreitung unwahrer Tatsachen
Das Fake-Profil enthielt zahlreiche Aufrufe, dass der Mandant an sexuellen Kontakten und Kontakten zu Frauen interessiert wäre. Dadurch wurden unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet waren, unserem Mandanten und seinem öffentlichen Ansehen massiv zu schädigen.
Uneinsichtigkeit des Täters
Der Täter handelte aus persönlicher Verzweiflung und aufgrund von Konflikten mit unserem Mandanten. Resultierend daraus sah er seine Tat als gerechtfertigt an. Er war zu keinerlei Kommunikation mit unserem Mandanten bereit – weder direkt mit unserem Mandanten noch indirekt über uns als seine Anwälte. Bereits in der Vergangenheit wurden die Ehefrau unseres Mandanten und unser Mandant von der Gegenseite belästigt.
Media Kanzlei: Die Anwaltskanzlei für Medienrecht
Eine außergerichtliche Einigung kam nicht in Betracht. Deshalb haben wir Klage beim zuständigen Landgericht erhoben. An dem anberaumten Gerichtstermin erschien für die Gegenseite niemand. Daraufhin erging ein Versäumnisurteil. Ein Versäumnisurteil kann grundsätzlich innerhalb einer zweiwöchigen Frist mit dem Einspruch angefochten werden. Die Gegenseite hat allerdings auch nach dem Ergehen des Versäumnisurteils jegliche Reaktion unterlassen.
Unterlassungsanspruch und Geldentschädigung
Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, unser Mandant betreibe das streitgegenständliche Facebook-Profil und hätte sich wie zuvor geschildert geäußert. Zudem wurde er verurteilt, das Profil zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen, ebenso wie das Foto.
Hinzukommen wurde er verurteilt, an unseren Mandanten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem muss er die vorgerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens tragen.
Kontaktieren auch Sie uns unverzüglich, wenn Sie ein medienrechtliches Anliegen haben.