Erstmals Geldentschädigung gegen Host Provider durchgesetzt

Der Media Kanzlei ist es gelungen, erstmals eine Geldentschädigung gegen einen Host Provider durchzusetzen. Nach dem von uns vor dem BGH erzielten Erfolg bezüglich der Haftung von Host Providern ist dies bereits das zweite wegweisende Urteil, das wir auf diesen Gebiet erreicht haben. Twitter muss unserer Mandantin nun eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zahlen (n.rk.)

Hatespeech: Beleidigung auf Twitter

Unsere Mandantin ist eine deutsche Journalistin, die ein Twitter-Profil betreibt. Auf diesem postet sie regelmäßig Beiträge. Auf der Social Media Plattform Twitter wurde sie in den Kommentaren und Tweets Opfer von Hatespeech. Eine Vielzahl an Usern haben sich massiv beleidigend über die Journalistin geäußert.

Haftung von Host Providern

Der BGH hat in einer Angelegenheit der Media Kanzlei längst entschieden, dass die Betreiber von Social Media Plattformen als Host Provider haften, sofern Sie rechtsverletzende Inhalte nicht unverzüglich löschen, sobald sie Kenntnis von diesen erhalten haben. Wir haben Twitter auf die Rechtsverletzungen gegen unsere Mandantin hingewiesen. Obwohl schließlich auch das Landgericht Berlin die Äußerungen auf Twitter als rechtswidrig einstufte, kam der Betreiber der Plattform seiner Löschungspflicht nicht nach. Erst nach mehreren Monaten rechtsanwaltlicher Korrespondenz wurden die streitgegenständlichen Tweets schließlich entfernt.

Twitter muss Geldentschädigung zahlen

Das Landgericht Frankfurt sprach unserer Mandantin in diesem Fall nun eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.

„Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen: der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig sanktionslos blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte (vgl. zB BGH, Urteil vom 21. April 2015 -VI ZR 245/14, GRUR 2015, 816 Rn. 33; Urteil vom 15. September 2015 -VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38; Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 – Beleidigung per SMS). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll die Geldentschädigung dem Verletzen unter anderem Genugtuung für den erlittenen Eingriff geben. Sie findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. zB BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI 2R 211/12, GRUR2014, 693 Rn. 38 mwN- Sächsische Korruptionsaffäre). Außerdem dient die Geldentschädigung der Prävention (vgl. zB GRUR 2014, 693 Rn. 38 mwN – Sächsische Korruptionsaffäre).“ (LG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2021)

Auch die Frankfurter Allgemeine berichtete über unseren Erfolg!

Die Entscheidungsgründe lesen Sie hier:

Entscheidungsgründe:

 

A.           Die Klage ist begründet.

 

I.             Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 185 StGB,  Art. 2  Abs. 1,  Abs. 1  GG, 5 EMRK zu. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin hat die Beklagte zumindest aIs sog. mittelbare Störerin rechtswidrig zur fortdauernden Verbreitung zum fort- dauernden Behaupten der streitgegenständlichen persönlichkeitsverletzenden und beleidigenden Äußerungen durch die originär verantwortlichen Nutzer beigetragen

1.            Ob die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 Rn. 9 mwN – RSS-Feeds) auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (vgl. insofern den Beklagtenvortrag auf GA 178), kann dahingestellt bleiben. Selbst ausgehend von der Anwendbarkeit dieser Norm und einer fehlenden Haftungsprivilegierung der der Beklagten (zur Geltung von § 10 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RichtIinie 2000/31/EG für Hostprovider, vgl. zB BGH, EuGH-VorIage vom 20.00.2018 – I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 33 – uploaded) ist diese als mittelbare Störerin zur Unterlassung verpflichtet.

Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsachliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Haftung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vor- genommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und in- wieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umstanden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. zB BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17, CR 2015, 166 Rn. 36 i.V.m. Rn. 331.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.  Er ist aber – insoweit entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG – verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil \/OT 22.06.2021 – C.682 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. zB BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/1, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN – jameda.de If, BGH, KuGH-Vorlage vom 13.09.2019, I ZR  140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 49, 52 – YouTube; Urteil vom 1S.10.2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 24 – Störerhaftung des Registrars).

3.            Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte (jedenfalls) in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Berlin und der Hinweise der Klägerseite auf diese nicht unverzüglich tätig geworden. Indem sie die streitgegenständlichen Tweets nicht entfernt hat. hat sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.

a)            Die streitgegenständlichen Tweets haben rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen.

aa)         Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl, zB BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22).

Zwar genießen Meinungsäußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens geprägt sind – wie sie hier in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen allein in Rede stehen (zu Tatsachenbehauptungen, vgl. zB BVerfG NJW 2012, 1d43 Rn. 33 – Grune Gentechnik; BGH NJW 2013, 229 Rn. 12 – Gazprom-Manager; NJW 2016, 56 Rn. 31) – grundsätzlich einen sehr weitgehenden Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit regelmäßig zurück. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich all Formalbeleidigung darstellen, bedarf es allerdings ausnahmsweise keiner Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Bei Formalbeleidigungen tritt die Meinungsfreiheit stets hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 44). Dies gilt – wenn auch nur regelmäßig – auch für sog. Schmähkritik. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Au0erung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (vgl. zB BVerfG NJW 201g, 2600 Rn. 18; Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 41 f.). An die Annahme einer Schmähkritik bestehen wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ehrenschutzes hohe Anforderungen (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3307 – „Soldaten sind Mörder“). Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 – „Soldaten sind Mörder’ ; Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 30). Bei der rechtlichen Bewertung sind insoweit regelmäßig Anlass und Kontext der Äußerung zu berücksichtigen. Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn der diffamierende Gehalt des Begriffs so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denk- baren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35, zur Schmähung). Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. S Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 31). Zu diesen gehören insbesondere Strafvorschriften wie der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB; vgl. insofern auch § 193 StGB).

bb) Nach diesen Kriterien fallt ein Großteil der streitgegenständlichen Äußerungen schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Jedenfalls die Beschimpfungen der Klägerin als „Hure“ (Äußerung zu 1) – erkennbar auch im Rahmen der Äußerung zu 2 -, „Nazischlampe” (Äußerung zu 4), „Nazischwein“ (…) (Äußerung zu 4) und „dummefotze“ (Äußerung zu 4) sind nach zutreffender Auffassung des Landgerichts Berlin nicht  zulässige Formalbeleidigungen (§ 185 StGB).

cc) Zumindest aber handelt es sich bei diesen Äußerungen um Schmähungen, die wegen der von den verantwortlichen Nutzern verwendeten Schimpfwörter unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer hitzigen sachlichen Auseinandersetzung gefallen sind, die Grenze zulässiger Meinungsäußerung überschreiten.

Letzteres ergibt sich für alle streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.

Selbst Nutzer, die davon ausgegangen sind, die Klägerin halte tatsachlich jeden (…), hatten auch unter Berücksichtigung des weiten Schutzumfangs der Meinungsfreiheit kein Recht, die Klägerin in einem im öffentlich geführten Diskurs wie geschehen grob herabzuwürdigen und mit wüsten Beschimpfungen persönlich anzugreifen.

b) Die Beklagte ist nicht unverzüglich nach der ihr jedenfalls durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vermittelten Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen tätig geworden, indem sie den Zugang zu diesen entfernt hat.

c) Daher steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu.

Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Hostprovider nicht nur zur ein- maligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidriqen lnhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 122; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 43 – uploaded; EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 — I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 48 -YouTube, zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts). Es ist anerkannt, dass er verpflichtet sein kann, künftig – selbst kerngleiche – Verletzungen zu verhindern (vgl. zB EuGH, Urteil vom 03,10.2019 — C-18/18, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN – jameda.de II).

 

b) Die von der Beklagten begangene Pflichtverletzung begründet die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche tatsachliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. zB BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18, GRUR 2021, 1334 Rn. 25 mwN). Dies gilt insoweit auch fur die aktive Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuCH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG).

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag durch das Entfernen der steitgegenständlichen Tweets nicht hinfällig geworden. Insoweit gilt für Hostprovider nichts anderes als für sonstige Störer. Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht die Vermutung einer Wiederholungsgefahr bei Einstellen der Verletzungshandlung grundsätzlich fort. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte behauptet, sie werde die Tweets nicht wieder veröffentlichen.

bb) Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ist im Streitfall auch nicht dadurch entfallen, dass sie der Klägerseite Zugang zu den Nutzerdaten verschafft hat. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin besteht der Anspruch gegen einen Hostprovider grundsätzlich neben einem möglichen Anspruch gegen den unmittelbar Verantwortlichen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 — VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13, zum Betreiber eines Internetforums). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen – wie hier deren Identifikation unmöglich oder mit Schwierigkeiten, jedenfalls aber mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist oder sein kann. Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Hostprovider stellt in solchen Fällen das einzig effektive Mittel dar, um rechtsverletzende lnhalte möglichst rasch aus dem Internet zu entfernen.

II.            Die Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Hohe von 6.000 Euro zu.

1.            Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig sanktionslos blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte (vgl. zB BGH, Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, GRUR 2015, 016 Rn. 33; Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38; Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 – Beleidigung per SMS).

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll die Geldentschädigung dem Verletzen unter anderem Genugtuung für den erlittenen Eingriff geben. Sie findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. zB BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 603 Rn. 38 mwN- Sächsische Korruptionsaffäre). Außerdem dient die Geldentschädigung der Prävention (vgl. zB GRUR 2014, 693 Rn. 38 mwN – Sächsische Korruptionsaffäre).

2.            Davon ausgehend liegen die Voraussetzung für die Zahlung einer Geldentschädigung hier vor.

a}            Die Beklagte ist aufgrund eines eigenen schuldhaften Verhaltens für die mit den rechtswidrigen Äußerungen verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin (mit-) verantwortIich.

aa)         Die Vorschrift des § 10 Satz 1 TMG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Wie oben bereits dargetan wurde, wusste die Beklagte zumindest aufgrund des ihr von der Klägerseite übermittelten Beschlusses des Landgerichts Berlin, dass die streitgegenständlichen Äußerungen (offensichtlich) rechtswidrig sind (§ 10 Satz 1 Nr, 1 TMG). Sie ist daraufhin nicht unverzüglich tätig geworden und hat den Zugang zu diesen Äußerungen nicht gesperrt (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG). Daher haftet die Beklagte, wie oben dargetan wurde, nach allgemeinen Grundsätzen.

bb) Zwar folgt die Verantwortung der Beklagten für die Posts nicht bereits aus § 7 Abs. 1 TMG (i.V.m. allgemeinen Gesetzen), weil sich die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen entgegen der Auffassung der Klägerin (GA 25 ff.) nicht als unmittelbare Störerin (Täterin) zu eigen gemacht hat.

(1)          Von einem Zueigenmachen ist auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Dies ist aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstande zu beurteilen. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden lnhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. zB BGH, Urteil vom 14.01.2020 — VI ZR 497/18, juris Rn. 39 mwN).

Ein Zueigenmachen liegt demnach nicht schon dann vor, wenn eine Äußerung verbreitet wird, ohne dass sich der Verbreiter ausdrücklich von ihr distanziert. Dies gilt erst recht für den Betreiber einer Social Media Plattform wie die Beklagte, die den Nutzern grundsätzlich nur die Infrastruktur für deren Posts zur Verfügung steht.

(2) Von einen Zueigenmachen kann im Streitfall auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen als Beteiligte vor dem Landgericht Berlin rechtlich als nicht rechtsverletzend verteidigt hat. Entgegen Auffassung der Klägerin (GA 26 f.) hat sie damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Äußerungen solidarisiert. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten muss es Hostprovidern wie der Beklagten möglich sein, in Gerichtsverfahren gemäß § 14 TMG ihre rechtliche Einschätzung zu äußern, ohne Gefahr zu laufen, für die in Rede stehenden Äußerungen außerhalb des betreffenden Verfahrens zur Verantwortung gezogen zu werden (GA 181 f.). Die Beklagte hat vor dem Landgericht Berlin auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Inhalt der hier streitgegenständlichen Äußerungen teilt.

(3)          Ein Zueigenmachen hat auch nicht darin gelegen, dass die Beklagte die Äußerungen trotz der Entscheidung des Landgerichts Berlin und mehrerer Hinweise der Klägerseite auf deren rechtsverletzenden – and sogar strafbaren – Gehalt nicht unverzüglich entfernt hat. Damit hat die Beklagte bei gebotener objektiver Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform der Beklagten nicht kundgetan, dass sie sich den Äußerungen inhaltlich anschließt oder die Verantwortung für diese übernimmt.

cc) Die Beklagte ist aber jedenfalls als Teilnehmerin durch Unterlassen für die Beleidigungen bzw. schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtverletzungen der Nutzer mi verantwortlich. Sie hat die Posts erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung ab Kenntnis von ihrem (offensichtlich) rechtswidrigen Gehalt entfernt.

(1)          Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme.

Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB}. Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Danach ist Täter, werden zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für eine Täter- oder Teilnehmerhaftung, kommt nur eine Störerhaftung in Betracht, die nur zur Unterlassung und Beseitigung, nicht aber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier – der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt (vgl. insofern zB BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 106 – Cordoba II; BGH, Urteil vom 05.03.2020 – I ZR 32/19, GRUR 2U2(), 738 Rn. 42 – Internet-Radiorecorder). Die Gehilfenhaftung setzt dabei neben einer beihilfefähigen Haupttat eine ol3jCktivc Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie5en muss (vgl. zB BGH, GRUR 2020, 738 Rn. 45 mwN – Internet-Radiorecorder).

(2)          Wie oben dargetan wurde, war die Beklagte verpflichtet, die persönlichkeitsverletzenden und beleidigenden Tweets als fortdauernden Störungszustand zu beseitigen. Dies war Bestandteil ihrer Unterlassungspflicht. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist, hat sie im konkreten Fall Sinne von § 27 Abs. 1 StGB den primär Verantwortlichen zu deren vorsätzlichen Rechtsverletzungen Hilfe geleistet.

(a)          Die Äußernden haben die Haupttaten vorsätzlich begangen. Sie konnten im konkreten Kontext nicht darauf vertrauen, dass ihre beleidigenden Äußerungen aufgrund einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Tweets der Klägerin zulässig sein konnten.

(b)          Die Beklagte musste es in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Berlin auch ernsthaft für möglich halten, dass die streitgegenständlichen Äußerungen rechts widrig – und jedenfalls überwiegend sogar strafbar – sind. Zwar steht dies durch den Beschluss des Landgerichts Berlin nicht mit Rechtskraft lest. Da die gerichtlich gestattete Auskunft über die Nutzerdaten aber gemäß § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG einen rechtswidrigen lnhalt in Gestalt der Erfüllung eines der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Straftatbestande voraussetzt, den das Landgericht Berlin jeweils eingehend rechtlich begründet hat, durfte die Beklagten nicht mehr darauf vertrauen, dass die in ihrer Stellungnahme zur Verfahrensbeginn geäußerte Rechtseinschätzung trägt. Damit hat sie die ihr obliegende Beseitigungspflicht zunächst zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen (vgl. dagegen GA 182, 184).

(c)          An der Verwirklichung einer Beihilfe durch Unterlassen ändert der Umstand nichts, dass der Straftatbestand einer Beleidigung grundsätzlich mit der Ehrverletzung vollendet ist (vgl. zB Eisele/Schlittenhelm in Schonke/Schroder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 16; Regge/Pegel in MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § US Rn. 37). Nach zutreffender und wohl überwiegender Meinung ist eine Beihilfe – zur Vermeidung von Strafbarkeits- bzw. Schutzlücken – noch bis zur Beendigung der Straftat {vgl. zB Kuhl in Lackner/Kuhl, StGB, 25. Aufl. 2018, § 27 Rn. 3), hier also bis zum Löschen der Tweets durch die Beklagte, möglich gewesen.

b) Die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen auf dem Portal der Be- klagten nach längere Zeit nach deren Kenntnis von deren {offensichtlicher) Rechtswidrigkeit hat die Klägerin auch schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Nach deren zutreffender Auffassung war mit den für jedermann einsehbaren Äußerungen die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung ihres sozialen Geltungsanspruchs verbunden. Der lange Zeitraum, über den die Tweets öffentlich zuganglich waren, stutzt die Annahme einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Die durch die Klägerin erlittene Beeinträchtigung kann auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden.

Insoweit spielt im Streitfall die Präventivfunktion eine nicht unerhebliche Rolle. Die der Klägerin zugebilligte Geldentschädigung dient nicht allein dazu, die von ihr erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Geldzahlung zu kompensieren. Sie soll die Beklagte auch dazu anhatten, entsprechende Äußerungen künftig unverzüglich zu löschen, sobald sie – durch den/die Betroffene/n oder auf andere Weise – Kenntnis davon erlangt, dass diese (offensichtlich) rechtswidrig oder sogar strafbar sind, wovon in der RegeI bei dahingehenden Gerichtsentscheidungen ausgegangen werden kann.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe sie erst längere Zeit nach Veröffentlichung der Tweets in Anspruch genommen, ist nicht ersichtlich, dass dies schon zeitlich früher Erfolg versprechend möglich gewesen wäre. Wie oben dargetan wurde, hatte die Beklagte Zweifel an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung.

Zwar hat die Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen als Person des öffentlichen Lebens getätigt. Als erfahrener Journalistin (…)  hätte ihr klar sein müssen, dass wenigstens Teile der Leser annehmen konnten, sie ginge tatsachlich davon aus, dass (…). Dass sich solche Leser persönlich angegriffen und provoziert fühlen konnten und starke Kritik üben wurden, war für die Klägerin insofern vorhersehbar. Mit dem Landgericht Berlin kann auch in gewissem Umfang davon ausgegangen werden, dass die Klägerin – jedenfalls in Bezug auf die erst Tage nach ihren ersten beiden Tweets er- folgten Kommentare – möglicherweise nicht früh genug versucht hat, die Leser darauf aufmerksam zu machen, dass ihre zweite Antwort nicht ernst gemeint war. Stattdessen hat sie durch weitere Kommentare bei Teilen der Leser Unmut hervorgerufen.

Bei gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt all dies aber nicht, die Klägerin wie geschehen persönlich in ehrverletzender Weise anzugreifen, zu beleidigen und zu beschimpfen. Gegen entsprechende, klar rechtswidrige Hasskommentare auf ihrem Portal muss die Beklagte zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen unverzüglich nach Kenntnisnahme vorgehen und diese entfernen. Die Gefahr eines Over blockings – also einer Neigung des Diensteanbieters, einen vermeintIich rechtswidrigen Inhalt zur Vermeidung von Auseinandersetzungen oder eine Haftung im Zweifel zu entfernen (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR  489/16, GRUR2018, 642 Rn. 35 – lnternetforum) – besteht bei derart schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen nicht. Der Fall ist hier auch anders gelagert als derjenige, der der Verfassungsgerichtsentscheidung „Das kleine Luder vom Lerchenberg’ zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017 — 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879). Dus Bundesverfassungsgericht hielt es in jenem Fall noch für nicht willkürlich und auch nicht für eine Verkennung des wertsetzenden Gehalts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass der betroffenen Moderatorin unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Äußerung durch den dortigen Beklagten in einer öffentlichen, kontroversen und scharf geführten Debatte über Antisemitismus mit Blick auf einen von ihr erwirkten Unterlassungstitel und die Einschüchterungswirkung drohender Kompensationszahlungen auf zulässige Meinungsdu5erungen keine Geldentschädigung zugebilligt wurde  (NJW-RR 2017, 879 Rn. 9 f., 12). In Fällen wie dem vorliegenden bestünde ohne umgehende Löschung entsprechender Hasskommentare hingegen gerade die Gefahr, dass Meinungen aus Angst vor solchen Kommentaren und persönlichen Angriffen nicht mehr öffentlich geäußert werden (sog. Silencing Effect). Hassreden können einen erheblichen Einschüchterungseffekt haben und sogar Gewalt nach sich ziehen. Der Umstand, dass in der Presse teilweise berichtet wurde, die Klägerin nehme die Kommentare weiterhin mit Humor, steht einem Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht entgegen. Aus dem Tweet der Klägerin vom 04.09.2020, dass sie vor rund zwei Jahren einen beachtlichen Shitstorm erlebt habe und gegen Leute vorgehe, Einzelne seien schon zur Rechenschaft gezogen worden (Anlage MK14, GA 121), folgt, dass die Klägerin jedenfalls Kommentare wie die hier streitgegenständlichen keinesfalls lustig gefunden hat. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Erlebnis mit diesen Hasskommentaren zum Anlass genommen hat, darüber öffentlich zu berichten (…) steht einer Geldentschädigung nicht entgegen.

Dass der Adressat eines Hasskommentars sich aktiv mit seiner Rolle auseinandersetzt, diese öffentlich thematisiert und dadurch zum öffentlichen Diskurs über Hasskommentare beiträgt ist nicht geeignet, sich mindernd auf den Zuspruch von Schadensersatz auszuwirken, weil dieses Abstreifen der Opferrolle nicht zugunsten des Anspruchsverpflichteten erfolgt.

c) Der Höhe nach ist die von ihr mindestens begehrte Entschädigung von 6.000 Euro (1.000 Euro pro Äußerung, vgl. GA 21) erforderlich, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aber auch ausreichend, um die vorgenannten Zwecke zu erreichen. Eine Überkompensation droht nicht. Wird ein Portalbetreiber wie die Beklagte zur Zahlung einer Goldentschädigung verurteilt, kann er regelmäßig bei dem/den originär Verantwortlichen Regress nehmen, da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (§§ 830, 426 BGB).

III.          Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Anwaltskosten für das Abmahn- schreiben vom ()4.09.2020 in Hohe von 2.161,54 Euro (Anlage MK13, GA 112 ff.) folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (bzw. aus den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB).

Die Abmahnung vom 04.09.2020 war berechtigt. Die Beklagte war zuvor bereits als (mittelbare) Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Wie oben bereits dargetan wurde, setzt die Haftung eines Hostproviders nicht voraus, dass dieser zuvor auf eine rechts- widrige Tätigkeit der Information hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn er auf andere Weise – etwa durch eine aus eigenem Antrieb vorgenommene Prüfung (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 115) oder, wie hier, durch Beteiligung an einem Gestattungsverfahren gema0 § 14 TMG Kenntnis von einem (offensichtlich) rechtswidrigen Inhalt hat (vql. auch beck-online TMG/Muller-Broich, 1. Aufl. 2012, § 10 TMG Rn. 4; Altenhain in MuKo StGB, 3. Aufl. 2019, § 10 TMG Rn. 12; Paal/Hennemann in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition, Stand: D1.08.2021, § 10 TMG Rn. 23) und diesen nicht unverzüglich entfernt. Der Höhe nach ist die Zahlungsforderung nicht zu beanstanden (1,3-Gebühr aus 90.000 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer).

Dies gilt auch für die Zinsforderung seit dem Folgetag der in der Abmahnung bis zum 13.09.2020 se setzten Zahlungsfrist (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 BGB analog, vgl. GA 115).

 

IV. Der Antrag auf Anwaltskostenersatz für die Geltendmachung der Geldentschädigung in Höhe von 557,03 Euro (nebst Zinsen) ist ebenfalls begründet (1,3-Gebuhr aus 6.000 Euro nebst 20 Euro Pauschale und 16 % Mehrwertsteuer).

Die geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte seit dem 26.09.2020, da die Klägerin sie mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2020 vergeblich zur Erstattung von Anwalts- kosten für die Geltendmachung der Geldentschädigung bis zum 25.09.2020 auffordern ließ. Dass vorgerichtlich ein höherer Gegenstandswert zugrunde gelegt wurde (vgl. Anlage MK15, GA 200 ff.), ist unerheblich.

B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus   91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr.1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. (…)

 

Dr. Frost                              Heiser                  Dr. La Corte

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