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Unser Mandant hatte eine Abmahnung der Hiddemann & Weiss GbR erhalten, nachdem er seine private Whiskey-Sammlung auflösen und auf eBay verkaufen wollte. In der Abmahnung wurde er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Ihm wurde gewerblicher Handel mit den Spirituosen vorgeworfen. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam unser Mandant zwar nach, nach Ansicht der Anwälte von Hiddemann & Weiss indes angeblich nicht hinreichend, sodass die Hiddemann & Weiss GbR einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bochum stellte.
Das LG Bochum hat den Antrag der Hiddemann & Weiss GbR durch die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verworfen.
In der Begründung stellen die RichterInnen des LG Bochum fest, dass es sich bei der Abmahntätigkeit um rechtsmissbräuchliches Verhalten handele und ihr somit die Prozessführungsbefugnis fehle.
Gegen den Beschluss des LG Bochum hat die Hiddemann & Weiss GbR sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das OLG Hamburg jetzt zurückgewiesen. Der Antrag der Hiddemann & Weiss GbR sei als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Indizien für ein rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Hiddemann & Weiss GbR sprächen. Eine sekundäre Darlegungslast habe bei Hiddemann & Weiss gelegen. Diese habe die Indizien jedoch nicht entkräften können.
Über den Rechtsmissbrauch der Hiddemann & Weiss GbR haben wir bereits vor einigen Monaten berichtet. Die zugehörige Pressemitteilung finden Sie HIER
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns unverzüglich. Gerne berät unser Team Sie auch in allen weiteren medien- und presserechtlichen Anliegen.
Mehr zum Thema Abmahnung finden Sie bei Abmahnung.org.
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