Geschäftsgeheimnisgesetz – Rechtsanwalt hilft!

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – „Geschäftsgeheimnisgesetz“ (GeschGehG) ist am 26. April 2019 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how(Richtlinie EU 2016/943) in deutsches Recht um. Das Gesetz soll insbesondere dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dienen (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

  • 2 Nr. 1 GeschGehG definiert ein Geschäftsgeheimnis als eine Information,
    1. a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
    1. b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
    1. c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

 

Hierunter fallen beispielsweise technisches Know-how, Konstruktionspläne, Algorithmen, geschäftliche Informationen wie Kundenlisten, Geschäftszahlen, Business-Pläne, Werbestrategien, Prototypen oder Rezepturen.

Wen betrifft das Gesetz?

Das Geschäftsgeheimnisgesetzt bestimmt sowohl Handlungsverbote als auch erlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen. Zudem werden dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 2 GeschGehG)  diverse Rechte und Pflichten gewährt bzw. auferlegt. Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis haben. Vor Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes fanden sich vergleichbare Regelungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in den §§ 17 – 19 UWG (a.F.), die mit Einführung des neuen Gesetzes weggefallen sind.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Eine pauschale Einordnung was unter „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG zu verstehen ist, lässt sich aktuell nicht vornehmen. Dies ist insofern misslich, da für derjenige, der sich auf den Geheimnisschutz berufen möchte, zunächst darlegen muss, dass er die jeweilige Information durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt hat.

Im Geschäftsgeheimnisgesetz findet sich keine konkrete Regelung oder Definition. Dementsprechend ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Maßgeblich für Art und Umfang der Geheimhaltungsmaßnahmen soll nach der aktuellen Rechtsprechung der Gerichte eine Reihe von Kriterien sein, wie unter anderem der konkrete Wert des Geheimnisses im Allgemeinen und für das betroffene Unternehmen, die Natur der geheimhaltungsbedürftigen Information, die Größe des Unternehmens sowie die Kosten und die Üblichkeit der Maßnahmen. In Betracht kommen ferner auch organisatorische, rechtliche oder technische Sicherungsmaßnahmen.

Ausgehend vom jeweiligen Grad des erforderlichen Schutzes der Information sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Angemessene Maßnahmen können beispielsweise vertragliche Regelungen, wie Geheimhaltungsverträge mit Vertragsstrafenregelung  (sog. Non-Disclosure Agreement (NDAs)) sein, durch die Geschäftsgeheimnisse vor Angestellten und Vertragspartnern geschützt werden können. Beispiele für technische oder organisatorische Maßnahmen reichen von einem Passwortschutz bis zur Verschlüsselung digitaler Informationen sowie Zugangskontrollen für Mitarbeitende zu bestimmten Bereichen . Zweckmäßig ist zudem eine ausdifferenzierte Dokumentation und Erfassung der Geschäftsgeheimnisse sowie der dazugehörigen Geheimhaltungsmaßnahmen und deren Befolgung.

Werden die im Einzelfall angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterlassen, fallen die betroffenen Informationen aus dem Schutzbereich des Geschäftsgeheimnisgesetzes heraus

Verbotene Handlungen

4 GeschGehG führt Handlungsverbote im Zusammenhang mit der Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen auf. Unter verbotene Handlungen im Sinne des § 4 GeschGehG fallen unter anderem die Erlangung des Geschäftsgeheimnisses durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen etc., die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die ein Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus welchen sich ein solches ableiten lässt.

Auf diese Weise erlangte Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht genutzt oder offengelegt werden.

Zulässig ist dagegen das sog. Reverse-Engineering gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG. Darunter wird verstanden, dass der Erkenntnisgewinn durch Rückbau oder Untersuchung eines Produktes erfolgt.

Ausnahmen von dem Schutz

Ausnahmen von verbotenen Handlungen im Sinne von § 4 GeschGehG sieht § 5 GeschGehG vor. Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist demnach zum Schutz eines berechtigten Interesses erlaubt, wenn es zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit erfolgt, der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines Fehlverhaltens zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dient oder im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung die Aufgabenerfüllung der Arbeitnehmervertretung bezweckt. Diese Ausnahmen sollen unter anderem Whistleblower und Journalisten vor der Inanspruchnahme schützen, wenn diese die vorbezeichneten sensiblen Informationen verbreiten.

Ansprüche bei Verletzung und Strafe bei Verstoß

Bei Rechtsverletzungen kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer nach § 6 GeschGehG auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Durch § 7 GeschGehG stellt der Gesetzgeber dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses weitere Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zur Verfügung, nämlich:

  • auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
  • auf Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
  • auf dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen
  • Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
  • auf Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vorm Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Daneben kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gem. § 8 GeschGehG Auskunft umfassende Informationen hinsichtlich der rechtsverletzenden Produkte verlangen.  Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht seitens des Rechtsverletzers können dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auch Schadensersatzansprüche zustehen. Bei der Bemessung des Schadens spielen unterschiedliche Faktoren zusammen. So kann für die Ermittlung etwa der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat oder eine hypothetische angemessene Vergütung für die rechtmäßige Nutzung des Geschäftsgeheimnisses, herangezogen werden., Umfasst sind auch nicht-vermögensrechtliche Schäden.

Gemäß § 23 Abs. 1 GeschGehG kann die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zudem zu einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen.

Verfahren

Für Streitigkeiten, die das Geschäftsgeheimnisgesetz betreffen, ist das Landgericht gem. § 15 GeschGehG ausschließlich zuständig. Eine Klage oder einstweilige Verfügung wäre danach streitwertunabhängig beim örtlich zuständigen Landgericht einzureichen.

Das Gericht kann gem. § 16 GeschGehG zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses in Geschäftsgeheimnisstreitsachen auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Das Gericht kann die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig ab Anhängigkeit des Prozesses durch Beschluss anordnen. Dafür muss die antragstellende Partei glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt (§20 GeschGehG). Wird eine Information als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, müssen die beteiligten Parteien, Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige und sonstige Vertreter diese Informationen dann vertraulich behandeln und dürfen diese auch außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen. Im Falle einer Akteneinsicht werden die betreffenden Passagen unkenntlich gemacht. Die geregelten Verpflichtungen gelten gem. § 18 GeschGehG auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort.

Das Gericht kann gem. auch den Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen beschränken (§ 19 GeschGehG).

Sehen Sie sich in einem dieser Bereiche betroffen, haben eine entsprechende Abmahnung, Klage oder einstweilige Verfügung erhalten oder benötigen fachliche Beratung hinsichtlich der in ihrem Fall erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen, dann zögern Sie nicht, die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei zu kontaktieren.

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