Pressemitteilungen von Amtsträgern – Anwalt hilft!

Anwalt für öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht

Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei sind auf das öffentlich rechtliche Äußerungsrecht und den wichtigen einstweiligen Rechtsschutz spezialisiert und unterstützen Sie gerne. So war etwa Dr. Severin Riemenschneider aktuell Referent beim renommierten Presserechtsforum zum Thema „Was darf der Minister sagen?“ – Besonderheiten und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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Pressemitteilungen von Amtsträgern - was ist zu beachten?

Persönlichkeitsrechtsrelevante Äußerungen werden nicht nur von Privaten, etwa Zeitungen und Boulevardmagazinen, sondern unter Umständen auch von Staatsdienern getätigt. Gut zu wissen ist dabei, dass sich auch Bürgermeister, Minister und Amtsträger im Allgemeinen bei Pressemitteilungen an gewisse Regeln halten müssen, die in einigen Fällen jedoch einem anderen Maßstab unterliegen als Aussagen von Privatpersonen oder Medienhäuser. In beiden Fällen gibt es allerdings keine oder nur oberflächlich gesetzlich normierte Grundsätze. Ein fachanwaltlicher Rechtsschutz gegen ehrverletzende oder persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen ist jedoch in jedem Fall möglich und sinnvoll.

Besonderheiten bei Äußerungen von Bürgermeistern, Ministern und Amtsträgern

Besonderheiten im Vergleich zu Äußerungen von Privatpersonen und Unternehmen ergeben sich dann, wenn sich ein Hoheitsträger – etwa ein Minister, Bürgermeister oder Landrat – in amtlicher Eigenschaft äußert. Spricht er hingegen als Bürger oder Parteipolitiker, so gelten keine besonderen Beschränkungen. Diese Abgrenzung erfordert eine umfassende Würdigung des Einzelfalles. Relevant sind dabei nicht nur Thema und Inhalt der Äußerung, sondern daneben auch die Umstände der Äußerung; handelt es sich um eine Aktion oder Reaktion, wird auf das Ministeramt Bezug genommen, werden Amtsräume, Hoheitszeichen oder staatliche Mittel verwendet. Wird der Minister in seiner amtlichen Eigenschaft angegriffen, so kann und muss er sich auch in amtlicher Eigenschaft wehren können. Ein unsachlicher Gegenschlag gegen einen unsachlichen oder gar polemischen Angriff ist jedoch unzulässig. Entscheidend ist nämlich, dass Personen, die ein hoheitliches Amt als Vertreter des Volkes ausüben und sich in dieser Eigenschaft äußern, einer Neutralitätspflicht und dem Sachlichkeitsgebot unterliegen. In Bezug auf politische Parteien bedeutet das beispielsweise, dass sich ein Minister nicht in einer in den parteipolitischen Wettbewerb eingreifenden Art und Weise über eine Partei äußern darf.

Die Bildungsministerin und die Chancengleichheit

So wurde kürzlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Äußerung der Bildungsministerin Wanka in einer Pressemitteilung des Ministeriums über die AfD das Recht der Partei auf Chancengleichheit sowie das Sachlichkeitsgebot verletzt hat. Frau Wanka kommentierte die Versammlung der AfD unter dem Motto „Rote Karte für Merkel – Asyl braucht Grenzen“ mit den Worten:

„Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“

Abgrenzung amtliche Funktion oder Parteipolitiker

Da die Abgrenzung des Auftretens in amtlicher Funktion oder als Parteipolitiker nicht in jedem Fall eindeutig, für die rechtliche Bewertung aber essenziell ist, empfiehlt es sich bereits zur genauen Einordnung einer getätigten Aussage einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu Rate zu ziehen. Nur dann kann ein Anspruch erfolgsversprechend vor einem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.

Oftmals betroffen von Äußerungen durch Minister, Bürgermeister oder Landräte sind schon von Berufs wegen Parteien und sonstige politische Vereinigungen. Jedoch kann auch eine Privatperson in ihren Rechten, etwa aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG oder Art. 8 GG, tangiert sein. So beispielsweise, wenn eine Mitteilung des Innenministers von der Teilnahme an einer Versammlung abschreckend wirkt. Mögliche Ansprüche gegen Vertreter des Staates können sich dabei aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, dem Folgenbeseitigungsanspruch oder dem Amtshaftungsanspruch ergeben. Auch hier ist eine anwaltliche Beratung zur genauen Einschätzung der Erfolgsaussichten ratsam.

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