Spam und Werbung per E-Mail – Anwalt hilft!

Spam und Werbung per E-Mail erhalten? - Anwalt hilft!

Das E-Mail-Postfach ist mal wieder voll – leider voller Spam! Das ist ärgerlich und nervenaufreibend. Was Sie dagegen tun können, wie Sie als Unternehmer keine unzulässigen Werbe-E-Mails versenden und wann Sie die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei zu Rate ziehen sollten, lesen Sie hier:

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

“Wir haben schon über 1.000 Angelegenheiten zu unberechtigter Werbung bearbeitet und sind mit diesem Themengebiet bestens vertraut.”

MEDIA KANZLEI IN DEN MEDIEN

MEHRFACH AUSGEZEICHNETE KANZLEI

Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
für Medienrecht

JUVE Ranking 2020, 2021, 2022, 2023 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023

Legal 500 Media Kanzlei
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Nach Wikipedia wird als Spam oder Junk unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene massenhafte Nachrichten bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt werden, ihn oft belästigen und auch häufig werbenden Inhalt enthalten.

In der Regel ist Spam also das Erhalten von unerwünschter Werbung per E-Mail.

Doch was ist unter Werbung zu verstehen?

Gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist Werbung bzw. eine werbeähnliche Maßnahme jede Handlung, die darauf abzielt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Eine E-Mail hat also immer dann Marketing- oder Werbecharakter, wenn der Empfänger zum Kauf oder zur Nutzung angebotener Dienstleistungen bewegt werden soll. Der Begriff Werbung ist hierbei weit zu fassen und im Zweifel ist vom Werbecharakter der E-Mail auszugehen.

Neben Angeboten und Hinweisen auf das eigene Produkt oder eine Dienstleistung können auch Kundenzufriedenheitsumfragen Werbung darstellen.

Das AG Bonn (Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 111 C 136/17) hat entschieden, dass sogar schon die Aufforderung zur Teilnahme an Produktumfragen unter Werbung fällt, weil sie den Absatz von Produkten zumindest mittelbar fördert.

Werbung kann sich auch allein in der E-Mail-Signatur verstecken. Zum einen natürlich wiederum das Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen selbst in der Signatur. Aber auch die dortige Verlinkung von Kundenzufriedenheitsumfragen gilt als Werbung. Ebenso Hinweise auf erhaltene Auszeichnungen, Veranstaltungen, Messeteilnahmen oder auf Spenden an gemeinnützige Organisationen. Auch Siegel oder Zertifikate fallen unter den Begriff der Werbung. All diese Hinweise dienen ebenfalls mittelbar der Absatzförderung und sind somit als Werbung zu qualifizieren.

Die bloße Verwendung eines Firmenlogos stellt hingegen keine Werbung dar.

Zulässig ist die Werbung per E-Mail immer dann, wenn der Empfänger eingewilligt hat.

Eine Einwilligung des Empfängers muss hierbei gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO vorher eingeholt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger Unternehmer oder Verbraucher ist. Der Empfänger muss vorher ausreichend über die Werbung informiert werden. Die Einwilligung muss sodann ausdrücklich und freiwillig unter Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gem. Art. 7 DSGVO erfolgen. Der Versender der Werbung muss diese Einwilligung dann dokumentieren, um seiner Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Um eine rechtssichere Einwilligung einzuholen, muss diese im Double-Opt-in generiert werden. Hierzu unten mehr.

Die Direktwerbung kann als Ausnahme bei Bestandskunden auf ein berechtigtes Interesse des Versenders gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Die Werbung muss hierfür erforderlich sein und es dürfen die Interessen des Werbeempfängers nicht entgegenstehen.

Hierbei ist maßgeblich, dass der Versender deutliche und transparente Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellt. Die Interessen des Werbeempfängers überwiegen dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht eingehalten werden.

Diese Voraussetzungen sind:

 

  1. - Der Unternehmer hat die Mailadresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten oder Dienstleistungen von diesem erhalten.
  2. - Der Unternehmer verwendet die Mailadresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. - Der Kunde hat dieser Verwendung nicht widersprochen und
  4. - Der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Auch ein Newsletter per E-Mail fällt unter den Begriff der Werbung. Ohne vorherige Einwilligung ist demnach auch dessen Zusendung unzulässig. Die Einwilligung wird üblicherweise durch die Anmeldung zum Newsletter generiert.

Wollen Sie in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden, um z.B. Newsletter o.ä. zu erhalten, so können Sie dies dem Unternehmer mit folgender Muster-Vorlage mitteilen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bitte nehmen Sie meine E-Mail-Adresse [E-MAIL-ADRESSE] in die Verteilerliste des xy auf.

 

Ich bin damit einverstanden, dass ich über diese Verteilerliste notwendige Informationen und Neuigkeiten zugesandt bekomme.

 

Meine hiermit spezifisch übermittelten persönlichen Daten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse) werden zu keinem anderen Zweck als zum Betrieb dieser Verteilerliste verarbeitet und gespeichert.

 

Diese Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung kann ich jederzeit widerrufen.

 

 

________________________________________

Name, Datum, Unterschrift

 

Das Versenden von E-Mails ohne Einwilligung ist demnach verboten. Verschickt man Werbe-E-Mails trotzdem, so kann der Empfänger den Versender zum einen abmahnen. Und zum anderen kann der Empfänger den Versender beim Landesschutzbeauftragten melden.

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder an den Tag zu legen. Für dieses Tun oder Unterlassen wird dem Abmahnungsempfänger in der Regel eine relativ kurze Frist gesetzt (zwischen 3 und 14 Tage, in Ausnahmefällen auch nur wenige Stunden). Meist beinhaltet die Abmahnung zudem die Aufforderung zur Auskunftserteilung sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Empfänger soll darüber Auskunft erteilen, wie und wo er welche möglichen Verletzungshandlungen begangen hat. Außerdem soll er für einen möglichen Schaden des Abmahnenden aufkommen.

Einer Abmahnung ist – sofern sich das Begehren auf eine Unterlassung richtet – oftmals außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angehängt. Diese soll der Empfänger unterzeichnen

Die Abmahnung ist hier also die schriftliche Aufforderung, das Versenden von Werbe-E-Mails zu unterlassen und die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen.

Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem zugrundliegenden Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach der Verletzungshandlung. So ist zum Beispiel bei E-Mail-Werbung ohne Einwilligung pro abgemahnter Mail ein Streitwert von 1.000€ gang und gäbe.

Die Abmahnkosten setzen sich aus einer gesetzlich festgelegten Geschäftsgebühr, einer Pauschale für Telekommunikation und Post sowie Mehrwertsteuern zusammen.

Bei einem Streitwert von 1.000€ belaufen sich die außergerichtlichen Abmahnkosten des Anwalts seit der RVG-Novellierung auf 159,94 €.

Diese Kosten hat immer der Abmahnungsempfänger bzw. in einem gerichtlichen Verfahren der Verlierer zu tragen.

Lorem ips

Adresse Gegner                                                                                                                              Ort, Datum

 

 

Abmahnung

 

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 

Gegenstand dieser Abmahnung ist eine E-Mail mit dem Betreff „[BETREFF]“, die Sie am [DATUM] um [UHRZEIT] an mich unter meiner E-Mail-Adresse [E MAIL-ADRESSE] gesendet haben.

 

Ich habe dieser Verwendung meiner E-Mail-Adresse für diese Zwecke nicht zugestimmt. Sie verletzt daher mein allgemeines Persönlichkeitsrecht / Unternehmenspersönlichkeitsrecht und mein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; sie ist außerdem wettbewerbswidrig.

Mir stehen daher Unterlassungsansprüche gegen Sie zu.

Des Weiteren fordere ich Sie auf, zukünftig meine Rechte zu wahren und die angehängte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden.

Für den Eingang der Unterlassungserklärung habe ich mir eine Frist bis zum

 

 

                                                               [ca. 1 Woche]

 

notiert.

 

 

Sollten Sie die angegebenen Fristen nicht wahren, wollen Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich nicht scheue, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Unterschrift

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Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

 

 

Name und Adresse Gegner

                                                                                                                                              - Unterlassungsschuldner –

 

gibt gegenüber

 

Ihr Name und Adresse

                                                                                                                                              - Unterlassungsgläubiger –

folgende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

 

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich hiermit ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, es bei Meidung einer vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden und im Streitfall gerichtlich auf ihre Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen,

 

[geforderte zu unterlassene Handlung]

 

 

 

 

 

Ort, Datum, Unterschrift Unterlassungsschuldner

 

 

Hinweis: Dies ist lediglich ein unentgeltliches Muster einer Unterlassungserklärung und kann die Komplexität einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Einzelfall nicht abbilden. Die Unterlassungserklärung ist sehr fehleranfällig. So muss z.B. die zu unterlassende Handlung ganz genau bezeichnet werden. Dies ist oftmals schwieriger als gedacht. So erreichen Sie womöglich nicht den gewünschten Erfolg mit der Unterlassungserklärung die Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen oder riskieren einen Gegenangriff des Abmahnungsempfängers. Sollten Sie sich also in der Position des Abmahnenden befinden und eine Abmahnung aussprechen wollen, raten wir Ihnen dringend zu anwaltlichem Rat. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen spezialisiert und beraten Sie gerne.

Brauche ich einen Anwalt, um jemanden abzumahnen?

Grundsätzlich: nein. Gerne können Sie das hier bereitgestellte kostenlose Muster verwenden. Allerdings birgt die Abmahnung und darin insbesondere die rechtliche Bewertung viele Tücken. Jede Abmahnung sieht, abhängig vom Einzelfall, unterschiedlich aus.

Sollte Sie einen Dritten unberechtigt abmahnen, riskieren Sie, dass der Gegner wiederum prozessuale Schritte gegen Sie einleitet, und tragen darüber hinaus sämtliche Kosten des Gegners. Wie bereits oben aufgezeigt, kann das teuer werden!

Aufgrund der mannigfaltigen Möglichkeiten der Fehlerbegehung und des enormen Kostenrisikos raten wir Ihnen unbedingt dazu, anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist insbesondere vorteilhaft, dass – im Fall des Gewinns – nicht Sie die Kosten Ihres Anwalts für die Abmahnung, sondern der Abgemahnte trägt. Bestenfalls haben Sie daher lediglich ein Kostenrisiko und die Kosten des Anwalts sind am Ende unentgeltlich.

Auch sollten Sie nicht die Wirkung des Briefkopfes einer spezialisierten Kanzlei unterschätzen. Gegner streichen bei einer anwaltlichen Abmahnung häufig freiwillig die Segel.

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen und Prozesse spezialisiert. Unsere Gegner wissen, dass unseren außergerichtlichen Schreiben häufig auch Taten, also Gerichtsprozesse folgen, wenn nicht die gewünschte Reaktion erfolgt. Unsere Abmahnungen werden daher ernster genommen, als dies bei Anwälten der Fall ist, bei denen von vornherein bekannt ist, dass diese regelmäßig nach einer standardisierten außergerichtlichen Abmahnung nichts weiter passiert.  Überzeugen Sie sich von unseren ErfolgenWir beraten Sie gerne! Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung über die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen sowie anschließend eines gerichtlichen Vorgehens, mögliche Risiken und welche Kosten auf Sie zukommen könnten.

E-Mail ohne Einwilligung – Meldung bei Behörden

Noch viel schlimmer für den Unternehmer ist die Meldung des Empfängers von unzulässiger E-Mail-Werbung des Verstoßes bei der Landesdatenschutzbehörde.

Dies ist beispielsweise einem Unternehmer aus Sachsen im Jahr 2012 passiert:

Ein Kunde hatte bei einem Händler über „amazon marketplace“ etwas bestellt. Im Folgenden erhielt der Kunde Werbung von diesem Händler, ohne darin eingewilligt zu haben.

Der Datenschutzbeauftragte entschied sich sodann dazu, nicht einfach einen Brief zu schreiben. Vielmehr verhängte er eine örtliche Kontrolle des Unternehmens. Bei dieser Kontrolle wurde sodann noch zahlreiche weitere Verstöße aufgedeckt, wie z.B.:

 

  • die unterlassene Bestellung eines Datenschutzbeauftragten,
  • die nicht erfolgte Verpflichtung auf das Datengeheimnis,
  • fehlende Auftragsdatenverarbeitungsverträge mit mehreren Dienstleistern,
  • keine Unterrichtung über das Widerspruchsrecht in den Werbesendungen,
  • werbliche Kundenansprache entgegen der eigenen Datenschutzerklärung,
  • ungesicherte Weitergabe von Kundendaten an die Dienstleister.

 

Erst im April 2016 konnte das Verfahren abgeschlossen werden. Der Unternehmer musste in Endeffekt 70.000€ für die verschiedenen vom Datenschutzbeauftragten ausgeführten Maßnahmen zahlen.

Und das alles nur, weil er eine unzulässige Werbemail verschickt hatte.

E-Mail-Werbung blockieren

Sie erhalten immer wieder unerwünschte Werbemails von einem bestimmten Absender? Eine schnelle Lösung ist es hierbei, den Absender zu blockieren.

Dies ist bei allen E-Mail-Anbietern möglich und soll einmal am Beispiel von Googlemail dargestellt werden.

So blockieren Sie einen Absender auf gmail.com:

 

 
    1. Öffnen Sie Gmail auf dem Computer.
    2. Öffnen Sie die Nachricht.
    3. Klicken Sie rechts oben auf das Dreipunkt-Menü.

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  1. Klicken Sie auf: „Absender blockieren“.

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Neben der Möglichkeit bestimmte Absender zu blockieren, um von diesen keine Werbemails mehr zu erhalten, gibt es beispielsweise oftmals noch die Option die E-Mails abzubestellen.

Meist besteht die Möglichkeit, am Anfang oder am Ende einer Werbemail auf den Button „abbestellen“ zu klicken.

Aber Achtung! Durch das Anklicken des Abmelde-Buttons bestätigen Sie dem Absender, dass Ihre E-Mail-Adresse funktioniert und Sie die E-Mail gelesen haben. Dadurch kann es passieren, dass Sie noch mehr E-Mails erhalten. Also lieber blockieren statt abmelden!

Antworten Sie niemals auf Spam-Mails! Denn so wie beim Abbestellen zeigen Sie mit einer Antwort, dass Ihre E-Mail-Adresse funktioniert und Sie die Mail geöffnet haben. Durch diese Reaktion erhalten Sie womöglich noch mehr Werbemails. Auch hier: lieber den Absender blockieren.

Erhalten Sie von einem Unternehmen unerwünschte Werbemails, so können Sie dem Versender einen Widerspruch in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zukommen lassen. Diese Möglichkeit besteht, egal, ob Sie zuvor in das Versenden der E-Mails eingewilligt haben oder nicht.

Hier ein kostenloses Muster eines solchen Widerspruchs:

 

 

Werbewiderspruch nach Art. 21 Absatz 2 DSGVO

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit lege ich gemäß Art. 21 Absatz 2 DSGVO

 

Widerspruch

 

gegen die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten (insbesondere von Name, Anschrift, Telefon-/Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse) für Zwecke der Werbung, des Adresshandels, der Spendenwerbung und der Markt- und Meinungsforschung ein.

 

 

Hilfsweise widerrufe ich meine ggf. erteilte Einwilligung in die Verwendung meiner Daten für die oben genannten Zwecke.

 

Ich bitte Sie, meine Daten hierzu umgehend zu sperren und mir diesen Widerspruch schriftlich zu bestätigen. Für diese Bestätigung darf meine Postadresse verwendet werden.

 

Die Sperrung meiner Daten sowie deren Bestätigung erwarte ich unverzüglich, spätestens aber bis zu

 

 

[Frist von ca. 1 Monat]

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

___________________________

 

Name, Datum, Unterschrift

Einwilligung in Telefon- und SMS-Werbung

Telefon- und SMS-Werbung ist besonders störend. Dieser Art der Werbung kann man kaum entgehen, will man nicht gänzlich auf sein Telefon verzichten.

Deshalb ist auch hier die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendig. Diese Einwilligung kann formlos erfolgen, sie muss also nicht schriftlich ergehen. Der Unternehmer kann aber keine Einwilligung aus dem Verhalten des Verbrauchers ableiten, die Einwilligung muss in jedem Fall ausdrücklich erfolgen.

Übrigens: Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt bei SMS-Werbung nicht!

Tipp für Unternehmer: Die Einwilligung unbedingt schriftlich einholen! So können Sie in einem möglichen Prozess viel leichter beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und Sie rechtmäßig gehandelt haben.

Die Erforderlichkeit einer Einwilligung gilt sowohl bei ehemaligen als auch bei Bestands-, als auch bei Neukunden.

Am besten Sie fragen den Kunden per Brief, ob Sie ihn per Telefon oder auf sonstigem Wege kontaktieren dürfen.

Auch die sogenannten Service-Calls bedürfen selbst bei Bestandskunden der ausdrücklichen Einwilligung. Diese Service-Anrufe gelten ebenfalls als Telefonwerbung. Ohne ausdrückliche Einwilligung verstoßen diese Anrufe gegen das UWG. Fehlt die Einwilligung, sind Serviceanrufe, insbesondere bei Verbrauchern, als unzumutbare Belästigung zu werten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019, Az. 15 U 37/19, Abruf-Nr. 211818).

Was ebenfalls unzulässig ist, ist der spartenübergreifende Kontakt bei Bestandskunden. Möchte der Kunde ausdrücklich nur für einen Bereich betreut werden, darf er nicht in Bezug auf andere Sparten telefonisch kontaktiert werden.

Nur, wenn der Kunde eine allumfassende Betreuung erlaubt, darf eine spartenübergreifende Kontaktierung erfolgen.

Wollen Sie Ihre Einwilligung widerrufen, könne Sie dies ganz einfach online oder in einer Filiale der Commerzbank tun.

Insbesondere Amazon-Kunden sind von sogenannten Phishing- oder Spoofing-E-Mails betroffen. „Spoofing“ ist Englisch und bedeutet so viel wie „Manipulation“. Unter dem Begriff Phishing versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner in einer elektronischen Kommunikation auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zu Zahlungen an die Betrüger zu bewegen. Oft wird behauptet, das Nutzerkonto sei gesperrt und könne nur durch Anklicken des Links in der Mail und Befolgen der Anweisungen wieder entsperrt werden.

Das Problem ist, dass diese E-Mails häufig täuschend echt aussehen. Um Phishing-Mails dennoch zu erkennen, schlägt Amazon vor, folgende Regeln zu befolgen:

  1. Folgende Informationen wird Amazon niemals per E-Mail abfragen:
  • - Ihre Sozialversicherungsnummer
  • - Ihre Bankdaten, Kreditkartennummer, die PIN oder den Sicherheitscode der Kreditkarte (einschließlich "Aktualisierungen" dieser Angaben)
  • - Den Mädchennamen Ihrer Mutter oder andere Informationen, die Sie identifizieren, z. B. Geburtsort oder der Name Ihres Haustiers
  • - Ihr Passwort für Amazon oder Seller Central
  1. Überprüfen Sie die E-Mail auf Grammatik- oder Tippfehler.

Achten Sie auf schlechte Grammatik oder Tippfehler. Viele Phishing-E-Mails werden aus anderen Sprachen übersetzt oder ohne vorherige Korrektur versendet. Diese Nachrichten können schlechte Grammatik oder Tippfehler enthalten.

  1. Überprüfen Sie die Rücksendeadresse.

Amazon versendet seine echten E-Mails immer von einer Adresse mit der Endung „@amazon.com“ oder von den hier aufgeführten E-Mail-Adressen:

    • - co.uk
 
    • - de
 
    • - es
 
    • - fr
 
    • - it
 
    • - lu
 
    • - com.au
 
    • - com
 
    • - ae
 
    • - amazon.com.au
 
    • - sa
 
    • - amazon.com
 
    • - amazon.cn
 
    • - amazon.ca
 
    • - amazon.com.mx
 
    • - amazon.com.br
 
    • - amazon.co.uk
 
    • - amazon.sg
 
    • - amazon.com.tr
 
    • - com.tr
 

Beispiele für betrügerische E-Mail-Adressen sind:

 
    • seller-performance@payments-amazon.com
 
    • amazon-security@hotmail.com
 
    • amazon-payments@msn.com
 

Sollten Sie den Verdacht haben, eine solche Phishing-E-Mail erhalten zu haben, melden Sie dies am besten Amazon. Hierfür leiten Sie die E-Mail weiter an: stop-spoofing@amazon.com.

Auch DHL-Kunden sind vor allem in jüngster Zeit von Spam betroffen. Hier kam es zu betrügerischen Nachrichten per E-Mail und SMS.

Polizei und Verbraucherschützer warnen hierbei insbesondere vor den SMS. Das sogenannten „Smishing“ ist relativ neu und besonders gefährlich, da es auf die Kontakte von Handy-Nutzern zugreift.

 

Hierbei gibt es folgende Maschen:

 

  1. Der Kunde erhält eine SMS mit der Aufforderung, vermeintliche Zollgebühren zahlen zu müssen. Erst dann könne er ein Paket erhalten. Diese Gebühren soll er ganz bequem per Klick begleichen. Die Summen sind dabei sehr niedrig, um nicht abschreckend zu wirken.

 

  1. Der Kunde erhält eine SMS mit der Benachrichtigung, dass die Lieferadresse falsch sei. Die Adresse solle man per Klick bitte überprüfen und ggf. ändern. Über die entsprechenden Buttons gelangt man auf eine gefakte Webseite. Dort soll man seine persönlichen Daten eingeben.

 

  1. Der Kunde erhält eine SMS mit einer vermeintlichen Sendungsverfolgung. Hier soll ein geringer Betrag gezahlt werden, um die Lieferung abzuschließen.

 

Durch das Klicken auf die Links in den SMS, könne die Betrüger sodann die Kontaktdaten auf dem Handy einsehen. Durch Eingabe beispielsweise der Adresse werden weitere persönliche Daten abgegriffen. Außerdem kann man schnell in eine Abo-Falle geraten! Werden Kontodaten weitergegeben, haben die Betrüger sogar Zugriff auf das Konto des Kunden.

 

Reagieren Sie nicht auf diese SMS oder E-Mails!!! Klicken Sie nicht den Link an und machen Sie keine weiteren Angaben!

 

Sind Sie von diesen Spam-Nachrichten via E-Mail oder SMS betroffen, so melden Sie dies bitte DHL und leiten Sie die Nachricht weiter an: phishing-dpdhl@deutschepost.de.

Um eine Phishing- oder Spoofing-E-Mail zu erkennen, die angeblich von PayPal stammt, empfiehlt PayPal die Nachricht auf folgende Kriterien zu untersuchen:

  1. Der Absender verwendet eine unpersönliche, allgemeine Anrede wie "Sehr geehrter Nutzer" oder "Hallo [Ihre E-Mail Adresse]". Von PayPal selbst werden Sie immer persönlich angesprochen.
  2. Der Absender fordert Sie auf, auf Links zu klicken, die Sie zu einer gefälschten Website führen. Die Links sehen teilweise vollkommen sicher aus. Sie können Ihren Mauszeiger über den Link fahren, ohne darauf zu klicken, so wird Ihnen der vollständige Link angezeigt und Sie können überprüfen, ob er auch voll ausgeschrieben sicher aussieht. Sind Sie sich unsicher, klicken Sie nicht auf den Link.
  3. Die Nachricht enthält unbekannte Anhänge. Öffnen Sie einen Anhang nur, wenn Sie sich sicher sind, dass er rechtmäßig ist.
  4. Der Absender vermittelt ein unbegründetes Gefühl von Dringlichkeit. Die Nachrichten sind oft in alarmierendem Ton gehalten und fordern Sie zur sofortigen Handlung auf. Wenn in Ihrem PayPal-Konto dringend etwas zu erledigen ist, können Sie dies in Ihrem Konto einsehen, wenn Sie sich einloggen.
  5. "Ihr Konto steht vor der Sperrung."

Naschrichten enthalten oft die alarmierende Warnung, dass Ihr Konto gesperrt werden soll. Auch dies können Sie in Ihrem PayPal-Konto überprüfen. Geben Sie niemals Ihr Passwort auf einer anderen als auf der PayPal-Login-Website ein.

  1. "Sie haben eine Zahlung erhalten."

Mit dieser Meldung versuchen die Betrüger, von Ihnen angebotene Artikel kostenlos zu erhalten. Sie sollen denken, dass die Betrüger schon gezahlt haben und Ihre Ware losschicken. Sie können in Ihrem PayPal-Konto überprüfen, ob Sie tatsächlich eine Zahlung erhalten haben.

  1. "Ihnen wurde zu viel gezahlt."

Die Betrüger gaukeln Ihnen vor, versehentlich zu viel gezahlt zu haben und bitten Sie einen Teil des vermeintlich gezahlten Betrages zurück zu überweisen. Bevor Sie Geld senden, loggen Sie sich bei PayPal ein und überprüfen Sie, ob Sie eine Zahlung erhalten haben.

Sind Sie von einer solchen Spam-Mail betroffen, so melden Sie dies PayPal und leiten Sie die Nachricht weiter an: spoof@paypal.com.

Auch Sparkassen-Kunden sind von Phishing-Mails betroffen.

 

Hier sind einige Beispiele von Fake-Mails mit Phishing-Links:

 

  • „Damit Sie sich mit unserem neuen System vertraut machen sich über den nachfolgenden Link über die Neuerungen zu informieren. von Sparkasse Mitteilung.

 

 

Absender:

 
  • - Sparkasse Newsletter
  • - Sparkasse Kundenservice
  • - Sparkasse Abteilung für Sicherheit
  • - Sparkasse informiert
  • - Sparkasse Sicherheitsabteilung
  • - Sparkasse Sicherheitshinweis
  • - Sparkasse

 

 

Weitere Betreffzeilen

 
 
  • - Welche Fähigkeiten qualifizieren Sie für diese Rolle?
  • - Wir stellen ein
  • - Wie würden Sie die Qualität von Auswahl und Rekrutierung aufrechterhalten, wenn sich unser Bedarf an Neueinstellungen plötzlich verdoppelt?
  • - Neue Chance
  • - Berufseinsteiger gesucht


Sehr geehrter Kunde,
das Institut der Deutschen Wirtschaft Köln hat im Jahr 2019 die Erreichbarkeit von Sparkassen deutschlandweit untersucht. Das Ergebnis: 90 Prozent der Bevölkerung brauchen nur maximal acht Minuten zur nächsten, mitarbeiterbesetzten Sparkassenfiliale. So geht Nähe!
Für alle die lieber zu Hause bleiben gibt es unser Online Service-Center, denn viele Finanzthemen lassen sich ganz einfach und bequem zum Beispiel vom Sofa aus erledigen.

Viele Grüße
Ihre Sparkasse

Zum Service-Center

 

  • „Wichtiger Hinweis zu Ihrem Konto von Sparkasse“

 

 

Absender

 
 
  • - Sparkasse Kundensupport
  • - Sparkasse informiert
  • - Sparkasse Kundenmanagement
  • - Sparkasse Sicherheitshinweis
  • - Sparkasse Newsletter
  • - Sparkasse Informationskanal
  • - Sparkasse Kundenservice

 

 

Weitere Betreffzeilen

 
 
  • - Neues Sicherheitssystem
  • - Mittteilung Ihrer Sparkasse: Wir ändern unsere Verfahren
  • - Wichtige Mitteilung -619777276- 9/20/2021
  • - Mittteilung Ihrer Sparkasse: SPRK-224941
  • - Wir andern unsere Verfahren
  • - Ihre Sparkasse informiert: Zeitnahe Änderung unserer Sicherheitsverfahren
  • - Wichtige Mitteilung: Wir ändern unsere Verfahren
  • - Wichtige Mitteilung: Zeitnahe Änderung unserer Sicherheitsverfahren
  • - Wichtiger Hinweis zu Ihrem Konto: Wir ändern unsere Verfahren


Wir ändern unsere Verfahren


Sehr geehrter Kunde,
Wir müssen Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir zeitnah ein neues Sicherheitsverfahren für unsere Kunden implementieren werden. Durch unser neues, ausgeprägtes Sicherheitsverfahren namens S-CERT, werden Ihre vertraulichen Daten noch besser verschlüsselt und sind somit noch mehr gesichert.

Durch eine neue Datenschutzreform müssen wir jeden Kunden auf unser neues System hinweisen.

Damit Sie sich mit unserem neuen System vertraut machen, bitten wir alle unsere Kunden, sich über den nachfolgenden Link über die Neuerungen zu informieren. Loggen Sie sich bequem über den Button ein:

Zum Verfahren
Wir bitten um Verständnis für die Situation

Mit freundlichem Gruß
Ihre Sparkasse

 





  • „Änderungen geltender Sicherheitsrichtlinien - bitte aktualisieren Sie Ihre Daten! Von SPK-Finanzgruppe“

 

Weitere Betreffzeilen:

  • Wichtige Interaktion erforderlich!



Sehr geehrte Kundinnen & Kunden!

Über die letzten Monate erhielt unser Onlinebanking Service besonders viel Aufmerksamkeit, was sich auch in der absoluten Benutzeranzahl widerspiegelt. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die sichere Verwahrung Ihrer-Daten, weswegen es immer wieder zu neuen Gesetzen seitens der Regierung kommt.

So gelten ab dem 01.10.2021 veränderte Richtlinien bezüglich des Datenschutzes für alle Finanzinstitute des Landes.


Um den nun geltenden Sicherheitsrichtlinien gerecht zu werden, bitten wir Sie darum, sich wie gewohnt auf unserer Homepage anzumelden und die dort genannten Schritte durchzuführen.

*Zur Homepage*

Vielen Dank für Ihre entgegengebrachte Geduld!


 

Reagieren Sie nicht auf diese Nachrichten, und klicken Sie nicht auf die Links!

 

Leite Sie die Original-Mail weiter an: warnung@sparkasse.de.

Auch bei Vodafone kommt es immer wieder zu Phishing-E-Mails. Betrüger versenden hierbei Nachrichten, um Schad-Software zu verbreiten. Die E-Mails sehen denen von Vodafone sehr ähnlich.

 

Fake E-Mails sehen beispielsweise so aus:

 

Betrüger versuchen oft, Apple-Kunden dazu zu bringen, persönliche Daten und/oder Kontodaten zu teilen. Hierbei werden in die Phishing-E-Mails Links integriert, durch die die Accountdaten der Kunden gestohlen werden können, werden sie angeklickt.

Laut Apple können Sie anhand dieser Hinweise feststellen, ob die E-Mail echt ist oder nicht:

  • Originale enthalten Ihre aktuelle Rechnungsadresse, die die Betrüger sehr wahrscheinlich nicht kennen.
  • In originalen E-Mails von Apple werden Sie niemals aufgefordert, folgende Daten per E-Mail zu übermitteln:
  • - Sozialversicherungsnummer
  • - Mädchenname der Mutter
  • - Vollständige Kreditkartennummer
  • - Kartenprüfnummer (CCV oder KPN)

Sind Sie von einer verdächtigen E-Mail betroffen, so leiten Sie diese bitte weiter an: reportphishing@apple.com.

Wenn Sie glauben, dass Sie persönliche Daten wie ein Passwort oder Kreditkartendaten möglicherweise auf einer betrügerischen Website eingegeben haben, ändern Sie sofort das Passwort Ihrer Apple-ID.

Wenn Sie die kostenlose Telekom Mail App nutzen, kann es sein, dass Sie im Posteingang Werbe-Einblendungen erhalten. So können Sie diese deaktivieren:

    1. 1. Öffnen Sie die Telekom Mail App.
 

 

    1. 2. Klicken Sie auf „Menü“.
 

 

 

    1. 3. Klicken Sie auf "Einstellungen".
 

 

 

 

    1. 4. Klicken Sie auf das entsprechende E-Mail-Konto.
 

 

 

  1. Android: Entfernen Sie den Haken bei "Werbung und News"

 

 

 

 

Apple: Setzen Sie den Schalter auf "aus".

 

 

 

Bei einer anderen Form des „Mail-Spoofings“ erhalten Sie E-Mails von Ihrer eigenen E-Mail-Adresse als Absender. Hierbei muss Ihr Account nicht unbedingt gehackt worden sein. Kriminelle haben sich hierfür ein Programm erstellt, bei dem sie sich mit dem Server Ihres Mailanbieters verbinden können. Damit können Sie den Empfänger und den Absender einer E-Mail auswählen.

Diese Art von Spam ist nur schwer zu unterbinden. Dennoch haben wir hier einige Tipps für Sie:

 

  • Reagieren Sie nie auf Spam-E-Mails. Wie oben schon angesprochen, zeigen Sie den Betrügern so, dass Ihre E-Mail-Adresse richtig ist und Sie die E-Mails erhalten.
  • Haben Sie eine eigene Domain mit eigener Mailadresse hat, können Sie bei vielen Anbietern das sogenannte "Sender Policy Framework" verwenden. Es schützt vor solchem Missbrauch. Nähe Informationen finden Sie auf der Website Ihres Anbieters unter dem Stichwort "Sender Policy Framework".

 

Haben Sie eine Spam-Mail erhalten, so befolgen Sie diese Tipps:

 

  • Öffnen Sie keine Mails, die Ihre eigene E-Mail-Adresse als Absender haben.
  • Melden Sie die E-Mail bei Ihrem Mailanbieter. Im besten Fall kann Ihr Anbieter der ursprünglichen Absender zurückverfolgen und diesen blockieren und Sicherheitslücken schließen.

Leitfaden für Unternehmen: Werbung per E-Mail legal versende

Wie Sie E-Mails als Unternehmer legal versenden können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, zeigen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei im Folgenden.

Einwilligung per E-Mail - Double-Opt-in Was ist Opt-in?

Beim Opt-in handelt es sich um ein Verfahren, um die explizite Zustimmung von Kunden einzuholen, bevor ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Hierbei werden zwei verschiedene Verfahren unterschieden: Das Single- und das Double-Opt-in.

Single-Opt-in

Das Single-Opt-in ist einstufig. Hierbei wird sich lediglich auf das Anklicken eines Kontrollkästchens beschränkt.

Damit wird in der Regel eine Aussage wie diese bestätigt: „Hiermit erlaube ich Unternehmen XY, meine angegebenen Kontaktdaten zu speichern und/oder mich zu Werbezwecken zu kontaktieren.“

Hierbei können Kunden beliebige Daten angeben. Es wird also nicht sichergestellt, ob die Daten wirklich den jeweiligen Kunden betreffen oder einen Dritten, der sein Einverständnis nicht zu deren Verwendung erteilt hat.

HubSpot-Single-Opt-in

Einen Schritt weiter geht das HupSport Single-Opt-in oder auch „Confirmed-Opt-in“ (zu Deutsch etwa: bestätigte Einwilligung).

Hier erhalten die Kunden im Anschluss eine E-Mail an die E-Mail-Adresse, die sie angegeben haben.

Sollte sich der Empfänger nicht eingetragen haben, so kann er sich in den meisten Fällen über einen entsprechenden Link sofort wieder austragen.

Double-Opt-In

Beim Double-Opt-in-Verfahren wird ebenfalls zusätzlich eine E-Mail an die angegebene Mailadresse versendet. In dieser ist allerdings dieses Mal ein Link, mit dem die Richtigkeit der Daten sowie deren Verarbeitung bestätigt werden muss.

In dieser E-Mail sollte außerdem darüber aufgeklärt werden, welche Daten genau zu welchem Zweck erhoben werden.

In der Bestätigungs-E-Mail selbst darf noch keine Werbung enthalten sein.

Einwilligung unverschlüsselte E-Mail - DSGVO Muster

Um die Einwilligung von Kunden einzuholen, bietet es sich an, ein vorgefertigtes Muster zu verwenden. Hierbei können die Kunden entscheiden, ob und wie sie Werbung erhalten möchten.

 

Sehr geehrte Frau xy/ sehr geehrter Herr xy,

 

bitte entscheiden Sie, in welcher Form Sie mit uns elektronisch kommunizieren möchten:

 

 

  1. Unverschlüsselte E-Mail

□ Ich willige ein, dass mir sämtliche Informationen, auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO und des BDSG an meine nachfolgende E-Mail-Adresse übersandt werden: [E-MAIL-ADRESSE].

Ich versichere, auf diese E-Mail-Adresse ungehindert vollen Zugriff zu haben. Sollte sich dies ändern, werde ich Sie darüber unverzüglich informieren.

Mir ist bekannt, dass zwar der Versand an den Mailserver verschlüsselt erfolgt („Transportverschlüsselung“), der Inhalt der E-Mails jedoch grundsätzlich unverschlüsselt ist. Das heißt, die Datenübertragung über das Internet ist mit erheblichen Sicherheitsrisiken, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich andere Personen Zugriff auf den Inhalt unverschlüsselter E-Mails verschaffen.

 

  1. Versand besonders geschützter Daten

□ Ich willige ein, dass auch besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 Abs. 1, 10 DSGVO an meine oben angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Diese Dateien werden nicht unverschlüsselt versandt. Bitte wählen Sie hierfür ein geeignetes Passwort, das nur Sie kennen: __________________________.

Sie können uns ein neues Passwort jederzeit in Schriftform mitteilen.

 

 

  1. Verschlüsselte E-Mail

□ Ich möchte E-Mails nur inhaltsverschlüsselt erhalten und stelle hierzu die notwendigen Schlüsseldateien auf meine Kosten in geeigneter Form zur Verfügung.

 

  1. Keine elektronische Kommunikation

□ Ich wünsche keine Übersendung von Informationen per E-Mail.

 

  1. Widerrufsrecht

Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

 

 

 

______________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

E-Mail-Werbung an Unternehmen - auch bei B2B: ausdrückliche Einwilligung

Die oben genannten Ausführungen gelten auch für E-Mail-Werbung an ein anderes Unternehmen. Die in § 7 UWG gestellten Anforderungen an das rechtmäßige Versenden von Werbemails gelten sowohl zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C) als auch zwischen Unternehmer und Unternehmer (B2B).

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei helfen!

Sie haben weitere Fragen? Egal, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind, ob Sie Werbemails erhalten haben oder versenden wollen: Die spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen bei allen Rechtsfragen.

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