Media Kanzlei erzielt einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverstoß – Ein Sat1-Beitrag berichtet:
„In diesem Projekt steckt mein ganzes Herz“, äußert sich Viktoria Theoharova, Mandantin der Media Kanzlei, in einem Video-Beitrag von Sat1 über ihre Marke „HUDDY“. Zuvor ist sie Opfer eines Markenrechtsverstoßes geworden – Sat1 berichtet über den Erfolg, den die Media Kanzlei für ihre Mandantin erzielen konnte: Die Media Kanzlei reichte beim Landgericht Frankfurt einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Markennutzung ein. Das Landgericht gab dem Antrag statt: Es entschied, dass die Beklagte Theoharovas Markenbezeichnung „Huddy“ nicht weiterverwenden dürfe. „HUDDY“ – Unter diesem Markennamen vertreibt Theoharova maßgeschneiderte Klamotten, sowie Accessoires in ihrem Bremer Laden und einem Onlineshop. HUDDY – Eine Mischung aus Hoodie und Buddy. Eine kreative Wortneuschöpfung, die unsere Mandantin beim DPMA eingetragen hat.
Der Video-Beitrag von Sat1 findet sich hier: https://www.sat1regional.de/markenkopie-bremer-unternehmerin-kaempft-gegen-online-haendler-spreadshirt/
Der Markenrechtsverstoß
Der Beklagten gefiel die Bezeichnung „HUDDY“ wohl auch gut: Sie übernahm das Zeichen „Huddy“ und vertrieb unter dem Namen huddy.de einen Spreadshop, auf dem sie unter anderem einen Pullover unter der Bezeichnung „Huddy´s Hoodie“ vertrieb.
„Es macht mich sehr wütend“, erzählt Theoharova im Videobeitrag von Sat1 „Man hat sich das alles selbst aufgebaut und nun soll es einfach niedergerissen werden“. Nachdem die Media Kanzlei die Beklagte zunächst zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, die jene als unbegründet abwies und nicht unterschrieb, zog die Media Kanzlei mit einem Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung vor das LG Frankfurt. Die Beklagte beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen: Der Antrag sei zu unbestimmt und darüber hinaus unbegründet. Sie bringt unter anderem vor, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Bezeichnung „Huddy“ nur als Produktbeschreibung verstehen würden und durch die Namensdopplung nicht der Eindruck entstehe, das Produkt im Spreadshop stamme von unserer Mandantin. Darüber hinaus sei die Marke „HUDDY“ mangels ernsthafter Benutzung verfallen und daher ohnehin nichtig.
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Die Entscheidung des LG Frankfurt
Das sah das LG Frankfurt anders: Die Beklagte habe die Bezeichnung „Huddy“ sehr wohl markenmäßig genutzt, weil die Herkunftsfunktion der ursprünglichen Marke beeinträchtigt sei: Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe durch die Markendopplung davon aus, die im Spreadshop angebotenen Produkte entstammten dem Label „HUDDY“. „Huddy“ sei von der Beklagten also nicht nur als Produktbeschreibung, sondern als Label, verwendet worden – Denn normalerweise werden Kapuzenpullover in Deutschland als Hoodies bezeichnet, was der durchschnittliche Verbraucher auch wisse. Auch die anderen Einwände der Beklagten wendet das Gericht ab: Die Beklagte könne sich unter anderem nicht darauf berufen, Theoharova habe die Marke nicht rechtserhaltend genutzt: Nachweislich taucht der Markenname „HUDDY“ in ihrem Online-Shop und als Aufdruck am Schaufenster ihres Ladens regelmäßig auf und wird von ihr nicht nur als Synonym für Kapuzenpullover verwendet – ansonsten würde sie wohl kaum auch HUDDY-BERMUDAs vertreiben. Unsere Mandantin nutze die Wortmarke HUBBY also sehr wohl als Marke auch für andere Kleidungsstücke.
Berechtigterweise entschied das LG Frankfurt also, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wird und die beklagte die Bezeichnung „Huddy“ nicht weiterverwenden darf – Ein erster Erfolg für Theoharova.
Aufgeben sei für Theoharova keine Option, fasst es der Sat1-Beitrag letztlich passend zusammen. Für die Media Kanzlei auch nicht und so geht der Streit nach der erfolgreichen einstweiligen Verfügung nun in die nächste Runde vor dem Oberlandesgericht. Denn die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt.
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