Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Folgen einer Unterschrift

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Beleidigungen, Filesharing oder Wettbewerbsstreitigkeiten bewähren sich seit langem die sog. Abmahnungen, dessen „Herzstück“ die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darstellt. Diese ist in der Regel bereits vorformuliert und muss nur noch unterzeichnet werden – aber welche Rechtsfolgen bringt eine solche Unterschrift mit sich?

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung versichert der Unterzeichner rechtsverbindlich, die dort benannte bzw. abgemahnte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dadurch entsteht also ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien. Die strafbewehrte Unterlassungsverfügung hat somit einen verschärfenden Charakter für die Abmahnung, da hierdurch direkt ein Anspruch der geschädigten Person gegenüber dem Unterzeichner festgelegt wird.

Die Unterlassungserklärung erhält rechtlich dann den Charakter „strafbewehrt“, wenn eine festgeschriebene Vertragsstrafe für einen weiteren Verstoß enthalten ist. Der Unterzeichner soll ein Stück weit vor einem weiteren Verstoß abgeschreckt werden.

Wann muss diese zwingend unterschrieben werden?

Durch die Unterschrift auf der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgt die Akzeptanz des Unterzeichners, dass die Forderungen der Gegenseite rechtmäßig sind. Zugleich ist die Unterschrift auf der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtlich auch als Schuldeingeständnis zu werten. Es entsteht somit auch ein Vertrag, der für den Unterzeichner eine lebenslange Gültigkeit aufweist.

Grundsätzlich ist der rechtsverletzende Empfänger der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese Pflicht ist allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung auch rechtlich haltbar formuliert wurde und dass die darin enthaltenen Vorwürfe zutreffend sind. Es muss sich zudem um einen seriösen Absender handeln, und der in der Abmahnung dargestellte Sachverhalt sollte nachvollziehbar und korrekt sein. In diesem Zusammenhang müssen zwingend auch die Forderungen sowie die Verjährungsfrage geprüft werden.

Häufige Fehler bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung

In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass fehlerhafte strafbewehrte Unterlassungserklärungen scheinbar automatisiert und vorgefertigt an Empfänger herausgeschickt werden. In den letzten Jahren hat sich ein regelrechtes Abmahngeschäft entwickelt, und nicht wenige Menschen lassen sich von einer derartigen Post vorschnell beeindrucken. Zu beachten ist jedoch, dass eine Person, die den vorgeworfenen Straftatbestand nicht begangen hat, auch keine Unterschrift auf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung leisten muss. Folgendes sollte also genau überprüft werden:

  1. Unvollständigkeit der Erklärung
    Die Erklärung enthält nicht alle geforderten Punkte, wie z.B. das konkrete Unterlassungsversprechen, die Vertragsstrafe, die Übernahme der Kosten und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
  2. Unklare Formulierungen
    Die verwendeten Begriffe und Formulierungen sind vage oder unklar, was zu Interpretationsspielräumen führen kann.
  3. Zu weite oder zu enge Formulierung des Unterlassungsversprechens
    Eine zu weite Formulierung kann den Verpflichteten unnötig stark belasten, während eine zu enge Formulierung dem Gläubiger keinen ausreichenden Schutz bietet.

In einem solchen Fall muss jedoch an die Einlegung eines begründeten Wiederspruchs gedacht werden. Die geschädigte Person ist dann rechtlich dazu verpflichtet, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Sollte es sich um einen unseriösen Absender handeln, wird der Fall in der Regel direkt mit dem Widerspruch fallengelassen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die geschädigte Partei die Forderungen aufrechterhält und direkt nach dem Widerspruch eine Klage einreicht.

Vorsicht auch bei der Benutzung von Musterformularen, denn jeder Fall ist anders- dem kann ein vorformuliertes Muster nicht gerecht werden. Die Erklärung muss dringend individuell angepasst werden.

Achtung: In diesen Fällen kann ein Verstoß teuer werden

In der Vergangenheit kam es leider nicht selten vor, in denen Mandanten leichtfertig eine Unterlassungserklärung unterzeichneten und später gegen deren Regel verstoßen haben.  

Besonders häufig sind dabei Abmahnungen von Verbänden, wie z. B.  

  • der Wettbewerbszentrale  
  • der Deutschen Umwelthilfe 

Hierbei gehört es zu den Aufgaben dieser Verbände die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu überwachen und auch Abmahnungen auszusprechen. Auch hier sind Abmahnkosten zu erstatten. Im Gegensatz zu Abmahnungen von Mitbewerbern sind diese Kosten jedoch deutlich geringer (z. B. bei der Wettbewerbszentrale 350 € zzgl. USt.).  

Viele Unternehmer scheuen bei diesen vergleichbar geringen Kosten den Gang zum Anwalt und unterzeichnen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Eine Entscheidung, die viele spätere Mandanten bitter bereut haben. Viele haben einige Zeit später eine erneute Abmahnung erhalten und werden nun aufgefordert eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bericht zu zahlen.

Was ist eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung?

In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Forderungen in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchaus verhandelbar sind. Sie sind direkt im Vorfeld von der geschädigten Person zu hoch bemessen, sodass im Fall einer Verhandlung durchaus noch ein gutes Ergebnis erzielt werden kann. Eine Unterlassungserklärung kann durchaus modifiziert werden, dies setzt jedoch ein gutes juristisches Fachwissen sowie ein sehr gutes Verhandlungsgeschick voraus. Unter anderen können folgende Änderungen nötig sein:

  • Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach unten
  • Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
  • Streichen der Abmahnkosten
  • Verzicht auf Schadensersatz
  • Korrektur der Schadensersatzforderung nach unten
  • Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf ein konkretes Werk
  • Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf eine bestimmte Handlung
  • Gestalten einer rechtlich erlaubten aufschiebenden Bedingung
  • Vereinbarung des sog. neuen Hamburger Brauchs für die Vertragsstrafe (deren Höhe wird zuerst in das sog. billige Ermessen des Abmahnenden gestellt. Der Abgemahnten bekommt die Möglichkeit, die Höhe ggfs. gerichtliche prüfen zu lassen).

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten!

Ein Anwalt prüft zunächst, ob überhaupt ein abmahnbarer Verstoß vorliegt und die Formalien für den Ausspruch einer Abmahnung eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, wird die Abmahnung für Sie zurückgewiesen. Erweist sich eine Abmahnung als unbegründet, können Sie von dem Abmahner die Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen.

Ist die Abmahnung begründet, wird geprüft, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um einen erneuten Verstoß zu vermeiden. Hierbei kann mit der Gegenseite verhandelt werden – notfalls auch vor Gericht. Ein gerichtliches Verfahren kann hierbei sogar von Vorteil sein: Selbst wenn das Gericht die Abmahnung bestätigen sollte, müssten Sie keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Im Falle einer erneuten Verletzung schulden Sie dann auch keine Vertragsstrafe. Sie müssten dann ein Ordnungsgeld zahlen. Im Gegensatz zu einer Vertragsstrafe wird dieses jedoch nicht an den Abmahnenden gezahlt. Der Abmahner hat daher ein deutlich geringeres Interesse an einer erneuten Abmahnung. Dies dürfte ein Grund sein, warum selten Ordnungsmittelanträge gestellt werden.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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