Feindeslisten – was nach längst vergangener Praxis, die man mit mittelalterlichen Hexenprozessen oder totalitären Regimen verbindet, klingt – ist in der heutigen Zeit allerdings keineswegs Geschichte. Sie tauchen immer wieder auf, sei es in extremistischen Kreisen, in digitalen Netzwerken oder auf anonymen Plattformen. Was wie eine abstrakte, virtuelle Sammlung von Namen beginnt, kann rasch in realer Gewalt enden – wie der Mord an Walter Lübcke, einem Vertreter des demokratischen Staates, schmerzhaft gezeigt hat. In jüngster Zeit hat die deutsche Gesetzgebung jedoch entschieden, diese Praxis zu verbieten, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Feindeslisten und warum sind sie problematisch?
Feindeslisten sind in der Regel Sammlungen von Namen von Menschen oder Institutionen, die aufgrund ihrer politischen oder sozialen Haltung in einem negativen Kontext veröffentlicht werden. Oft werden diese Listen auf sozialen Medien oder anonymen Plattformen verbreitet und sind darauf ausgelegt, Hass zu schüren, die betroffenen Personen zu isolieren oder zu schikanieren. Feindeslisten können somit ebenfalls dazu führen, dass gezielt Drohungen gegen die genannten Personen oder Organisationen ausgesprochen werden.
Die rechtliche Problematik ergibt sich vor allem aus der möglichen Verletzung grundlegender Persönlichkeitsrechte. Das Grundgesetz schützt in Artikel 1 die Würde des Menschen und in Artikel 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Eine Veröffentlichung von Namen auf einer Feindesliste kann die betroffenen Personen in ihrer Ehre und ihrem sozialen Leben beeinträchtigen und damit in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen. Insbesondere dann, wenn die Inhalte der Listen unwahr oder diffamierend sind, kann dies schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen haben. Diese werden in der Regel in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt und sind möglicherweise Angriffen oder Belästigungen ausgesetzt.
Beispielfall: Lübcke
Neuer Paragraf bietet gesetzliche Grundlage
Das Verbot von Feindeslisten stellt einen wichtigen Schritt im Schutz von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum dar. Rechtsvorschriften, die solche Listen unter Strafe stellen, zielen darauf ab, die im Grundgesetz verankerten Rechte zu schützen, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der § 126a des Strafgesetzbuches (StGB) stellt eine bedeutende rechtliche Reaktion auf die wachsende Gefahr von Feindeslisten dar. Dieser Paragraf, der seit 2021 in Kraft ist, verbietet ausdrücklich das Erstellen, Verbreiten und Veröffentlichen von Listen, die Personen aufgrund ihrer politischen oder sozialen Aktivitäten, ihrer Herkunft oder anderer Merkmale als “Feinde” markieren und sie gezielt bedrohen oder in Gefahr bringen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verbreitung tatsächlich das Potenzial hat, die betroffene Person oder Personen in ihrem Umfeld, die auf der Feindesliste stehen, in Gefahr zu bringen. Diese Gefährdung ergibt sich aus der Tatsache, dass die betroffenen Personen durch die Veröffentlichung solcher Daten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Straftat zu werden.
Ziel des Gesetzes ist es, der zunehmenden Bedrohung durch rechtsextreme und andere extremistische Gruppen entgegenzuwirken, die solche Listen als Mittel der Einschüchterung und Gewaltanwendung nutzen. Wer sich an der Erstellung oder Verbreitung solcher Listen beteiligt, kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden. Der § 126a StGB stellt klar, dass Feindeslisten nicht nur eine politische oder soziale Unordnung fördern, sondern konkrete Gefährdungen für das Leben und die Sicherheit von Menschen darstellen.
Auswirkungen des Verbots auf die Meinungsfreiheit
Das Verbot von Feindeslisten stellt eine klare Abgrenzung zwischen legitimer Meinungsäußerung und rechtswidrigem Verhalten dar. Während das Recht auf freie Meinungsäußerung grundgesetzlich geschützt ist, findet dieser Schutz dort seine Grenze, wo die Rechte anderer verletzt werden – insbesondere die Rechte auf Ehre, Privatsphäre und Sicherheit. Feindeslisten überschreiten diese Grenze und stellen eine unzulässige Form der öffentlichen Diffamierung dar. Es ist wichtig zu betonen, dass das Gesetz nicht die freie Meinungsäußerung an sich einschränkt, sondern ausschließlich der Verbreitung von Daten, die eine konkrete Gefahr für Personen darstellen. Kritische Äußerungen, politische Debatten oder auch das Streiten über gesellschaftliche Themen sind weiterhin durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Media Kanzlei hilft beim Schutz von Persönlichkeitsrechten
- Verfasser ausfindig machen
- Unterlassung durchsetzen
- Geldentschädigung
Mit der Einführung des § 126a StGB setzt der Gesetzgeber ein wichtiges Zeichen im Kampf gegen Extremismus. Dieses Gesetz bietet rechtliche Mittel, um die Verantwortlichen für das Erstellen und Verbreiten solcher Listen zur Rechenschaft zu ziehen. Sie sind mit einer solchen Thematik in Berührung gekommen und brauchen nun fachmännische Beratung? Die Media Kanzlei ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute.
- Schnelle Hilfe & Abwicklung
- Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
- 100 % digitale Arbeitsweise
- Über 15.000 bearbeitete Akten
- Transparentes Vorgehen & kalkulierte Kosten
- Vielfach ausgezeichnete und top bewertete Kanzlei
Biene Bunt15 November 2023Ausgesprochen schnelle und freundliche Rückmeldung. Mein Dank geht dabei insbesondere an Herrn Bönsch, der auch noch spät Abends erreichbar war und alle meine Fragen beantwortet hat. Ich habe mich insgesamt sehr gut aufgehoben gefühlt und werde die Media Kanzlei gerne überall weiterempfehlenKatja Blondin12 Oktober 2023Ich bin mega zufrieden! Gute Beratung, ausgesprochen freundlicher Kontakt. Ich habe mein Anliegen erklärt und man hat sich sofort an die Arbeit gemacht. Der Fall konnte mit einem einzigen Anschreiben erledigt werden. Kontakt via Telefon und E-Mail. Würde mich immer wieder an diese Kanzlei wenden, wenn auch ich das lieber nicht möchte :)Rita Röscher3 Oktober 2023Als mein Instagram-Account gehackt wurde, nahm ich die rechtliche Hilfe von der Media Kanzlei in Anspruch. Meine Ansprechpartnerin war Lisa-Marie Peter. Durch ihre kompetente, zuverlässige Unterstützung ist der Account wieder in meinem Besitz. Danke, dafür. Ich kann die Kanzlei jedem/jeder empfehlen, der/die einen rechtlichen Beistand in Sachen "Medienrecht" sucht bzw. benötigt.Wien mal anders26 September 2023Super Service und schnelle Abwickelung! Wir haben unseren Instagram wieder, danke dafür. :)Steffiii Blackmamba26 September 2023Sehr Kompetent schnelle Hilfe bei gehackten Sozial Media Account nur weiter zu empfehlenGoogle Gesamtbewertung 4.9 von 5,
basierend auf 133 Bewertungen
MEDIA KANZLEI IN DEN MEDIEN
MEHRFACH AUSGEZEICHNETE KANZLEI
weiterlesen
Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
für Medienrecht
JUVE Ranking 2020, 2021, 2022, 2023 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023