Privatsphäre: Unerlaubtes Fotografieren

In einer Gesellschaft, in der Bilder blitzschnell geschossen sowie geteilt werden, ist es leicht, die Grenzen zwischen erlaubt und unerlaubt zu überschreiten: Unerlaubtes Fotografieren kann nicht nur persönliche Privatsphäre verletzen, sondern auch rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Der § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) regelt das unerlaubte Fotografieren und bietet damit einen wichtigen rechtlichen Rahmen, um die Privatsphäre von Personen zu schützen.

Inhaltsverzeichnis

Was besagt § 201a StGB?

Der Paragraf 201a StGB verbietet das Fotografieren und Filmen von Personen in bestimmten Situationen, insbesondere wenn diese in einer nicht öffentlichen Umgebung sind oder eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre haben. Dazu zählen beispielsweise:

  • Badeeinrichtungen: Das Fotografieren von Personen in Umkleidekabinen oder Duschen ist nicht erlaubt.
  • Privathaushalte: Aufnahmen in der eigenen Wohnung oder in fremden Wohnungen ohne Zustimmung der Betroffenen sind ebenfalls verboten.
  • Öffentliche Veranstaltungen: Auch bei öffentlichen Veranstaltungen kann das Fotografieren, insbesondere von Personen, die damit nicht einverstanden sind, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Strafen für das unerlaubte Fotografieren sind im Allgemeinen nicht zu unterschätzen. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren rechnen. Im Falle von besonders schwerwiegenden Verstößen, etwa wenn die Aufnahmen mit dem Ziel der Verbreitung oder des Missbrauchs gemacht werden, können die Strafen noch härter ausfallen.

Neben strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Fotografen geltend gemacht werden. Die betroffene Person hat das Recht, Schadenersatz für die Verletzung ihrer Privatsphäre zu verlangen. Dies kann nicht nur finanzielle Folgen haben, sondern auch das öffentliche Ansehen des Täters erheblich schädigen.

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein zentraler Aspekt im Kontext des unerlaubten Fotografierens. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme in einem öffentlichen oder privaten Raum entstanden ist. Ein tiefergehendes Verständnis dieses Rechts ist für Fotografen, Influencer und Nutzer von sozialen Medien entscheidend. Es schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern auch die Würde der abgebildeten Personen.

Fallbeispiele

Von essenzialer Bedeutung ist die Unterscheidung von heimlichem und versehentlichem Fotografieren, da heimliches Fotografieren oft eine bewusste Verletzung der Privatsphäre darstellt und rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Im Gegensatz dazu geschieht versehentliches Fotografieren ohne böswillige Absicht, was zu unterschiedlichen rechtlichen und ethischen Bewertungen führen kann.

  1. Heimliches Fotografieren

Heimliches Fotografieren bezieht sich auf das Anfertigen von Bildern ohne das Wissen oder die Zustimmung der abgebildeten Personen. Nach § 201a StGB ist das Fotografieren in privaten Situationen, wie in Umkleidekabinen oder Toiletten, illegal und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

  1. Versehentliches Fotografieren

Das versehentliche Fotografieren kann in vielen Situationen passieren, sei es durch einen unabsichtlichen Klick im Gedränge oder durch das Aktivieren der Kamera, ohne es zu merken. Obwohl die Intention nicht böswillig ist, können rechtliche Fragen aufkommen, insbesondere wenn Personen unerwartet abgebildet werden.

In der Regel sind Aufnahmen, die versehentlich gemacht werden, nicht sofort strafbar, solange sie nicht veröffentlicht oder in einer Weise verwendet werden, die die abgebildeten Personen in ihrer Privatsphäre verletzen. Dennoch kann selbst ein unabsichtliches Foto, das in einem sensiblen Kontext entsteht, rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn es in sozialen Medien geteilt wird.

Ausnahmen von § 201a StGB

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen das Fotografieren erlaubt ist. Wenn jemand in einer öffentlichen Situation abgelichtet wird und kein unmittelbares Interesse an seinem Schutz geltend macht, kann das Fotografieren unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig sein. Auch für journalistische Zwecke gelten spezielle Regelungen, die die Berichterstattung über Ereignisse in der Öffentlichkeit betreffen.

Rechtliche Schritte für Betroffene

Bei einer Fotografie ohne Zustimmung gibt es verschiedene rechtliche Schritte, die betroffene Personen ergreifen können. Zunächst sollten Sie das unerlaubte Foto dokumentieren, um Beweise zu sichern. Anschließend ist es ratsam, den Fotografen direkt zu kontaktieren und um die Löschung des Bildes zu bitten. In vielen Fällen kann eine freundliche Anfrage ausreichen, um das Problem zu lösen. Wenn diese Maßnahme nicht erfolgreich ist, kann der nächste Schritt darin bestehen, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt/eine Anwältin unserer Media Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, weitere Schritte einzuleiten. Dies kann die Einreichung einer Unterlassungsklage oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umfassen, je nach Schwere des Verstoßes.

Prävention

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, beim Fotografieren stets die Privatsphäre anderer zu respektieren. Hier einige Tipps für einen verantwortungsvollen Umgang:

  • Zustimmung einholen: Bevor du Fotos von anderen machst, frage immer um Erlaubnis.
  • Privatsphäre achten: Achte darauf, wo und unter welchen Umständen du fotografierst.
  • Sensibilität zeigen: Sei dir bewusst, dass nicht jeder das Fotografieren in bestimmten Situationen als angenehm empfindet.

Verantwortungsbewusstes Verhalten: Schutz der Privatsphäre

Unerlaubtes Fotografieren kann folglich ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der § 201a StGB bietet einen wichtigen Schutz der Privatsphäre und erinnert uns daran, beim Fotografieren verantwortungsbewusst und respektvoll zu handeln. Indem wir die Rechte anderer achten, können wir sowohl rechtlichen Problemen als auch potenziellen Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen vorbeugen.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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