Videos von Pornoseiten löschen lassen? So geht’s!

Immer wieder werden intime Videos ohne die Zustimmung der Abgebildeten auf Pornoplattformen hochgeladen. Die Betroffenen – meistens Frauen – erleiden schwerwiegende Folgen, unter anderem das Gefühl der Handlungsunfähigkeit oder der Ungewissheit, wie dagegen vorgegangen werden kann. Die Verbreitung solcher Videos verletzt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auf schwere Weise.

Wir raten Ihnen, in solchen Fällen schnell zu handeln. In diesem Beitrag finden Sie Möglichkeiten, wie sie gegen Videos vorgehen können, die ohne Ihre Zustimmung auf Pornoseiten hochgeladen werden.

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Inhaltsverzeichnis

Regeln, wie der Digital Services Act (DSA) gelten auch für Pornoplattformen – sogar, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben. Der DSA reguliert Internetplattformen seit dem 17.02.2024 ist anwendbar sobald sich die Unternehmen an Nutzer in der EU richten. Darunter fallen auch Seiten wie xHamster, Pornhub und xVideo.

Die Videos solcher Seiten werden auch als nutzergenerierte Inhalte bezeichnet – Das heißt, dass diese von Plattform-Benutzern hochgeladen werden. Gem. Art. 8 DSA sind Plattformen zunächst nicht verpflichtet, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hindeuten. Plattformen haften gem. Art. 6 Abs. 1 DSA auch nicht für Informationen, die im Auftrag eines Nutzers gespeichert werden. Dies gilt jedoch nur, solange die Plattform keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder von rechtswidrigen Inhalten hat oder zügig handelt, um den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Gegen eine solche Plattform kann somit direkt vorgegangen werden, wenn die Betreiber der Internetseite über das rechtswidrig hochgeladene Video informiert wird.

Als erstes können Sie den Anbieter der betroffenen Plattform kontaktieren und ihn darum bitten, die pornographischen Inhalte unverzüglich zu löschen. Durch den DSA sind Plattformen dazu verpflichtet, eine Anlaufstelle für solche Situationen bereitzustellen, damit Nutzer illegal hochgeladene Inhalte melden können. Senden Sie der Plattform die URL des Videos sowie eine Beschreibung des Inhalts, erklären Sie, warum das Video heruntergenommen werden muss, und setzen Sie am besten eine Frist für die Löschung.

Intime Videos auf Pornoplattformen – So können Sie gegen den Verbreiter vorgehen

Zunächst einmal ist klar, dass niemand das Recht hat, Videos und Fotos von Ihnen, ohne Ihre Zustimmung zu veröffentlichen. Ausnahmen dieses Grundsatzes gelten nicht, wenn es um Nacktaufnahmen geht, die Ihre Intimsphäre berühren. Bei Aufnahmen, in denen Sie erkennbar sind, wird bei einer Verbreitung unzulässig in Ihr Recht am eigenen Bild eingegriffen.

Wichtig ist, dass Sie schnell handeln. Inhalte, die einmal ins Internet gelangen, sind nur schwer vollständig entfernbar. Videos und Bilder können von anderen Nutzern gespeichert und auf unterschiedlichen Plattformen erneut veröffentlicht werden.

Um die Strafverfolgung des Täters zu erleichtern, sollten sie Screenshots der Veröffentlichung anfertigen, um Beweise vorlegen zu können, die die Rechtswidrigkeit der Handlung zeigen. Strafrechtlich relevant ist zum einen eine heimliche Aufnahme und zum anderen die Weiterleitung von Aufnahmen, die mit Ihrem Einverständnis entstanden sind, aber gegen Ihren Willen an andere Personen verteilt werden. In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. §33 KUG.

Grundsätzlich haben Sie auch gegen den Verbreitenden ein Recht darauf, das Video löschen zu lassen. Diese ergibt sich aus §823 I i.V.m. §249 I BGB. Handelt es sich dabei um einen Expartner, der Videos von Ihnen hat, in die Sie damals möglicherweise auch eingewilligt haben, könnten Sie auch einen Anspruch auf Löschung aus seinem Inventar haben. Dies wurde von einigen Gerichten – so auch vom BGH – entschieden. So heißt es im Leitsatz des BGH VI ZR 271/14 im Leitsatz:

„Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.“

Unterlassung und Schmerzensgeld von Verbreiter

Weiterhin könnte Ihnen ein Unterlassungsanspruch aus §1004 i.V.m. §823 I BGB zustehen. Dadurch können Sie vom Verbreitenden die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Bei einer Wiederholung der Verletzung muss der Schädiger sodann eine Strafe an Sie zahlen. Solche Ansprüche können auch gerichtlich durchgesetzt werden, falls der Schädiger sich weigert die Videos zu löschen und keine Unterlassungserklärung abgeben möchte.

Durch die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts könnten Sie auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Die Höhe der Entschädigung ist vom Grad der Verletzung abhängig. Auch das Schmerzensgeld kann im Verfahren eingefordert werden.

Löschung von Pornos durch spezialisierte Anwälte

Sind Sie Opfer eines verbreiteten (Revenge-) Pornovideo geworden geworden? Die Media Kanzlei Frankfurt kann Sie in solchen Fällen beraten und unterstützen. Wir haben bereits zahlreichen Personen geholfen, intime Videos von Pornoplattformen löschen zu lassen und gegen die Personen vorzugehen, die die Videos hochgeladen haben. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, um zügig gegen die Verletzung Ihrer Rechte vorzugehen.

Wir stehen Ihnen als Anwaltskanzlei zur Seite.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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