„Digital-Reselling-Einkommen auf Autopilot“ Lukas Lindler Holding GmbH

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei wieder mal erfolgreich gegen die CopeCart GmbH

Wiedermals ist die Media Kanzlei erfolgreich gegen die CopeCart GmbH vorgegangen. Diesmal ging es um das Coaching „Digital-Reselling-Einkommen auf Autopilot“ der Lukas Lindler Holding GmbH das durch die CopeCart GmbH angeboten wurde. Die Media Kanzlei verzeichnet direkt zwei Erfolge gegen dieses Angebot. Weder die Lukas Lindler Holding GmbH noch die Beklagte selbst verfügen über eine Zulassung gem. §12 Abs.1 FernUSG.

Inhalt des Coachings von Lukas Lindler - Passives Einkommen?

Inhaltlich sollte das Coaching den Teilnehmenden beibringen, ein passives Einkommen in Höhe von 3.000-5.000 Euro pro Monat aufzubauen. Dafür sollten digitale Dienstleistungen helfen, die die Coachees weder selbst erstellen noch kaufen müssten.

Einer Mandantin der Media Kanzlei sei zudem telefonisch von einem „Vertriebler“ der Lukas Lindler GmbH ein 24-Stunden-Support versprochen worden, zudem habe er ihr in einer Auskunft vermittelt, sie könne ohne eigenen Aufwand innerhalb von ein bis zwei Wochen bereits einen fünfstelligen Betrag erwirtschaften.

Rechtliche Würdigung des Amtsgericht Mitte

Die Verträge unserer Mandanten wurden vom Amtsgericht Mitte als nichtig anerkannt.

Im ersten Fall hatte unser Mandat einen Vertrag über das besagte Coaching geschlossen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass in diesem Fall das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet. Das FernUSG ist nicht nur auf das Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis anwendbar. Vielmehr ist es auch im B2B-Verhältnis anwendbar, dafür spreche auch das Verständnis der Praxis. Die Voraussetzungen für die Anwendung des FernUSG liegen vor. Deswegen bedarf es von Seiten des Anbieters jedoch auch eine Zulassung, gem. §12 Abs.1 FernUSG. Diese konnte weder die Lukas Lindler Holding GmbH noch die CopeCart GmbH vorweisen. Der Vertrag ist mithin nichtig.

In einem weiteren erfolgreichen Verfahren erklärte unsere Mandantin, das Ziel des Coachingprogramms sei gewesen, das angebotene Coaching im Wege des Schneeballsystems an Dritte zu verkaufen und nicht einen eigenen Online-Shop aufzubauen.

Nach Würdigung des Gerichts wurde zwischen den Parteien ein Fernabsatzvertrag gem. §312c BGB geschlossen. Die Klägerin handelte nicht gewerblich und ist in folgendem Fall als Verbraucherin im Sinne des §13 BGB anzusehen. Auch eine andere Betrachtung der Beklagten sei widersprüchlich, da diese vorträgt, die Klägerin sei bei der Bestellung damit einverstanden gewesen, ihre Widerrufsrechte, die ihr nur als Verbraucherin zustehen, zu verlieren.

Fristgerechter Widerruf

Der Widerruf der Beklagten erging zudem – trotz Vertragsschluss im September 2022 – im Juni 2023 fristgerecht. Denn gem. §355 Abs.3 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst nach ordnungsgemäßer Belehrung im Sinne des Art. 246 Abs.1 Nr.2 EGBGB. Es fehlte an einer eindeutigen und erkennbaren Verlinkung der Widerrufsbelehrung. Auch die Ausnahme des §356 Abs.5 BGB ist im Folgenden nicht einschlägig.

Durch den Widerruf ist der Vertrag unserer Mandantin unwirksam geworden. Demnach hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung.

So konnte die Media Kanzlei Frankfurt gleich zwei Mandant*innen, die das selbe Coaching in Anspruch nahmen, helfen, sich von ihren Verträgen zu lösen!

Hilfe durch die Media Kanzlei

Die Media Kanzlei bietet individuelle Beratung und rechtliche Unterstützung für Coaching-Kunden, denen es unmöglich gemacht wird, sich vom Vertrag zu lösen. Als Kanzlei mit Expertise im Coaching-Bereich helfen wir Ihnen gerne weiter! Kontaktieren Sie uns noch heute!

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