Bei der Veröffentlichung eines Urteils gibt es einige Anforderungen zu beachten, urheberrechtlich Bedenken bestehen jedoch keine, da amtliche Entscheidungen einschließlich ihrer Leitsätze gem. § 5 I UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind.
Inhaltsverzeichnis
Eine einheitliche Praxis dahingehend, welche Inhalte eines Urteils entfernt werden müssen, gibt es nicht. Die Justiz selbst veröffentlich nur ca. 1% ihrer Entscheidungen. Ausweislich der Pressesprecherin des OLG Frankfurt werden zumindest alle Klarnamen von Verfahrensbeteiligten anonymisiert und Ortsangaben, soweit sie einen Rückschluss auf die Verfahrensbeteiligten zulassen.
Ähnlich führt das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 22.12.2020 (Az.: 6 VA 25/20) dazu aus, dass die Veröffentlichung „regelmäßig die Anonymisierung der Entscheidung etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände“ voraussetzt.
Müssen Urteile geschwärzt werden?
Grundsätzlich kann auch eine nicht geschwärzte Urteilsveröffentlichung zulässig sein. Jedoch gilt, dass die volle Nennung von Namen nicht erlaubt ist, wenn sie zu einer Herabsetzung oder Anprangerung der betroffenen Person führen und nicht durch ein überwiegendes öffentliches (Informations-)Interesse gerechtfertigt ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 – Az.: 7 W 56/07).
Um keine juristische Angriffsfläche zu bilden, empfehlen wir daher Urteile entsprechend den oben gemacht Angaben zu anonymisieren.
Wie schwärze ich? Was muss man beim schwärzen beachten?
Es ist beim schwärzen darauf zu achten, dass das Urteil nicht nur mit der Markierungsfunktion von Adobe „geschwärzt“ wird. Das führt dazu, dass man die „geschwärzte“ Stellen kopieren und den Inhalt, der eigentlich unkenntlich sein sollte, an anderer Stelle einfügen und wahrnehmen kann. Ebenso kann man die schwarzen Markierungen in der PDF-Datei selbst einfach entfernen. Je nachdem, wo oder wie man das Urteil veröffentlicht. Daher ist es zu empfehlen ein Urteil umfassender zu anonymisieren. Adobe bietet eine Funktion zum Schwärzen an, mit der die geschwärzten Inhalte vollständig aus der Datei entfernt werden können.
Darf man Urteile von Wettbewerbern veröffentlichen? - Eine wettbewerbsrechtliche Bewertung
Mit Blick auf das UWG kann die Veröffentlichung eines Urteils bedenklich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Urteil veröffentlicht werden soll, welches gegen einen Konkurrenten erstritten wurde.
Die Veröffentlichung eines Urteils kann die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzen und somit eine gem. §§ 4 Nr. 1, 3 I UWG unlautere, unzulässige Handlung darstellen.
Eine Urteilsveröffentlichung kann dann eine Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn sie geeignet ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung herbeizuführen.
Maßgeblich kommt es jedoch auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, in deren Rahmen die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Der BGH hat sich zuletzt mit dieser Frage befasst (Urteil vom 06.05.2021 – Az.: I ZR 167/20). Dabei ging es um ein Unternehmen, das ein Urteil veröffentlicht hat, welches es gegen einen Mitbewerber aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht erstritten hat. Das Urteil war nicht geschwärzt, so dass der Mitbewerber unproblematisch identifiziert werden konnte.
Der BGH nahm eine Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Art.5 I 1 GG, und dem Schutz des geschäftlichen Rufes, welcher durch Art.12 I, Art.2 I GG geschützt ist, vor. Er ging von einem Informationsinteresse der Allgemeinheit, eine Warnung vor den unlauteren Geschäftspraktiken zu erhalten aus. Dabei stellte er fest, dass eine Tatsachenbehauptung umso eher zulässig ist:
- je nützlicher die Information für die Adressaten ist
oder
- je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht
und
- je sachlicher die Kritik präsentiert wird.
Kurz und knapp:
Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird es im Einzelfall darauf ankommen, wie nützlich die Informationen für die Adressaten ist und wie sachlich die Kritik präsentiert wird. Weniger nützlich werden regelmäßig Urteile bzw. Informationen sein, die beispielweise nur mittelbar den Geschäftsbereich eines Wettbewerbers und/oder nur mittelbar den Adressaten betreffen. Ebenso Informationen, die für den Adressaten nur allgemein gültige Rückschlüsse zulassen, die jedoch keinen konkreten Bezug zu der Tätigkeit haben, die ein Wettbewerber ausübt. Bestehen hinsichtlich der Nützlichkeit der Informationen eines Urteils Bedenken, ist es umso wichtiger die Veröffentlichung des Urteils sachlich darzustellen.
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