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Vor dem Landgericht Frankfurt haben wir erfolgreich eine einstweilige Verfügung für eine Schülerin gegen Facebook Ireland Limited beantragt. Zu Facebook gehört seit einigen Jahren auch der Onlinedienst Instagram.
Auf der Social Media Plattform Instagram wurde ein öffentlich abrufbares Fake-Profil über unsere Mandantin, eine junge Schülerin erstellt. Als Profilbild wurde ein Foto genutzt, auf dem die Schülerin abgebildet ist. Über das Instagram-Profil wurde außerdem ein Nacktfoto an eine Verwandte der Betroffenen gesendet.
Dieses Foto stammte aus einem Hackerangriff auf das Snapchat-Profil der betroffenen Schülerin. Die Verbreitung derart intimer Bildnisse der jungen Schülerin stellt eine enorme psychische Belastung für sie dar.
Durch die Veröffentlichung des Fake-Profils wurde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Schülerin eingegriffen. Da außerdem Nacktfotos von ihr versendet wurden, ist insbesondere ihre Intimsphäre verletzt. Die Betroffene hat daher Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 186, 187 StGB, § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen Facebook Ireland Limited.
Die Mutter der Schülerin versuchte bereits im Vorfeld, Kontakt mit den Betreibern der Instagram-Plattform aufzunehmen, wies diese auf die Rechtsverletzungen hin. Der Account wurde daraufhin jedoch nicht gelöscht. Wir haben Facebook aufgefordert, das Foto und das Fake-Profil zu löschen. Nachdem das Unternehmen auch auf unsere Aufforderung nicht reagierte, mahnten wir es ab und forderten es auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung innerhalb einer Frist abzugeben sowie die angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Auf beide Schreiben erhielten wir jedoch nur eine standardisierte E-Mail. Weder das Foto noch das Fake-Profil wurden gelöscht.
Wir haben daher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Frankfurt gestellt. Dieser war erfolgreich: Die RichterInnen des LG untersagten die Verbreitung des Profils und des Fotos. Facebook hat zudem die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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