„Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.“ – BVerfG, 1 BvR 1073/20

Triumph für Renate Künast und Media Kanzlei vor höchstem deutschem Gericht

 

Die 2. Kammer des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 02.02.2022 der Verfassungsbeschwerde der GRÜNEN Politikerin Renate Künast stattgegeben und die vorausgegangen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben. Mit Unterstützung der Beratungsstelle Hate Aid und vertreten durch die Anwälte der Media Kanzlei wird das Kammergericht zur erneuten Entscheidung gezwungen.

 

Hasskommentare auch außerhalb von Diffamierungen strafrechtlich relevant

 

Der Verfassungsbeschwerde zugrunde lagen Vorentscheidungen des Kammergerichts und des Landgericht Berlin, in denen Frau Künast lediglich in 12 von 22 Fällen ein Auskunftsanspruch bezüglich Nutzerdaten gegenüber einer Social Media Plattform zugesprochen wurde. Nachdem die Politikerin aufgrund der Verbreitung eines Falschzitats Anfang 2019 einer medialen Welle an Hasskommentaren ausgesetzt war, forderte sie vom Dienstanbieter nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG) die Herausgabe personenbezogener Daten über die entsprechenden Nutzer, um gegen diese vorgehen zu können.

Diensteanbieter dürfen danach im Einzelfall zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte Auskunft über diese Daten erteilen. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne sind unter anderem solche, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Das Landgericht und später das Kammergericht sahen diese Anforderungen bei lediglich 12 der insgesamt 22 beanstandeten Kommentare als erfüllt. Die Vorverfahren betrafen herabsetzende Äußerungen anonymer Verfasser auf facebook, die zwar nach Ansicht des Kammergerichts „erheblich ehrenrührig Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin“ darstellte, im Übrigen jedoch die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten. Es läge insoweit kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor und die Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche nicht das nötige Gewicht. Ausgangspunkt der Kommentierungen war ein Share Pic, das Frau Künast zeigte und sie als vermeintliche Befürworterin einer Entkriminalisierung von einvernehmlichem bzw. gewaltlosem Sex mit Kindern darstellte.

Da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zuließ, legte Frau Künast mit Unterstützung der Media Kanzlei Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bezüglich folgender Äußerungen ein:

 

„Pädophilen-Trulla“; „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“; „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“; „Die ist Geisteskrank“; „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“; „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“; „Die sind alle so krank im Kopf“; „Gehirn Amputiert“; „Kranke Frau“; „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“

 

Verweigerung der Auskunft über Bestandsdaten durch Social Media Plattform verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

 

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung zur Aufhebung der vorherigen Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Fachgerichte „unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen“ haben.

Das Kammergericht sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine strafrechtliche relevante Beleidung im Sinne von § 185 StGB nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei.

Aufgrund dieser Fehleinschätzung fehle es bei allen streitgegenständlichen Äußerungen an der notwenigen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen. Das BVerfG stellt dabei klar, dass die begründungslose Behauptung, die Beschwerdeführerin habe den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmen, die erforderliche Abwägung nicht ersetze.

Kammergericht muss neu entscheiden

 

Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt zu einer Rückverweisung der Rechtssache an das Kammergericht. Dieses hat sodann unter Berücksichtigung der Würdigung des Bundesverfassungsgerichts ein neues Urteil zu fällen.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

 

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