Media Kanzlei wehrt rechtsmissbräuchlichen Ordnungsmittelantrag ab
Die Media Kanzlei hat ihren Mandanten erfolgreich vor dem LG Lübeck gegen einen Ordnungsmittelantrag verteidigt. Unser Mandant ist ein Großhandel für Kioskbedarf, Tankstellenbedarf, Tabakwaren und Spielwaren.
Titel des Landgerichts Lübeck
Mit Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 11.11.2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde unserem Mandanten u.a. verboten, elektronische Zigaretten ohne vorherige Mitteilung gemäß § 24 TabakerzV in Verkehr zu bringen. Dies hat unsere Mandantschaft mit der Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.
Ordnungsgeldantrag der Gegenseite
Der Gegner stellte einen Antrag auf Ordnungsgeld gegen unseren Mandanten wegen objektiven Zuwiderhandlungen unseres Mandanten gegen den Unterlassungstitel. Das Landgericht Lübeck beschloss am 09.08.2022, dass der gegnerische Antrag auf Ordnungsgeld wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 24 TabakerzV zum Teil rechtsmissbräuchlich war.
Juristischer Hintergrund der Entscheidung
Nach § 24 Abs. 1 TabakerzV haben Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet, sechs Monate vor dem Inverkehrbringen der Waren die in § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV näher konkretisierten Angaben gegenüber der zuständigen Behörde zu machen.
Die gegnerische Seite stellte den Antrag auf Ordnungsgeld nach Ablauf der 6-Monatsfrist, wohl wissend, dass der Importeur, von dem unsere Mandantschaft die Zigaretten bezog, aufgrund falscher Auskunft des ansonsten für die Prüfung der Verkehrsfähigkeit zuständigen Behördenmitarbeiters irrtümlich von der Einhaltung der 6-Monatsfrist ausgegangen war, die tatsächlich erst zu einem anderen Zeitpunkt ablief.
Das Landgericht folgte diesbezüglich der Auffassung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei und kam zu der Auffassung, dass unser Mandant nicht schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Das Verschulden hatte in diesem Fall der Gegner zu beweisen.