Wir konnten für unsere Mandantin einen gerichtlichen Erfolg gegen Amira Pocher erzielen. Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine Tiktokerin, die über 200 Tsd. Follower mit ihren Inhalten unterhält. Ihr Content behandelt viele verschiedene Themengebiete. Dabei setzt sie sich auch regelmäßig kritisch mit verschiedenen Beauty Produkten auseinander.
Abmahnung nach TikTok-Video
Durch ein solches Video wurde auch Amira Pocher auf den Plan gerufen. Nachdem unsere Mandantin sich in einem Video kritisch über die Preisgestaltung der Beauty Produkte von Amira Pocher äußerte und dabei auf deutlich günstigere ähnliche Alternativen verwies, erhielt sie durch die Anwälte von Amira Pocher und der die Produkte vertreibenden Firma AM22 GmbH, eine
Abmahnung. Gerade aufgrund dessen, dass das Ehepaar Pocher mit lautstarker Kritik an Influencern nicht gerade zimperlich umgeht, verursachte diese Abmahnung nach einer durchaus zulässigen Kritik bereits Stirnrunzeln. Unsere Mandantin wurde aufgefordert, die getätigten Äußerungen zu unterlassen und die Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Abmahnung ging unserer Mandantin an einem Sonntag zur Mittagszeit zu und enthielt eine Frist bis zum gleichen Tag um 20 Uhr.
Unangemessen kurze Frist von Amira Pocher
Verständlicherweise ist es an einem Sonntag äußerst schwer einen auf Äußerungsrecht spezialisierten Anwalt aufzufinden und sich mit der Sach- und Rechtslage vertraut zu machen, weshalb die Media Kanzlei drei Werktage später das Mandat übernahm. Die Gegenseite beantragte jedoch bereits am Montag den
Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main. Nach erster Prüfung des Sachverhaltes gab die Media Kanzlei für ihre Mandantin eine Unterlassungserklärung ab, sodass der Rechtsstreit bei Gericht für erledigt erklärt wurde.
Wer trägt die Kosten?
Das Gericht musste nunmehr noch entscheiden welche Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Dabei entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im schriftlichen Verfahren führten wir neben der Tatsache, dass der Antrag als unbegründet einzustufen sei, aus, dass unsere Mandanten bereits keine Veranlassung dazu gegeben hätte ein gerichtliches Verfahren anzustrengen und die Gegenseite um Amira Pocher zu früh den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben. Das Gericht folgte unserer Auffassung und nahm an, dass durch die zu kurz bemessene Frist eine neue angemessene Frist in Gang gesetzt hat, welche durch unsere Mandantin gewahrt wurde, indem sie die Unterlassungserklärung abgab. Folglich wurde die AM22 GmbH und Amira Pocher zu gleichen Teilen zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. (n.rk.)
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