Presseanfrage erhalten - was tun?
- Imageschaden vermeiden
- Kommunikationsstrategie erarbeiten
- Berichterstattung beeinflussen
Sie haben eine Presseanfrage erhalten und wissen nicht was zu tun ist? Die Fristen sind kurz und der Zeitdruck ist hoch. Insbesondere die Verdachtsberichterstattung kann zu einer Rufschädigung führen, die sich nur schwer wieder aus der Welt schaffen lässt.
Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen in kürzester Zeit die beste Kommunikationsstrategie zu wählen und die Presseanfrage zu beantworten.
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Biene Bunt15 November 2023Ausgesprochen schnelle und freundliche Rückmeldung. Mein Dank geht dabei insbesondere an Herrn Bönsch, der auch noch spät Abends erreichbar war und alle meine Fragen beantwortet hat. Ich habe mich insgesamt sehr gut aufgehoben gefühlt und werde die Media Kanzlei gerne überall weiterempfehlenKatja Blondin12 Oktober 2023Ich bin mega zufrieden! Gute Beratung, ausgesprochen freundlicher Kontakt. Ich habe mein Anliegen erklärt und man hat sich sofort an die Arbeit gemacht. Der Fall konnte mit einem einzigen Anschreiben erledigt werden. Kontakt via Telefon und E-Mail. Würde mich immer wieder an diese Kanzlei wenden, wenn auch ich das lieber nicht möchte :)Rita Röscher3 Oktober 2023Als mein Instagram-Account gehackt wurde, nahm ich die rechtliche Hilfe von der Media Kanzlei in Anspruch. Meine Ansprechpartnerin war Lisa-Marie Peter. Durch ihre kompetente, zuverlässige Unterstützung ist der Account wieder in meinem Besitz. Danke, dafür. Ich kann die Kanzlei jedem/jeder empfehlen, der/die einen rechtlichen Beistand in Sachen "Medienrecht" sucht bzw. benötigt.Wien mal anders26 September 2023Super Service und schnelle Abwickelung! Wir haben unseren Instagram wieder, danke dafür. :)Steffiii Blackmamba26 September 2023Sehr Kompetent schnelle Hilfe bei gehackten Sozial Media Account nur weiter zu empfehlenGoogle Gesamtbewertung 4.9 von 5,
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MEDIA KANZLEI IN DEN MEDIEN
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Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
für Medienrecht
JUVE Ranking 2020, 2021, 2022, 2023 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
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Die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen eine Straftat vor: Wie verhalten Sie sich in solch einer Situation?
Die Frage, die heute geklärt werden soll, ist: Wie verhalten Sie sich, wenn die Presse an Ihre Tür klopft und Ihnen eine Straftat vorwirft?
Richtig, die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen vor, eine Straftat begangen zu haben. Alternativ schickt sie Ihnen eine E-Mail oder ruft Sie an. Jedenfalls werden Sie kurzfristig mit dem Vorwurf konfrontiert, eine Straftat begangen zu haben. Das ist häufig sehr überraschend für die jeweilige Person, die von der Presse konfrontiert wird. Der erste Impuls ist natürlich, man blockt erst einmal ab. Man sagt: "Ich spreche nicht mit der Presse", "Kein Kommentar" oder antwortet einfach gar nicht. Das ist meines Erachtens ein großer Fehler.
Man muss sich hier vergegenwärtigen: Die Presse hat ein Interesse daran, eine möglichst skandalisierende Berichterstattung zu veröffentlichen. Sie möchte also einen möglichst großen Knalleffekt schaffen. Um dies zu tun, muss sie bestimmte Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten. Wenn Ihnen also vorgeworfen wird, Sie hätten Untreue begangen oder eine andere Straftat, dann muss zunächst einmal ein Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegen. Das soll an dieser Stelle aber keine Rolle spielen, weil Sie das in der jetzigen Situation sowieso nicht beeinflussen können. Genauso wenig können Sie beeinflussen, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sein darf.
Was Sie jedoch beeinflussen können, ist das dritte Kriterium einer Verdachtsberichterstattung: die Frage der Stellungnahme. Die Presse muss Ihnen also die Möglichkeit geben, zu den konkreten Vorwürfen angehört zu werden. Wenn sie Ihnen also vorwerfen möchte, Sie hätten einen Raub begangen, muss sie Sie damit konfrontieren, dass sie beabsichtigt, eine Berichterstattung zu veröffentlichen, in der Ihnen unterstellt wird, einen Raub begangen zu haben. Wenn Sie auf diese Frage oder grundsätzlich, bevor diese Frage gestellt wird, einfach sagen: "Kein Kommentar", "Ich äußere mich zu diesen Vorwürfen nicht" oder "Ich spreche nicht mit der Presse", dann kann die Presse dieses Tatbestandskriterium einer zulässigen Verdachtsberichterstattung abhaken. Man kann diesen Punkt dann nicht mehr gesondert angreifen.
Vor diesem Hintergrund sollte man auf keinen Fall eine Stellungnahme ablehnen und dies konkret von vornherein ausschließen. Man sollte meines Erachtens aber auch nicht direkt mitteilen, was einem auf dem Herzen liegt, und sofort die entsprechende Einlassung zu den Vorwürfen geben. Das wirkt dann häufig nicht abgestimmt, man sagt vielleicht etwas Falsches oder, wenn es eine Videoaufzeichnung ist, zieht man Grimassen, wird auf dem falschen Fuß erwischt und hat vielleicht ein hassverzerrtes Gesicht. Deswegen sollte man die Presse immer freundlich darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wenn die Vorwürfe in geeigneter Form, in diesem Fall also in Textform, per Mail und mit angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden und man dann in angemessener Frist darauf antworten kann.
Das hat mehrere Vorteile: Zum einen haben Sie nicht die Situation, dass Sie spontan auf etwas antworten müssen, sondern Sie können sich erst einmal Gedanken machen. Punkt zwei ist, dass Sie später beweisen können, was Sie gefragt wurden und was Sie geantwortet haben. Das ist ganz entscheidend, weil häufig vorkommt, dass die Presse einfach behauptet, man habe die Person konfrontiert und sie habe dazu nichts Nennenswertes gesagt. Oder gerade die wesentlichen Aspekte werden weggelassen und es wird unterschlagen, dass Sie überhaupt geantwortet haben. Sie haben hier also einmal diesen Beweisvorteil.
Der dritte große Vorteil ist natürlich, dass man sich Rechtsrat einholen kann und eine abgestimmte Erklärung abgeben kann. Sie können also uns anrufen, uns die Vorwürfe zukommen lassen, und wir arbeiten dann genau heraus, auf welche Fragen man überhaupt antwortet und in welcher Form. Gerade wenn man hier eine abgestimmte Antwort abgibt, mit der Unterstützung von spezialisierten Anwälten, kann das dazu führen, dass man eine Berichterstattung insgesamt verhindert oder zumindest eine Identifizierung verhindert oder nur eine abgeschwächte Berichterstattung erfolgt. Dadurch werden Reputationsschäden für Sie oder Ihr Unternehmen auf ein Minimum reduziert.
Vor diesem Hintergrund sollte man ganz klar sagen: Niemals der Presse mitteilen, dass man keine Stellungnahme abgibt. Selbst wenn man später, nachdem man sich Rat eingeholt hat oder Rücksprache gehalten hat, zu dem Ergebnis kommt, dass in diesem konkreten Fall eine Stellungnahme keinen Sinn macht, sollte man das auf keinen Fall von vornherein ausschließen.
Warum können wir Sie dabei gut unterstützen? Wir haben eine hohe Expertise im Bereich des Presserechts. Ich bin mittlerweile seit 11 Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir sind ausgezeichnet bei Legal 500 und Juve für unsere Fähigkeiten im Äußerungsrecht. Schon vor meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Student und auch in meiner Promotion, habe ich mich mit dem Äußerungsrecht befasst. Ich brenne dafür, das ist meine Leidenschaft. Inzwischen haben wir eine Kanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die sich fast ausschließlich mit diesen Fragestellungen und dem Äußerungsrecht befassen. Wir sind deswegen eine sehr gute Anlaufstelle und haben schon sehr viel gesehen, um Sie bestmöglich unterstützen zu können in diesen Fragestellungen.
Inhaltsverzeichnis
Was tun bei einer Presseanfrage?
Ein Journalist meldet sich bei Ihnen und stellt Ihnen Fragen. Wie reagieren sie? Was unternehmen Sie?
Zunächst sollten Sie Vorsicht walten lassen. Hinter so einer Anfrage können oftmals Gefahren lauern, die Sie auf den ersten Blick nicht berücksichtigen. Ihr Ruf, Ihre Produkte oder Ihr Unternehmen können durch die falsche Beantwortung der Frage in Gefahr geraten.
Hier sind die Experten für Medienrecht der Media Kanzlei als erfahrene Strategieentwickler der ideale Ansprechpartner.
Bei einer Presseanfrage geht es nicht immer um Ihre Erfolge, Ihr Wissen oder Ihre Expertise. Oftmals werden Presseanfragen gestellt mit dem Hintergrund ein kritisches Thema zu beleuchten.
Motivationen für kritische Presseanfragen können sein:
- Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren
- Eine Unternehmenspanne
- Ein Whistleblower
- Ein Online „Shitstorm“ über das Unternehmen
Grundlegende Tipps im Umgang mit Presseanfragen / Presseanfrage beantworten
Wir geben Ihnen einige Tipps, wie Sie richtig mit Presseanfragen umgehen sollten und was sie in dieser Situation beachten sollen:
Seien Sie vorbereitet, wenn Sie ein Interview geben. Klären sie vorab die folgenden Punkte ab:
- Wer führt das Interview und welches Medium steckt hinter dem Interview?
- Hintergrund, Zeitpunkt und die Dauer des Interviews.
- Freigabe der Zitate vor Abdruck des Interviews.
Bereiten Sie sich auf ein mögliches Interview vor – möglicherweise helfen Ihnen Stichpunkte hierbei.
Plötzlich steht ohne Ankündigung ein oder gleich mehrere Journalisten vor Ihrer Tür? Verständlich, dass Sie in einer solchen Situation sehr aufgebracht sind. Aber: bewahren sie Ruhe, schreien und schimpfen Sie nicht, bedrohen Sie die Journalisten nicht oder werden handgreiflich. Halten sie die Hand nicht vor die Kamera!
- - Gehen Sie unter keinen Umständen auf inhaltliche Fragen ein. Bewahren Sie Ruhe und vereinbaren einen gemeinsamen Termin.
- - Führen Sie ein Interview am besten immer unter der Anwesenheit einer weiteren Person.
- - Lassen Sie sich von den Journalisten eine Visitenkarte oder die Telefonnummer der Redaktion aushändigen.
Durch diese Verhaltensweisen geben Sie den Journalisten keinen Anlass eine negative Berichterstattung über Sie und den Vorfall vorzunehmen.
Bleiben Sie stets höflich und freundlich. Überlegen Sie sich gut, was Sie sagen wollen, damit im späteren Beitrag keine Überraschungen auftauchen.
Vermeiden Sie Fachausdrücke. Oftmals sind Fachausdrücke für den Verbraucher schwer verständlich oder erschließen sich erst später – so wirken Sie distanziert.
Regeln für Presseanfragen
Sie erhalten eine Presseanfrage: Bevor sie direkt auf diese Presseanfrage antworten, nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit und beachten Sie nachfolgende Regeln/Tipps:
- Nehmen Sie eine Beratung in Anspruch – bspw. durch das Team der Media Kanzlei
- Geben Sie auf keinen Fall voreilige Auskünfte am Telefon, sondern verlangen Sie eine schriftliche Anfrage mit den konkreten Fragen
- informieren Sie Ihren Vorgesetzten
- Grundsätzlich sollten Sie nichts erwähnen, was Sie in einem späteren Beitrag nicht auch öffentlich lesen möchten
- Geben Sie keine personenbezogenen Angaben, wie bspw. Kollegen oder Vorgesetzte
Sie haben eine Presseanfrage erhalten? Keine Panik – wir unterstützen Sie gerne!
Das Landespressegesetz (LPrG)
Das Landespresserecht ist das gesetzliche Regelwerk der einzelnen Bundesländer zur Regelung des Presserechts. Die Landespressegesetze kommen bspw. dann zum Einsatz, wenn es um einen Gegendarstellungs- oder Auskunftsanspruch geht.
Auskunftsanspruch aus dem Landespressegesetz (LPrG)
Aus dem Landespressegesetz kann sich ein Auskunftsanspruch ergeben. So ergibt sich bspw. aus § 4 LPrG der Auskunftsanspruch gegenüber Behörden.
Für einen Auskunftsanspruch berechtigt ist jede Person oder jedes Unternehmen, die sich die an der Ermittlung und Verbreitung von Nachrichten teilnimmt und dazu Kritik ausübt, Stellung bezieht oder auf sonstige Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) legte fest, dass für den Auskunftsanspruch und der damit verbundenen Presseeigenschaft es nicht auf eine „seriöse“ Presse ankommt, da die Pressefreiheit ist nicht auf „seriöse“ Pressevertreter beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81).
Auskunft wird nur für eine konkrete Frage erteilt, womit Behörden nicht damit rechnen müssen durch Interviewanfragen aufgrund des Auskunftsanspruchs zu beantworten. Durch den Auskunftsanspruch aus dem LPrG erhält der Berechtigte auch kein generelles Recht zur Akteneinsicht oder gar die Übermittlung der entsprechenden Akten.
Der Auskunftsanspruch kann auch abgelehnt werden. Wann dies der Fall ist wird durch das LPrG in § 4 Abs. 2 LPrG definiert.
Presseanfrage an Privatpersonen und an Unternehmen
Muss eine Privatperson oder ein Unternehmen eine Presseanfrage beantworten? Grundsätzlich gilt: der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich nur gegenüber Behörden und nicht gegen private oder juristische Personen.
Zwar richtet sich der Auskunftsanspruch nicht gegen Privatpersonen oder Unternehmen, jedoch kann eine Berichterstattung unter Umständen dennoch zulässig sein. Dies ist jedoch immer einzelfallabhängig.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat jedoch auch seine Grenzen. Diese sind insbesondere dann erfüllt, wenn:
- Ein schwebendes Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert, gefährdet werden könnte oder Vorschriften über die Geheimhaltung dieses Verfahrens dem Auskunftsanspruch entgegenstehen
- Durch die Auskunftserteilung ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde
- Der Umfang der Auskunftserteilung das zumutbare Maß überschreitet
Es bleibt jedoch stets eine Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch und dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Auch wenn es um die Speicherung von Kontaktdaten von Pressevertretern oder die Übermittlung von Neuigkeit geht, ist auch die DSGVO zurückzugreifen, hier speziell Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Bei dem Vorhandensein eines Presseverteilers ist nach den Maßstäben der DSGVO dieser Verteiler sowohl aktuell zu halten als auch von der Datengröße und -umfang das Prinzip der „Datenminimierung“ zu beachten. Dies bedeutet, dass wird ein solcher Verteiler angelegt, so ist darauf zu achten, dass nur jene Daten zu speichern und verwenden sind, welche für die Versorgung von Journalisten mit Pressemitteilungen notwendig sind.
Es ist stets bei der Veröffentlichung einer Pressemitteilung, bei welcher Bilder verwendet werden und ein Betroffener erkennbar ist, darauf zu achten eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt zu haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO iVm. § 26 Abs. 2 BDSG).
Die Presse steht plötzlich vor Ihrem Unternehmen und führt für eigene Zwecke bspw. Filmaufnahmen durch, dann gilt das Medienprivileg. Zu beachten bleibt jedoch, dass die Zulässigkeit der Erstellung von Filmmaterialien sich auch nach dem „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) bestimmt. Zu beachten bleibt jedoch, dass das Unternehmen weiterhin Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeitern hat sowie das Hausrecht zu wahren bleibt.
Lädt ein Unternehmen die Presse ein, ist besonders bei Filmaufnahmen eine Genehmigung durch die Mitarbeiter notwendig.
Presseanfrage und die Regeln der Verdachtsberichterstattung
Häufig werden Presseanfragen gestellt mit dem Hintergrund der Verdachtsberichterstattung. Doch was ist die Verdachtsberichterstattung genau?
Von einer Verdachtsberichterstattung ist dann die Rede, wenn über ein insbesondere moralisches, soziales oder juristisches Fehlverhalten berichtet wird. In der Regel steht es zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht fest, ob der Betroffene für die Anschuldigungen tatsächlich verantwortlich ist.
In der Regel liegt durch die Presse lediglich eine Verdachtslage vor und es handelt sich um reine Spekulationen. Solche Spekulationen durch die Presse können für den Betroffenen fatale Folgen haben, welche durch die Presse nicht berücksichtigt werden.
Die Verdachtsberichterstattung kann durchaus zulässig sein, jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass die Berichterstattung objektiv und sachlich ist und vor der Anfertigung mit einer besonderen Sorgfalt recherchiert wurde.
Wir haben für Sie eine „Checkliste“ zur Verdachtsberichterstattung erstellt, anhand der Sie die Zulässigkeit ihrer Berichterstattung überprüfen können:
- Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, worauf der Verdacht gestützt werden kann.
- Keine Vorverurteilung der Betroffenen durch Ihren Bericht
- Vor Veröffentlichung des Berichts muss dem Betroffenen auf jeden Fall eine Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden
- Öffentliches Interesse an der Berichterstattung
- Kennzeichnung der Berichterstattung als Verdacht und nicht als Tatsache darstellen
Grundsätzlich ist es der Presse gestattet über Ereignisse zu berichten, welche noch nicht bewiesen sind und bei denen lediglich ein Verdacht besteht. Hier spricht man vom sog. Presseprivileg. Doch leider kommt es immer wieder vor, dass die Presse die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht beachtet. In solchen Fällen konnten wir schon zahlreiche Ansprüche unserer Mandanten erfolgreich durchsetzen. Hier finden Sie einige unserer Erfolge bezüglich unzulässiger Verdachtsberichterstattung.
Über Sie wurde durch die unzulässige Verdachtsberichterstattung berichtet? Sie haben Fragen zur Verdachtsberichterstattung? Kontaktieren Sie uns gerne.
Presseanfrage wegen Straftat
Gerade im Bereich des Strafrechts und begangenen Straftaten und Strafverfahren ist das Interesse der Presse besonders groß.
Besonders im Bereich der Berichterstattung über Strafverfahren ist besondere Sorgfalt geboten. Hier ist durch den Bericht deutlich zu machen, dass es sich bei der Berichterstattung um einen Verdacht handelt. Es ist unbedingt notwendig, dass für den Leser deutlich wird, dass die Sachlage offen ist und die Tat noch nicht bewiesen ist. Alles andere hätte einen vorverurteilenden Charakter und wäre damit unzulässig.
Strafverfahren erreichen häufig das Interesse der Presse und der Öffentlichkeit. Problematisch ist jedoch oftmals die korrekte Berichterstattung, denn diese ist nur zulässig, wenn diese nicht vorverurteilend ist. Dabei ist eine Berichterstattung vorverurteilend, wenn diese bei den Lesern den Eindruck hinterlässt, der Betroffene wurde den ihm/ ihr vorgeworfenen Straftaten bereits überführt. Ebenso unzulässig ist eine Berichterstattung, wenn diese auf reinen Sensationen aufgebaut ist somit bewusst einseitig, verfälscht und Lückenhaft die tatsächlichen Geschehnisse darstellt.
Auch hier ist zu beachten, dass dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden muss. Leider zeigt unsere Erfahrung, dass dies von vielen Medien missachtet wird.
Haben die Medien dies nicht beachtet, können im Einzelfall Ansprüche gegen diese Medien geltend gemacht werden. Wenden Sie sich hierzu gerne an unser Team der Media Kanzlei – wir helfen Ihnen gerne!
Bei einem Betrug handelt es sich um einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB). Ein Betrug ist gem. § 263 StGB das Vortäuschen einer Tatsache mittels einer nichtwahrheitsgemäßen Behauptung. Eine Irreführung kann ebenfalls einen Betrug darstellen.
Dabei ist zu beachten, dass bereits eine Vorbereitungshandlung zu einer Täuschung oder Irreführung einen Betrug darstellen kann.
Im Zweifel ziehen Sie sich einen Anwalt zur Rate. Das Team der Media Kanzlei berät Sie hierzu gerne.
Auch bei der Untreue handelt es sich um einen Straftatbestand und wir in § 266 StGB geregelt. Bei der Untreue handelt es sich um eine Vermögensdelikt, der sich in wie Tatbestände unterteilen lässt: Dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchtatbestand.
Zu beachten ist, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht besitzen, und so einen Vermögensschaden hinterlassen haben. Der Straftatbestand der Untreue kommt nur dann in Betracht, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zu den Hauptpflichten des Täters gehört und dieser in einem bestimmten Zusammenhang einen gewissen Entscheidungsspielraum hat.
Sie haben eine Presseanfrage bezüglich Untreue? Das Team der Media Kanzlei berät und hilft Ihnen hier gerne. Kontaktieren Sie uns.
Die Körperverletzung ist gem. §§ 223-231 durch das StGB unter Strafe gestellt. Dieser Teil der StGB´s regelt die körperliche Unversehrtheit.
Bei der Körperverletzung handelt es sich um eine Handlung durch eine Person, bei der andere Person einen körperlichen Schaden zugefügt wird, diese misshandelt wird oder in anderer Weise ihre Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen wird.
In der Regel ist für eine Körperverletzung ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe festgelegt.
Unser Team der Media Kanzlei berät und hilft Ihnen gerne, wenn Sie eine Presseanfrage zum Thema Körperverletzung erhalten haben.
Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit – unsere Tipps
Die Öffentlichkeitsarbeit – besser bekannt als PR-Arbeit – umfasst einen weiträumigen Bereich. Dabei wird vor allem öffentliche Kommunikation mit allen möglichen Stellen, privaten und juristischen Personen vorgenommen.
Heute ist die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens eines der wichtigsten Marketing-Tools. Wird diese jedoch nicht richtig betrieben, kann dies dem Unternehmen enormen Schaden zufügen. Sie sollten sich daher gut überlegen, wann Sie bspw. eine Pressekonferenz halten, eine Pressemitteilung veröffentlichen oder mit der Öffentlichkeit überhaupt kommunizieren.
Sie haben Fragen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? Das Team der Media Kanzlei steht Ihnen hier zur Seite. Kontaktieren Sie uns.
Sie wollen eine Pressemitteilung schreiben? Wir geben Ihnen die wichtigsten Tipps:
- Das Wichtigste kommt zuerst
Was ist das Wichtigste? Um das herauszufinden, was das Wichtigste in ihrer Pressemitteilung ist, können Sie sich an den sogenannten W-Fragen orientieren: Wer? Was? Wann? Wo? Wie? Warum? Woher/ welche Quelle?
- Keep it short and simple! (KISS)
- Journalisten haben in der Regel wenig Zeit: Halten Sie Ihren Text möglichst kurz, jedoch so, dass alle nötigen Informationen enthalten sind und der Text publikationsfertig ist. Tipp: Nutzen Sie starke Verben.
- Genaue Bezeichnung: Wer hat was gemacht? Tipp: Meiden Sie Passivkonstruktionen
- Fremdwörter und Abkürzungen vermeiden. Der Text sollte am Ende durch jeden verstanden werden. Tipp: Nutzen Synonyme, der Text wird so bunter.
- KISS – gilt auch für die formalen Aspekte
- Achten Sie auf einen übersichtlichen Aufbau. Dazu zählt auch die Pressemitteilung nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Dabei zählt die Devise: kurz aber knackig!
- Legen Sie den Fokus auf einen Aspekt
- Heben Sie zu Beginn der Pressemitteilung das Wort „PRESSEMITTEILUNG“ hervor. Außerdem sollten Datum und Ansprechpartner genannt werden
- Bildmaterial direkt mitliefern
- Keine Werbung
Die Pressemitteilung sollte möglichst neutral geschrieben sein, sodass nicht der Eindruck geweckt wird, bei der Pressemitteilung könnte es sich um Werbung handeln.
Quellen, Fakten und Daten sind unerlässlich und sollten nicht in Ihrer Pressemitteilung fehlen. Damit ihre Pressemitteilung lebendig wird nutzen Sie gerne Zitate, jedoch achten Sie hier auf die korrekte Zitatweise.
Sie haben Fragen zur Verfassung einer Pressemitteilung? Wenden Sie sich an das Team der Media Kanzlei – auch bei der Verfassung Ihrer Pressemitteilung helfen wir Ihnen gerne.