Das LG Frankfurt am Main bestätigt: Wer fremde Musik gewerblich nutzt, muss sich vergewissern, dass die nötigen Rechte vorliegen. Die bloße Verfügbarkeit eines Titels in der TikTok-Musikbibliothek genügt dafür nicht. Einen Schadensersatz von fast 100.000 Euro sprach das Gericht trotzdem nicht zu, weil die Rechteinhaberin weder eine eigene Lizenzpraxis noch branchenübliche Vergütungssätze belegen konnte.
1. 14 Sekunden Musik – worum ging es?
Ein Unternehmen, das eine Abnehm- und Ernährungs-App anbietet, veröffentlichte auf seinem TikTok-Kanal ein Video. Im Hintergrund lief ein 14-sekündiger Ausschnitt aus dem Eurodance-Klassiker „Freed from Desire“ von Gala. Den Titel hatte das Unternehmen der allgemeinen TikTok-Musikbibliothek entnommen, nicht der kommerziellen Bibliothek, die für die Nutzung durch Unternehmen gedacht ist.
Das Video war rund 14 Monate abrufbar. Die Rechteinhaberin verlangte dafür Schadensersatz von 95.750 Euro. Sie berechnete den Betrag mit einem Tagessatz von 250 Euro für 383 Tage Veröffentlichung. Maßgeblich seien die Bekanntheit des Songs, die Reichweite von TikTok und die kommerzielle Nutzung. Abrufzahlen oder die Zahl der Follower des Kanals spielten aus ihrer Sicht keine Rolle.
2. Warum die Nutzung trotzdem rechtswidrig sein konnte
Das Gericht bejahte eine Urheberrechtsverletzung und auch ein Verschulden des Unternehmens. TikTok stellt zwei Musikangebote bereit: eine allgemeine Bibliothek für private Nutzer und eine kommerzielle Bibliothek mit Titeln, die für Werbezwecke freigegeben sind. „Freed from Desire“ war nur in der allgemeinen Bibliothek enthalten.
Nach Auffassung der Kammer darf sich ein Unternehmen nicht darauf verlassen, dass ein Titel in der App verfügbar ist. Wer fremde Musik gewerblich nutzt, muss selbst prüfen, ob die erforderlichen Rechte für genau diese Nutzung vorliegen.
Im Firmenkanal ausschließlich Titel aus der kommerziellen Bibliothek oder selbst lizenzierte Musik verwenden. Das gilt für TikTok ebenso wie für Instagram-Reels.
3. Weshalb die Schadensersatzberechnung scheiterte
Rechteinhaber können ihren Schaden nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Dabei wird gefragt, was vernünftige Vertragspartner als Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diese Schätzung darf nach dem Urteil aber nicht „in der Luft hängen“, sondern braucht greifbare Anhaltspunkte.
Vorrangig kommt es auf die tatsächliche Lizenzpraxis des Rechteinhabers an. Fehlt sie, können branchenübliche Lizenzsätze oder Vergleichstarife herangezogen werden. Im Verfahren fehlte beides:
- Die Rechteinhaberin legte keinen einzigen eigenen Lizenzvertrag für eine vergleichbare Nutzung vor.
- Auch Lizenzen anderer Rechteinhaber oder Vergleichstarife wurden nicht dargelegt.
- Sie trug selbst vor, dass es für Social-Media-Nutzungen keine einheitliche Lizenzpraxis und keine branchenüblichen Vergütungssätze gebe.
- Die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands hielt sie für nicht anwendbar.
Auch die lineare Hochrechnung überzeugte das Gericht nicht. Selbst wenn 250 Euro pro Tag für eine kurzfristige Werbenutzung denkbar wären, lasse sich dieser Satz nicht einfach auf 14 Monate hochrechnen. Bei längeren Laufzeiten lägen erhebliche Rabatte oder Pauschalvergütungen näher. Hinzu kommt, dass Videos auf Plattformen wie TikTok ihre Reichweite typischerweise in den ersten Tagen erzielen.
Im Ergebnis blieb offen, ob eine angemessene Lizenz im hohen dreistelligen, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder tatsächlich nahe 100.000 Euro gelegen hätte. Eine verlässliche Schätzung war deshalb nicht möglich, und der Zahlungsanspruch scheiterte.
4. Was das Urteil ausdrücklich nicht bedeutet
Die Rechtsverletzung wurde ausdrücklich bejaht. Unterlassungsansprüche können unabhängig vom Schadensersatz bestehen.
Das Gericht hat keinen Betrag für angemessen erklärt. Kann ein Rechteinhaber eine belastbare Lizenzpraxis belegen, ist Schadensersatz weiterhin möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Andere Gerichte und die Berufungsinstanz können abweichend entscheiden.
5. Bedeutung für aktuelle Abmahnungen und Vergleichsangebote
Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen Musik in Reels und TikToks sind derzeit weit verbreitet, etwa über die Schlichtungsplattform Suitcase oder durch Kanzleien wie IPPC Law, KMU-Anwaltskanzlei oder Frommer Legal. Häufig werden pauschale Beträge oder hochgerechnete Tagessätze verlangt.
Das Urteil stärkt die Verteidigung an einem zentralen Punkt: Wer Schadensersatz fordert, muss nachvollziehbar darlegen, wie sich der Betrag zusammensetzt. Für Betroffene heißt das:
- Die Berechnungsgrundlage der Forderung genau prüfen und belegte Lizenzpraxis oder Vergleichssätze anfordern.
- Pauschale Tagessätze und lineare Hochrechnungen über viele Monate kritisch hinterfragen.
- Vergleichsangebote nicht vorschnell annehmen, sondern an der tatsächlichen Nutzung messen: Dauer, Reichweite, Zeitraum.
Die Entscheidung eröffnet damit erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten. Sie beseitigt aber nicht automatisch Unterlassungs- oder Kostenerstattungsansprüche.
6. Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Kosten getrennt prüfen
Eine Musik-Abmahnung enthält meist mehrere Forderungen. Sie sollten jeweils für sich bewertet werden:
Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann das Risiko künftiger Vertragsstrafen deutlich begrenzen.
Nach dem Urteil des LG Frankfurt muss die Höhe auf belastbaren Grundlagen beruhen. Fehlen sie, kann der Zahlungsanspruch vollständig scheitern.
Ob und in welcher Höhe Anwaltskosten zu erstatten sind, hängt unter anderem von der Berechtigung der Abmahnung und dem angesetzten Gegenstandswert ab.
Wichtig bleibt: Das betroffene Video sollte zeitnah offline genommen werden, und Fristen dürfen nicht verstreichen. Mehr dazu in unserem Ratgeber Abmahnung erhalten.
Sie haben eine Abmahnung wegen Musik in einem Reel oder TikTok erhalten?
Übersenden Sie uns das Schreiben, das Video und den Veröffentlichungszeitraum. Wir prüfen Ihren Fall kurzfristig und sagen Ihnen, welche Forderungen berechtigt sind.
Häufige Fragen
Darf ich Musik aus der TikTok-Bibliothek in Unternehmensvideos verwenden?
Nur Titel aus der kommerziellen Musikbibliothek sind für die werbliche Nutzung vorgesehen. Titel aus der allgemeinen Bibliothek sind für private Nutzer gedacht. Nach dem LG Frankfurt reicht die Verfügbarkeit in der App nicht aus: Unternehmen müssen selbst prüfen, ob die Rechte für ihre Nutzung vorliegen.
Muss ich nach dem Urteil keinen Schadensersatz mehr zahlen?
Nicht automatisch. Das Gericht hat die Forderung abgewiesen, weil belastbare Grundlagen für die Höhe fehlten. Legt ein Rechteinhaber eine nachvollziehbare Lizenzpraxis vor, kann Schadensersatz weiterhin geschuldet sein. Das Urteil ist zudem nicht rechtskräftig.
Was ist die Lizenzanalogie?
Bei der Lizenzanalogie wird der Schaden so berechnet, als hätten die Parteien vorab einen Lizenzvertrag geschlossen. Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Grundlage sind vorrangig die eigene Lizenzpraxis des Rechteinhabers oder branchenübliche Sätze.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Vorformulierte Erklärungen gehen oft über die konkrete Verletzung hinaus und binden dauerhaft. Lassen Sie die Erklärung vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen und gegebenenfalls modifizieren.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Prüfung?
Das Abmahnschreiben oder die Zahlungsaufforderung, den Link oder eine Kopie des Videos und den Zeitraum, in dem das Video online war. Hilfreich sind außerdem Angaben zur Reichweite des Kanals.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. September 2026 – 2-06 O 424/25 (nicht rechtskräftig). Stand dieses Beitrags: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


