Ein Text ist nicht deshalb schutzlos, weil er kurz ist oder auf Facebook, Instagram oder LinkedIn steht. Entscheidend ist, ob die Autorin oder der Autor bei Wortwahl, Aufbau und Formulierung eigene kreative Entscheidungen getroffen hat. Ist das der Fall, braucht eine Übernahme grundsätzlich eine Erlaubnis. Medien dürfen sich zwar auf die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse stützen, aber nur in dem Umfang, den der Informationszweck rechtfertigt. Ob der konkrete Post geschützt ist, muss nun das rumänische Gericht entscheiden.
Wer Beiträge mit eigener Handschrift schreibt, kann sich gegen Kopien wehren, auch wenn der Post nur wenige Zeilen lang ist. Unterlassung, Schadensersatz und Namensnennung kommen in Betracht.
Banale Aussagen, Fakten und Floskeln bleiben frei. Und wo ein Werk vorliegt, können Zitatrecht oder Presseausnahme greifen. Wer abgemahnt wird, sollte beides prüfen lassen.
1. Worum ging es im EuGH-Verfahren?
Eine Lehrerin in Rumänien veröffentlichte auf ihrem privaten Facebook-Profil einen Beitrag von 22 Zeilen. Darin bat sie Eltern zum Schulanfang, auf Geschenke für Lehrkräfte zu verzichten, und formulierte dazu eine Art kleinen Leitfaden. Der Beitrag verbreitete sich stark. Ein Online-Nachrichtenportal griff ihn auf und gab ihn vollständig im eigenen Artikel wieder, ohne die Autorin zu fragen. Name und Quelle wurden nach den Berichten erst nachträglich ergänzt.
Die Lehrerin klagte. Der Oberste Gerichtshof Rumäniens (Înalta Curte de Casație și Justiție) legte dem EuGH zwei Fragen vor: Kann ein so kurzer, alltagsnaher Social-Media-Text überhaupt ein Werk sein? Und wie weit reicht das Recht der Presse, geschützte Werke im Rahmen der Berichterstattung zu nutzen?
2. Wann erreicht ein kurzer Post Werkqualität?
Der EuGH bleibt bei seinem einheitlichen europäischen Werkbegriff: Geschützt ist, was eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist. Bei Texten zeigt sich diese Schöpfung in der Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter. Der Urheber muss Gestaltungsspielraum gehabt und ihn für freie, kreative Entscheidungen genutzt haben, sodass der Text seine Persönlichkeit widerspiegelt. In Deutschland entspricht das der „persönlichen geistigen Schöpfung“ nach § 2 Abs. 2 UrhG.
Für die Praxis lassen sich Anhaltspunkte bilden, die für oder gegen einen Schutz sprechen:
- eigener Ton, Wortwitz, Bilder und Pointen
- durchdachter Aufbau, etwa als Liste, Dialog oder Erzählung
- ungewöhnliche Formulierungen statt Standardsprache
- persönliche Perspektive, die sich im Text erkennbar niederschlägt
- reine Fakten, Termine, Zahlen oder Nachrichten
- technisch vorgegebene oder übliche Formulierungen
- Floskeln, Slogans aus Allerweltswörtern, kurze Statements
- Hashtag-Listen, Emojis ohne Text, Standard-Werbesprache
Wichtig: Geschützt ist immer die konkrete Formulierung, nicht die Idee oder die Information. Wer den Inhalt eines Posts in eigenen Worten wiedergibt oder über die darin geäußerte Meinung berichtet, verletzt kein Urheberrecht.
3. Warum Textlänge und Plattform nicht entscheidend sind
Der EuGH stellt klar, dass weder die Kürze eines Textes noch das Medium, in dem er erscheint, noch sein Alltagsthema einen Schutz von vornherein ausschließen. Das passt zu seiner bisherigen Rechtsprechung: Schon 2009 hatte er in der Sache Infopaq entschieden, dass selbst ein Auszug von elf Wörtern geschützte Elemente enthalten kann.
Umgekehrt gilt aber auch: Länge allein macht keinen Text zum Werk. Je kürzer ein Beitrag ist, desto weniger Spielraum bleibt für kreative Entscheidungen, und desto genauer muss der Urheber darlegen, worin seine Gestaltung liegt. Für X-Posts, Threads-Beiträge, Instagram-Captions und LinkedIn-Texte gelten dieselben Maßstäbe. Die Plattform ändert nichts am Maßstab, nur die Beweisführung wird bei sehr kurzen Texten anspruchsvoller.
Wer auf Facebook, Instagram oder LinkedIn postet, räumt der Plattform eine Lizenz ein, den Beitrag innerhalb des Dienstes anzuzeigen und über die Teilen-Funktion zu verbreiten. Dritten gibt das kein Recht, den Text herauszukopieren und anderswo zu veröffentlichen.
4. Kopieren, Teilen, Verlinken und Einbetten: die Unterschiede
Nicht jede Weiterverbreitung ist gleich zu bewerten. Urheberrechtlich entscheidend ist, ob eine eigene Kopie entsteht oder ob lediglich auf den ursprünglichen Beitrag verwiesen wird.
Text herauskopieren, als eigenen Post oder Artikel veröffentlichen, auch als Screenshot. Das ist eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG).
Nutzung der Teilen- oder Repost-Funktion der Plattform. Der Beitrag bleibt mit dem Original verknüpft und wird im Rahmen der Plattformbedingungen weiterverbreitet.
Link auf einen frei zugänglichen Beitrag. Nach der EuGH-Rechtsprechung kein neues Publikum, solange der Beitrag nicht erkennbar rechtswidrig online ist.
Embed-Code der Plattform. Zulässig, solange keine Zugangsbeschränkung umgangen wird. Wird das Original gelöscht, verschwindet der eingebettete Beitrag mit.
Für Redaktionen und Unternehmen ist das Einbetten deshalb oft der sicherere Weg als die Textübernahme. Die Kontrolle über den Beitrag bleibt beim Urheber, und die Leser landen beim Original.
5. Reicht eine Quellenangabe?
Nein. Das ist einer der verbreitetsten Irrtümer im Netz. Die Nennung des Namens oder ein Link zum Original ersetzt nicht die Zustimmung des Urhebers. Der EuGH hat bestätigt, dass die Namensnennung allein eine Nutzung nicht rechtmäßig macht.
Die Quellenangabe ist vielmehr eine zusätzliche Pflicht, wenn eine gesetzliche Ausnahme greift, etwa beim Zitat (§ 51 UrhG) oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), jeweils in Verbindung mit § 63 UrhG. Fehlt sie, kann eine sonst erlaubte Nutzung angreifbar werden. Liegt keine Ausnahme vor, hilft sie dagegen nicht weiter.
Ein Zitat nach § 51 UrhG setzt voraus, dass der fremde Text als Beleg oder Grundlage für eigene Ausführungen dient. Wer einen Post nur abdruckt, weil er gut ist, zitiert nicht. Wer ihn analysiert, kommentiert oder ihm widerspricht, kann sich auf das Zitatrecht stützen, und zwar nur im dafür erforderlichen Umfang.
6. Wann darf die Presse einen Beitrag übernehmen?
Medien dürfen geschützte Werke nutzen, wenn sie über Tagesereignisse berichten (Art. 5 Abs. 3 lit. c InfoSoc-Richtlinie, in Deutschland § 50 UrhG). Der EuGH hat die Voraussetzungen dafür näher bestimmt:
- Es muss sich um eine Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis handeln. Ein viraler Post und die Debatte darüber können ein solches Ereignis sein.
- Die Nutzung ist nur erlaubt, soweit der Informationszweck sie rechtfertigt. Bequemlichkeit oder der Wunsch nach Klicks genügen nicht.
- Dass ein Medium kommerziell arbeitet, schließt die Ausnahme nicht aus.
- Die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers ist anzugeben, sofern das möglich ist.
Nationale Gerichte dürfen die Presseausnahme grundsätzlich auf kurze Auszüge beschränken. Der EuGH erkennt aber an, dass bei sehr kurzen Werken schon ein aussagekräftiger Bericht eine weitgehende Wiedergabe erfordern kann. Es kommt also auf den Einzelfall an: Worüber wird berichtet, und wie viel vom Originaltext braucht der Leser dafür?
7. Darf ein vollständiger Post wiedergegeben werden?
Nur ausnahmsweise. Die vollständige Übernahme ist nicht per se verboten, sie ist aber besonders begründungsbedürftig. Nach dem EuGH kann sie unverhältnismäßig sein, vor allem dann, wenn Leser das Original gar nicht mehr aufrufen müssen, weil der Artikel es vollständig ersetzt. Das Gericht muss fragen, ob ein kürzerer Auszug zusammen mit einem Link den Informationszweck ebenso erfüllt hätte.
Über den genauen Wortlaut wird gestritten, etwa weil eine Formulierung selbst Anlass der Berichterstattung ist.
Der Post wird komplett abgedruckt, eine eigene Einordnung fehlt oder ist nur ein kurzer Vorspann.
Der Artikel besteht im Kern aus dem übernommenen Text und macht den Besuch des Originals überflüssig.
Für Redaktionen heißt das: Lieber die aussagekräftigsten Sätze zitieren, den Rest in eigenen Worten zusammenfassen und auf das Original verlinken oder es einbetten. Für Urheber heißt es: Eine Komplettübernahme ist ein starkes Argument gegen die Presseausnahme.
8. Welche Ansprüche kommen bei einer Übernahme in Betracht?
Ist der Post geschützt und greift keine Ausnahme, stehen dem Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz mehrere Ansprüche zu:
Löschung der Kopie und Unterlassung künftiger Übernahmen, in der Regel über Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1, § 97a UrhG).
Meist nach der Lizenzanalogie: Was hätte eine Lizenz gekostet? Bei fehlender Namensnennung kann ein Aufschlag in Betracht kommen (§ 97 Abs. 2, § 13 UrhG).
Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung sowie Erstattung der Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung (§ 97a Abs. 3, § 101 UrhG).
Wer abgemahnt wird, sollte umgekehrt drei Fragen prüfen lassen: Ist der Text überhaupt ein Werk? Greift eine Ausnahme wie Zitat oder Berichterstattung? Und ist die geforderte Summe nachvollziehbar berechnet? Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit gefasst; eine modifizierte Unterlassungserklärung begrenzt das Risiko künftiger Vertragsstrafen.
Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit, idealerweise zusätzlich eine Archivierung der Seite. Für Urheber hilft außerdem ein Nachweis, wann das Original veröffentlicht wurde.
9. Checkliste für Creator, Agenturen und Redaktionen
- Originale mit Datum sichern, Entwürfe aufbewahren
- Kopien sofort dokumentieren: URL, Datum, Screenshot
- Zuerst Plattform-Meldung, bei Wiederholung Abmahnung
- Nicht öffentlich anprangern, bevor die Rechtslage geklärt ist
- Fremde Posts nur mit schriftlicher Freigabe übernehmen
- Kundenstimmen und Testimonials nicht einfach aus Social Media kopieren
- Teilen-Funktion oder Embed statt Copy & Paste
- Freigaben und Quellen im Redaktionsplan festhalten
- Nur so viel zitieren, wie die Berichterstattung braucht
- Eigene Einordnung statt reinem Abdruck
- Name und Quelle angeben, Original verlinken oder einbetten
- Vollübernahmen intern begründen und dokumentieren
Ihr Beitrag wurde kopiert, oder Sie haben wegen einer Übernahme eine Abmahnung erhalten?
Wir vertreten beide Seiten: Urheber, die sich gegen Kopien wehren, und Medien oder Unternehmen, bei denen Werkqualität oder Ausnahme umstritten sind. Senden Sie uns die Links, Screenshots und gegebenenfalls das Abmahnschreiben.
Häufige Fragen
Ist ein Facebook-Post urheberrechtlich geschützt?
Er kann es sein. Maßgeblich ist nicht die Länge, sondern ob der Text eine eigene geistige Schöpfung ist, also in Wortwahl und Aufbau kreative Entscheidungen erkennen lässt. Reine Fakten, Floskeln oder Standardformulierungen sind nicht geschützt.
Darf ich eine Instagram-Caption oder einen LinkedIn-Beitrag kopieren?
Ohne Zustimmung nur, wenn der Text nicht geschützt ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift, etwa das Zitatrecht. Die Teilen-Funktion der Plattform, ein Link oder das Einbetten sind in der Regel unproblematisch, das Herauskopieren als eigener Beitrag dagegen nicht.
Reicht eine Quellenangabe bei einem übernommenen Post aus?
Nein. Name oder Link ersetzen die Zustimmung nicht. Die Quellenangabe ist nur dann Pflicht, wenn eine Ausnahme wie Zitat oder Berichterstattung die Nutzung ohnehin erlaubt.
Darf die Presse einen Facebook-Post vollständig übernehmen?
Nur, soweit der Informationszweck es rechtfertigt. Nach dem EuGH kann eine vollständige Übernahme unverhältnismäßig sein, besonders wenn Leser das Original dann nicht mehr aufrufen müssen. Bei sehr kurzen Texten kann eine weitgehende Wiedergabe aber gerechtfertigt sein.
Gilt das auch für Posts auf X oder Threads?
Ja. Der Maßstab ist plattformunabhängig. Bei sehr kurzen Beiträgen ist es allerdings schwieriger, eine schützenswerte kreative Gestaltung nachzuweisen.
Mein Text wurde kopiert: Was kann ich tun?
Die Kopie dokumentieren, den Beitrag bei der Plattform melden und prüfen lassen, ob der Text geschützt ist. In Betracht kommen Unterlassung, Schadensersatz, Namensnennung und Erstattung der Anwaltskosten.
Ich wurde wegen eines übernommenen Social-Media-Textes abgemahnt. Was nun?
Fristen beachten, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben und prüfen lassen, ob Werkqualität vorliegt, ob eine Ausnahme greift und ob die Forderung richtig berechnet ist.
Quelle: EuGH, Urteil vom 3. September 2026 – C-598/24 (Gândul Media Network). Ob der konkrete Facebook-Beitrag geschützt ist und die Übernahme rechtswidrig war, entscheidet das vorlegende rumänische Gericht. Stand dieses Beitrags: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


