Im Datenschutzrecht bildet die Einwilligung der betroffenen Person eine zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn sie auf einer der in Artikel 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen beruht – und eine dieser Grundlagen ist die Einwilligung. Doch wie muss eine solche Einwilligung konkret gestaltet werden, damit sie auch wirklich wirksam ist?
Inhaltsverzeichnis
Einwilligung als Grundsatz
Ein allgemeiner Grundsatz im Datenschutzrecht besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, solange keine gesetzliche Grundlage für sie existiert. Eine wichtige Ausnahme stellt die Einwilligung der betroffenen Person dar. Diese muss freiwillig, informiert und unmissverständlich abgegeben werden, wenn sie als Grundlage für die Datenverarbeitung dienen soll.
Die DSGVO stellt sicher, dass die Einwilligung der betroffenen Person nicht nur ein formales Element, sondern eine echte Entscheidung darstellt. Die wesentlichen Anforderungen aus Artikel 4 Nr. 11 und Artikel 7 DSGVO für eine wirksame Einwilligung sind:
Unmissverständliche Willensbekundung
Die Einwilligung muss durch ein aktives Verhalten der betroffenen Person abgegeben werden. Das bedeutet, dass vorab angekreuzte Kästchen oder die bloße Nutzung eines Dienstes keine gültige Einwilligung darstellen. Ebenso wenig ist das Scrollen durch eine Website oder das Wischen auf einem mobilen Gerät eine geeignete Methode der Einwilligung. Die betroffene Person muss eine bewusste und aktive Entscheidung treffen, um ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung zu geben.
Freiwilligkeit der Einwilligung
Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, was bedeutet, dass die betroffene Person eine echte Wahl hat. Sie darf nicht gezwungen werden, ihre Zustimmung zu geben, und sie muss jederzeit ohne negative Konsequenzen in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen. Ein besonders wichtiger Aspekt ist das Koppelungsverbot nach Artikel 7 Abs. 4 DSGVO, welches besagt, dass die Erbringung eines Vertrags oder einer Dienstleistung nicht von einer Einwilligung abhängen darf, wenn diese für die Erfüllung des Vertrags oder die Dienstleistung nicht notwendig ist.
Informiertheit der betroffenen Person
Die betroffene Person muss umfassend und klar über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Die Einwilligungserklärung muss leicht verständlich und präzise formuliert sein. Es muss klargestellt werden, wer der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist, welche Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies geschieht und welche Rechte die betroffene Person, insbesondere das Recht auf Widerruf, hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Information, noch bevor die Einwilligung erteilt wird, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung steht.
Widerruf der Einwilligung
Die DSGVO stellt sicher, dass die betroffene Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Der Widerruf muss genauso einfach möglich sein wie die Erteilung der Einwilligung. Es ist wichtig zu beachten, dass der Widerruf nur für die Zukunft gilt, bereits durchgeführte Verarbeitungen bleiben rechtmäßig. Die betroffene Person muss also informiert werden, dass der Widerruf keine Auswirkungen auf bereits erfolgte Datenverarbeitungen hat.
Dokumentation und Nachweis der Einwilligung
Auch wenn die DSGVO keine spezifische Form für die Erteilung der Einwilligung vorschreibt, muss der Verantwortliche in der Lage sein, den Nachweis über die erteilte Einwilligung zu führen. Dies bedeutet, dass eine geeignete Form gewählt werden muss, die eine lückenlose Dokumentation ermöglicht, wie beispielsweise durch digitale Signaturen, Aufzeichnungen von Klicks oder ähnlichen Methoden. Insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden ist der Nachweis der Einwilligung von zentraler Bedeutung.
Besondere Anforderungen an die Einwilligung
In bestimmten Fällen stellt die DSGVO zusätzliche Anforderungen an die Einwilligung:
Artikel 9 Abs. 2 lit. a DSGVO: Einwilligung für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten muss (z. B. Gesundheitsdaten oder biometrische Daten) ausdrücklich und detailliert erfolgen.
Artikel 22 Abs. 2 lit. c DSGVO: es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung, wenn automatisierte Einzelentscheidungen getroffen werden, die eine rechtliche Wirkung entfalten oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigen.
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