Wer für neue Pkw wirbt, muss den offiziellen Kraftstoff- oder Stromverbrauch, die CO2-Emissionen und seit der Novelle 2024 auch die CO2-Klasse angeben. Fehlen diese Angaben, kann die Deutsche Umwelthilfe als klagebefugter Verband abmahnen. Viele Abmahnungen sind jedoch angreifbar, etwa wenn das beworbene Fahrzeug gar kein Neuwagen im Sinne der Verordnung ist oder die geforderte Unterlassungserklärung zu weit reicht. Eine feste Kilometer- oder Zeitgrenze für „neu“ gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht.
Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt, ob das Fahrzeug überhaupt unter die Pkw-EnVKV fällt und wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss.
Wir prüfen Anzeigen, Online-Inserate und Social-Media-Posts vor der Veröffentlichung und entwickeln mit Ihrem Marketing belastbare Vorlagen.
1. Worum es bei den Abmahnungen geht
Nach unserer Beobachtung ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) aktuell wieder verstärkt gegen Automobilhersteller und Autohäuser aktiv. Im Fokus stehen Werbeanzeigen für neue Personenkraftwagen, in denen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen fehlen oder unvollständig sind.
Betroffen sind nicht nur klassische Print-Anzeigen. Auch Inserate auf Fahrzeugbörsen, Angebote auf der eigenen Website, Newsletter und Beiträge auf Instagram, Facebook oder TikTok sind Werbung im Sinne der Verordnung. Gerade im Social-Media-Alltag eines Autohauses gehen die Pflichtangaben schnell unter.
2. Welche Angaben in der Werbung Pflicht sind
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) soll Verbraucher beim Autokauf über Verbrauch und Klimawirkung informieren. Mit der Novelle, die im Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurden die Angaben an das WLTP-Messverfahren angepasst und um die CO2-Klasse erweitert. In der Werbung für neue Pkw sind je nach Antrieb insbesondere anzugeben:
- der offizielle kombinierte Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch nach WLTP,
- die offiziellen kombinierten CO2-Emissionen,
- die CO2-Klasse des Fahrzeugs,
- bei Plug-in-Hybriden zusätzlich die Werte bei entladener Batterie.
Die Angaben müssen leicht verständlich und gut wahrnehmbar sein. Ein Sternchen mit einem Hinweis, der im Kleingedruckten verschwindet oder erst nach mehreren Klicks erscheint, reicht regelmäßig nicht aus. Welche Darstellung im Einzelnen genügt, hängt vom Medium ab.
3. Warum die DUH abmahnen darf
Grundlage der Abmahnungen ist § 5 Pkw-EnVKV. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein Verstoß ist damit zugleich unlauterer Wettbewerb.
Ansprüche auf Unterlassung können nicht nur Mitbewerber geltend machen, sondern auch klagebefugte Verbände. Die DUH ist ein solcher Verband und fordert in ihren Abmahnungen regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Kostenpauschale.
Die Kostenpauschale ist überschaubar. Die Unterlassungserklärung bindet Sie dagegen dauerhaft. Jeder weitere Verstoß, auch in einem einzelnen Social-Media-Post, kann eine Vertragsstrafe auslösen, die ein Vielfaches der Abmahnkosten beträgt.
4. Wann ist ein Auto noch „neu“?
Die Pflichtangaben gelten nur für neue Personenkraftwagen. Für Gebrauchtwagen gilt die Verordnung nicht. Viele Autohäuser gehen davon aus, dass es feste Grenzwerte gibt, ab denen ein Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen gilt, etwa eine bestimmte Kilometerzahl oder eine bestimmte Zeit seit der Erstzulassung. Das ist ein Irrtum.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei richtungsweisenden Entscheidungen klargestellt, dass weder eine feste Kilometergrenze noch ein fester Zeitraum seit der Erstzulassung entscheidet. Maßgeblich ist eine Gesamtschau objektiver Umstände, insbesondere ob der Händler das Fahrzeug zum Weiterverkauf oder auch zur eigenen Nutzung erworben hat (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10; BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 164/13 – Neue Personenkraftwagen II).
Eine tatsächliche Laufleistung von unter etwa 1.000 km spricht regelmäßig für einen Neuwagen, auch bei Vorführwagen und Tageszulassungen.
Wird ein Fahrzeug erst lange nach der Zulassung angeboten, kann das auf eine Eigennutzung hindeuten. Eine starre Frist gibt es nicht.
Hat der Händler das Fahrzeug nur zum Weiterverkauf erworben, spricht das für „neu“. Eine nicht unerhebliche Eigennutzung spricht dagegen.
„Ab sechs Monaten ist es gebraucht“ oder „ab 100 km brauchen wir nichts mehr“: Solche Regeln tragen vor Gericht nicht.
Diese Rechtsprechung wirkt in beide Richtungen. Sie macht manche DUH-Abmahnungen angreifbar, wenn das beworbene Fahrzeug nach den Umständen gar kein Neuwagen mehr war. Sie zeigt aber auch, warum sich Unternehmen bei ihrer Werbung nicht auf einfache Faustregeln verlassen sollten.
5. Wann Abmahnungen angreifbar sind
Eine Abmahnung ist zunächst nur eine Behauptung. Ob sie berechtigt ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Häufige Ansatzpunkte:
Nach der Gesamtschau des BGH war das Fahrzeug gar nicht mehr „neu“. Dann gilt die Pkw-EnVKV nicht.
Die Pflichtangaben waren enthalten, nur anders platziert oder gestaltet, als die DUH es für richtig hält. Auch hier kommt es auf das Medium an.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung geht über den konkreten Verstoß hinaus, etwa auf alle Fahrzeuge, alle Medien oder mit einer starren Vertragsstrafe.
6. Abmahnung erhalten: Was tun?
- Frist notieren. Die DUH setzt kurze Fristen. Wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung.
- Beanstandete Werbung sofort anpassen oder offline nehmen, auch auf Fahrzeugbörsen und in sozialen Netzwerken.
- Nicht ungeprüft unterschreiben. Eine modifizierte Unterlassungserklärung begrenzt das Risiko künftiger Vertragsstrafen deutlich.
- Nicht ungeprüft zahlen. Ob und in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind, hängt von der Berechtigung der Abmahnung ab.
- Interne Prozesse prüfen. Wer postet, wer inseriert, wer kontrolliert? Ein Verstoß nach Abgabe der Erklärung wird teuer.
7. Checkliste für rechtssichere Fahrzeugwerbung
- Verbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klasse bei jedem beworbenen Neuwagen
- Angaben gut lesbar, nicht im Kleingedruckten
- Bei Plug-in-Hybriden auch Werte bei entladener Batterie
- Pflichtfelder vollständig ausfüllen und Exporte prüfen
- Vorführwagen und Tageszulassungen nicht pauschal als gebraucht behandeln
- Alte Inserate regelmäßig kontrollieren
- Pflichtangaben direkt im Post oder Bild, nicht nur im Profil
- Auch Stories, Reels und Beiträge von Mitarbeitenden beachten
- Freigabeprozess und Vorlagen für das Team festlegen
Sie haben eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe erhalten?
Wir beraten Automobilhersteller und Autohäuser bundesweit bei der Abwehr von DUH-Abmahnungen und bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Werbung nach der Pkw-EnVKV. Senden Sie uns das Schreiben und die beanstandete Anzeige, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
Häufige Fragen
Darf die Deutsche Umwelthilfe überhaupt abmahnen?
Ja. Verstöße gegen die Pkw-EnVKV sind nach der Rechtsprechung Verstöße gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Neben Mitbewerbern können klagebefugte Verbände wie die DUH Unterlassung verlangen.
Gilt die Pkw-EnVKV auch für Vorführwagen und Tageszulassungen?
Häufig ja. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob das Fahrzeug nach einer Gesamtschau der Umstände noch als neu gilt. Eine geringe Laufleistung spricht regelmäßig dafür.
Gibt es eine feste Kilometer- oder Zeitgrenze für Neuwagen?
Nein. Der BGH lehnt starre Grenzen ab. Laufleistung, Zeit seit der Erstzulassung und der Zweck des Erwerbs durch den Händler werden gemeinsam bewertet.
Muss ich die Pflichtangaben auch in Social-Media-Posts machen?
Ja, wenn der Beitrag für ein bestimmtes neues Fahrzeug wirbt. Die Angaben sollten im Beitrag selbst gut wahrnehmbar sein.
Soll ich die Unterlassungserklärung der DUH unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit gefasst und binden dauerhaft. Eine anwaltlich modifizierte Erklärung kann das Risiko künftiger Vertragsstrafen deutlich verringern.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Lässt man die Frist verstreichen, kann die DUH eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Das verursacht deutlich höhere Kosten als eine rechtzeitige Reaktion.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10; BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 164/13 – Neue Personenkraftwagen II. Stand dieses Beitrags: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


