Zurückweisung einer EV wegen „verdeckten Äußerungen“

Erfolgsgeschichte

Zurückweisung einer Einstweiligen Verfügung wegen angeblichen „verdeckten Äußerungen“

Die Media Kanzlei konnte für ihre Mandantin die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Unterlassung von Äußerungen erwirken. Konkret wollte ein Unternehmen auf der Gegenseite die Äußerungen unserer Mandantin in mehreren Bewertungen verbieten lassen.

Hintergrund: Vom Vertragsschluss zur schlechten Bewertung

Unsere Mandantin bestellte ein Kleid, einen Hut sowie ein Paar Handschuhe in einem Online-Shop für Vintage Retro und Rockabilly-Kleider. Da diese beschädigt bei ihr ankamen, wollte diese die Ware zurückschicken und ihr Geld erstattet bekommen – was sich als umständlicher erwies, als ursprünglich erwartet.

Zum einen hatte diese Probleme mit dem Zoll, als die Ware wieder zurück in die Schweiz geschickt werden musste und fuhr hierfür sogar über die Grenze – zum anderen erwies sich die Verkäuferseite als nicht besonders kooperativ und erstattete ihr letztlich auch keine Kosten, sondern stellte einen Gutschein aus, für welchen unsere Mandantin keine Verwendung hat.

Diese Erfahrung teilte unsere Mandantin schließlich wortgleich auf diversen Bewertungsportalen wie Trustpilot, Trustindex und schließlich auch auf dem Google-Business-Profil der Verkäuferin. Die Verkäuferin und spätere Gegenseite verlangte sodann von unserer Mandantin, die Äußerungen in den Bewertungen zu unterlassen, da diese ihr (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht verletzen würden.

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Erfolg vor dem LG Lübeck wegen Google-Negativbewertung

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Äußerungen in der Bewertung sind keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Grundsätzlich kann sich auch ein Unternehmen auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG durch rechtswidrige Bewertungen berufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind.

Ob eine Äußerung jedoch in die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person eingreift, bestimmt sich nach dem tatsächlichen Sinn der jeweiligen Äußerung. Die Interpretation der getätigten Äußerung bedarf dabei – gerade, wenn die Interpretation streitig ist – großer Sorgfalt. Einer Äußerung eine Deutung zu geben, die sich aus dem reinen Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit.

Maßgeblich für die Interpretation ist dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung. Bei der Auslegung des zu Grunde zu legenden Sinns ist dabei zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, aber auch der Kontext und die Begleitumstände sind einzubeziehen.

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Die Strafbarkeit von Fake-Bewertungen

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Verdeckte Aussage oder bloße Mitteilung von Fakten?

Besondere Vorsicht hat das Gericht dabei bei der Annahme sog. „verdeckter Äußerungen“ zu wahren. Grundsätzlich darf jeder frei Äußernde erwarten, dass ihm oder ihr nur entgegengehalten wird, was offen ausgesprochen wurde. Das Risiko, dass die Lesenden „weiterdenken“ und in einem Text eine Gesamtaussage hineininterpretieren, trägt grundsätzlich nicht der Äußernde.

 

Die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit

Bei der Annahme solcher „verdeckter Äußerungen“ ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig zu Lasten der letzteren zu verschieben.

Eine dem Äußernden zurechenbare sog. „verdeckte Äußerung“ erfordert vielmehr, dass der oder die sich Äußernde mit den „offen“ kommunizierten Fakten den Lesenden weitere Schlussfolgerungen unabweislich nahelegt oder aufzwingt. Diese müssten also die Grenzen des bloßen „Denkanstoßes“ überschreiten. Es ist damit zu unterscheiden zwischen der unproblematischen Mitteilung einzelner Fakten, aus denen die Lesenden eigene Schlüsse ziehen können und sollen einerseits, und der eigentlichen verdeckten Aussage, mit welcher eine zusätzliche Sachaussage gemacht wird und die dem Lesenden als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt.

In unserem Fall jedoch hatte unsere Mandantin lediglich Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich mitgeteilt – nämlich, dass eine Rückerstattung der Kosten erfolglos blieb und diese extra in die Schweiz gefahren ist, um die Ware zurückzuschicken. Schwerpunkt der negativen Bewertung War gerade nicht der (verdeckte) Vorwurf, die erste Sendung sei willentlich nicht entgegengenommen worden, sondern vielmehr der direkte Vorwurf, dass im zweiten Rücksendungsversuch und danach unfreundlich und unangemessen kommuniziert wurde. Diese von unserer Mandantin wahrgenommenen äußeren Abläufe wertneutral darzustellen, ist ihr Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, welches entsprechend geschützt ist.

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Einstweilige Verfügung: Löschung einer negativen Bewertung

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LG Lübeck weist einstweilige Verfügung zurück

Das LG Lübeck konnte keine verdeckten Äußerungen erkennen und wies die von der Gegenseite beantragte einstweilige Verfügung (EV) zurück. Die Bewertungen unserer Mandantin waren rechtmäßig und müssen auch nicht unterlassen werden.

 

Sie sind ebenfalls betroffen?

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