Vollständige Rückzahlung und Kostenübernahme der Gegenseite

Erfolgsgeschichte

Vollständige Rückzahlung und Kostenübernahme der Gegenseite

In einem Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Coaching-Vertrag konnte die Media Kanzlei die vollständige Rückzahlung der Kosten sowie eine Kostenübernahme der Gegenseite erzielen – kurz vor dem Termin im laufenden Gerichtsverfahren.

Coaching-Vertrag verspricht u.a. fünfstellige Umsätze

Die Beklage ist eine GmbH mit Sitz in Koblenz, welche „Coaching-Programme“ zur Unterstützung von Selbstständigen und kleinen bis mittelständischen Unternehmern und Existenzgründern im deutschsprachigen Raum spezialisiert ist. Der Fokus liegt dabei auf Digitalisierung, Online-Marketing, systematischer Neukundengewinnung und skalierbaren Vertriebsprozessen.

Unser Mandant wurde über den Internetauftritt der Firma auf das Angebot aufmerksam und nahm dieses später schriftlich per Mail an, nachdem diesem unter anderem versprochen wurde, er würde fünfstellige Umsätze machen, nachdem er den Kurs absolviert habe. Als jedoch ein Mitarbeiter der Firma unserem Mandanten später auf Nachfragen hin in bedrohlichem Ton am Telefon erklärte, es gäbe „keine Widerrede“, erklärte unser Mandant sodann den Rücktritt vom Vertrag.

Diesen nahm die Gegenseite jedoch nicht an und teilte mit, keine „Stornierung“ zu akzeptieren. Auch auf Erklärung von Widerruf, Anfechtung und Kündigung durch das Team der Media Kanzlei reagierten sie nicht.

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Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsgesetz (FernUSG)

Der Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG (Fernunterrichtsgesetz) nichtig, denn die Firma (als Veranstalter) hat keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG, was automatisch zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags führt.

Bei dem sog. Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG handelt es sich um die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Dieses findet auch auf Unternehmer Anwendung (OLG Celle, Urteil v. 24.09.2024, Az. 13 U 20/24).

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Forderungen kurz vor dem Gerichtstermin beglichen

Nachdem weder auf die Erklärung des Widerrufs, der Anfechtung und der Kündigung reagiert wurde, noch auf eine Erinnerung per Mail an die letztmalig gesetzte Frist zur Bestätigung, dass keine Ansprüche bestehen, reichte die Media Kanzlei als Vertretung für ihren Mandanten Klage ein.

Für die Verhandlung wurde sodann ein Gerichtstermin bestimmt – und knapp bevor dieser beginnen sollte, meldete sich plötzlich (und auch erstmalig!) die Gegenseite. Diese teilte mit, die Kosten des Coaching-Programms vollständig an unseren Mandanten zurückzuzahlen und auch die entstandenen Kosten komplett zu übernehmen. Eine positive Überraschung – vor allem für unseren Mandanten.

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Erfolg vor dem OLG Naumburg – Media Kanzlei lässt erneut einen Coaching-Vertrag für nichtig erklären

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