Die Bundesagentur für Arbeit stufte einen IT-Spezialisten auf Grundlage eines Votums des Bundesamts für Verfassungsschutz als Sicherheitsrisiko ein. Der Vorwurf: Nähe zum Islamismus. Dabei hatte unser Mandant jahrelang staatlich geförderte Projekte gegen Extremismus geleitet. Wir haben uns gegen die Bundesagentur und gegen das Votum des Verfassungsschutzes gewehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach gab unserer Klage vollumfänglich statt und ließ auch von den Erkenntnissen des BfV kaum etwas übrig.
Unser Mandant ist Softwareentwickler bei einem IT-Dienstleister. Über eine Vertragskette sollte er Software für die Bundesagentur für Arbeit entwickeln. Weil die Bundesagentur als lebenswichtige Einrichtung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) gilt, musste er sich vorab einer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes unterziehen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kam in seinem Votum zu einem vernichtenden Ergebnis: Es bestünden Zweifel am Bekenntnis unseres Mandanten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Das zuständige Bundesministerium schloss sich an, und die Bundesagentur für Arbeit stellte im August 2022 ein Sicherheitsrisiko fest. Unser Mandant landete auf einer Negativliste, der Einsatz war beendet.
Die Begründung stützte sich allein auf sein früheres ehrenamtliches Engagement: den Vorsitz einer muslimischen Hochschulgruppe in den Jahren 2011 und 2012 und eine Vorstandstätigkeit in einem bundesweiten Verband muslimischer Studierender bis 2019.
Unser Mandant hat sich über Jahre öffentlich gegen Extremismus engagiert. Er leitete und gestaltete Projekte zur Demokratieförderung, die vom Bundesfamilienministerium im Programm „Demokratie leben!“ und von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördert wurden. Ein Projekt, das er maßgeblich mitgestaltete, wurde vom Bündnis für Demokratie und Toleranz ausgezeichnet. Er organisierte bundesweit Schulungen, um muslimische Studierendengruppen vor extremistischen Gruppierungen zu warnen, und griff selbst ein, als Extremisten versuchten, Hochschulgruppen zu unterwandern.
Nichts davon floss in die Bewertung ein, weder beim Verfassungsschutz noch bei der Bundesagentur. Die Bundesagentur übernahm das Votum des BfV, ohne es selbst zu hinterfragen. Unsere Stellungnahme im Anhörungsverfahren und unsere spätere Rüge wies sie zurück. Im August 2023 erhoben wir deshalb Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach.
Das BfV sieht ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SÜG, das Ministerium folgt. Die Bundesagentur hört unseren Mandanten an.
Wir nehmen das Votum des BfV auseinander, legen dar, warum die Vorwürfe nicht tragen und belegen das Engagement unseres Mandanten gegen Extremismus.
Die Bundesagentur stellt ein Sicherheitsrisiko fest und trägt unseren Mandanten in eine Negativliste ein.
Trotz unserer Rüge erheblicher Mängel der Überprüfung hält die Bundesagentur an ihrer Entscheidung fest.
Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach.
Das Gericht stellt fest, dass das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung rechtswidrig ist. Die Erkenntnisse des BfV tragen die Einstufung nicht. Die Bundesagentur trägt die Kosten.
Die Kammer hat jede tragende Begründung der Bundesagentur geprüft. Keine hielt stand.
Der bundesweite Studierendenverband habe „bekanntlich“ Bezüge zu extremistischen Gruppen.
Weder aus den Akten noch aus dem Votum des BfV ergibt sich, worin diese Bezüge bestehen sollen. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Geheimschutzbeauftragte das nicht erläutern. Der Verein hat sich dagegen in einem Grundsatzpapier ausdrücklich von Extremisten distanziert.
Die Hochschulgruppe habe auf Instagram fragwürdigen Accounts gefolgt und eine Spenden-Einladung geteilt.
Der Account wurde erst 2019 eröffnet, der Beitrag 2021 geteilt, also lange nach dem Vorstandsamt unseres Mandanten in den Jahren 2011 und 2012. Aus dem bloßen Folgen lassen sich ohnehin nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse ziehen.
Als weiterhin aktives Mitglied müsse er sich die Ziele und Handlungen des Vereins zurechnen lassen.
Ein fortbestehender Einfluss war nicht feststellbar. Nach dieser Logik müsste sich ein ehemaliger Vorstand fortwährend die Handlungen jedes neuen Vorstands zurechnen lassen. Zweifel an einer Organisation begründen nicht automatisch Zweifel an der Person.
Dass Ministerien die Projekte gefördert haben, sage nichts aus.
Staatliche Stellen haben die Projekte nach Prüfung als wertvollen Beitrag zur demokratischen Bildung bewertet. Das ist ein gewichtiger Umstand, der eine heute gegenteilige Bewertung erklärungsbedürftig macht.
Im Zweifel hätten die Sicherheitsinteressen der Bundesagentur Vorrang.
Ein Sicherheitsrisiko darf nicht auf vage Vermutungen gestützt werden. Die Behörde hätte weiter aufklären müssen, hat aber nach eigener Aussage keine weiteren Ermittlungen angestellt und keine Rückfragen beim BfV gestellt. Die Annahme fehlender Zuverlässigkeit war nicht eigenständig begründet.
„Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beruht aber auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und einer unzureichenden Dokumentation.“
Formell richtete sich die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit. In der Sache stand aber das Votum des BfV im Mittelpunkt, denn darauf beruhte die gesamte Einstufung. Wir haben dieses Votum von Anfang an angegriffen, und das Gericht hat es gründlich geprüft.
„Weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Votum des BfV oder der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten selbst lässt sich entnehmen, worin die ‚bekanntlichen‘ Bezüge […] bestünden.“
„Anhand der vorliegenden Unterlagen weist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – bis auf die Aussage des BfV – allerdings nichts darauf hin. Eine Verbindung wird nicht nachprüfbar offengelegt […].“
„Dass sich die Ausrichtung […] seit dem Grundsatzpapier und den Förderungsprojekten verändert hat, ist durch die Beklagte bzw. das BfV nicht dargelegt.“
Zitate: VG Ansbach, Urteil vom 23. Juli 2026 – AN 10 K 23.1612
Die Mitgliedschaft in einem Verein reicht allein nicht. Entscheidend ist, ob die eigene Tätigkeit so viel Gewicht hat, dass Zweifel an der Organisation auch Zweifel an der Person begründen.
Zweifel an der Verfassungstreue brauchen aktuelle, konkrete Anhaltspunkte. Vage Vermutungen und abstrakte Besorgnisse genügen nicht, auch nicht bei lebenswichtigen Einrichtungen.
Die Behörde darf sich nicht auf pauschale Verweise auf geheime Erkenntnisse zurückziehen. Sie muss den Sachverhalt ermitteln und ihre Bewertung nachvollziehbar dokumentieren.
Öffentliches Engagement gegen Extremismus und staatliche Förderung müssen in die Gesamtwürdigung einfließen. Wer sie übergeht, muss eine gegenteilige Bewertung nachvollziehbar begründen.
Die Berufung kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Ob Einschätzung einer Behörde, Vorwürfe in den Medien oder Anschuldigungen im Netz: Wer Sie in ein falsches Licht rückt, muss das belegen können. Wir prüfen die Vorwürfe, legen Schwachstellen offen und setzen Ihre Rechte konsequent durch, außergerichtlich und vor Gericht.
Vertraulich, telefonisch oder per E-Mail.
Jetzt anfragen +49 (0)69 34875770Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 23. Juli 2026 – AN 10 K 23.1612 (nicht rechtskräftig). Die Darstellung ist zum Schutz unseres Mandanten anonymisiert. Stand: September 2026.
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