Verbreitung von Bikini- und Nacktfotos durch eigenen Ehemann: Media Kanzlei erstreitet Geldentschädigung für Mandantin
Nachdem Bilder- und Nacktfotos sowie sensible Daten und unzulässige Äußerungen über unsere Mandantin im Internet verbreitet wurden, konnte das Team der Media Kanzlei für diese eine Geldentschädigung sowie die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (UVE) erstreiten.
Eigener Ehemann verbreitet intime Bilder aus dem Schlafzimmer
In einer Zeit, in der Menschen an öffentlichen Orten wie der Straße, im Restaurant oder in der U-Bahn schnell Kurzvideos wie TikToks oder Instagram-Reels aufnehmen, kann es durchaus passieren, dass man plötzlich im Netz landet – aber im eigenen Schlafzimmer?
Unsere Mandantin musste eines Tages feststellen, dass ihr Ehemann von dieser immer wieder im Privaten Bilder geschossen hatte, von denen sie nichts wusste. Nicht etwa, um ihr diese mit einer liebevollen oder wertschätzenden Botschaft zu zeigen oder zu schicken – sondern um sie auf Porno-Seiten zu veröffentlichen und sogar für sexuelle Handlungen anzubieten. Dabei handelte es sich u.a. um Bilder, wie diese sich im Urlaub mit dem Liebsten schlafend im Bikini auf einer Strandliege sonnt oder um Momentaufnahmen, wie diese nackt im Schlafzimmer im gemeinsamen Ehebett liegt.
Augenblicke und Intimität, die eigentlich nur für den eigenen Partner gedacht waren, landeten plötzlich in der Öffentlichkeit. Nicht nur Bilder, sondern auch sensible Daten wie der vollständige Name und Wohnort unserer Mandantin wurden dabei preisgegeben. Der Vertrauensbruch wiegt schwer – wie auch die Rechtsverletzung.
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Mehrere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Verbreitung von Bildaufnahmen und Äußerungen
Durch die Veröffentlichung der Bilder ohne Einwilligung unserer Mandantin wurde ihr Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt. Dies stellt zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Innerhalb des APR ist auch der Schutz der Privatsphäre als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet – dieses Recht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen die eigenen, personenbezogenen Daten offenbart werden. Die unbefugte Weitergabe dieser Daten an Dritte stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar.
Zudem wurden Äußerungen über unsere Mandantin verbreitet, welche explizit sexuelle Inhalte in Form von Beschreibungen tatsächlicher und fantasierter sexueller Handlungen sowie entwürdigende und degradierende Formulierungen enthalten.
Diese Äußerungen greifen insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht auf persönliche Ehre als Ausprägung der Menschenwürde (Art. 1 GG), sowie in das Recht auf Privats- und Intimsphäre aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein. Abgesehen davon sind auch die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB einschlägig.
Auch innerhalb der Ehe besteht keine Verfügungsbefugnis, intime Details oder Fantasien über den Partner oder die Partnerin öffentlich oder gegenüber Dritten zu verbreiten. Der Schutzbereich der Intimsphäre ist absolut, was bedeutet, dass diesbezügliche Äußerungen auch dann unzulässig sind, wenn sie im privaten Raum erfolgen – sofern sie eine fremde Person betreffen, die dem nicht zugestimmt hat.
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Abmahnung durch Media Kanzlei – als weitere Rechtsfolge Geldentschädigung sowie UVE
Unsere Mandantin brauchte die Verletzungshandlungen nicht zu dulden; ihr standen insofern Löschungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; §§ 186 ff. StGB; 201a StGB; § 126a StGB zu.
Diese machte die Media Kanzlei im Rahmen einer Abmahnung für ihre Mandantin geltend – und forderte zugleich eine Geldentschädigung in Höhe von 12.000 Euro. Diese konnten wir auch erfolgreich für unsere Mandantin erstreiten.
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Sie sind ebenfalls betroffen? Wir sind für Sie da!
Über Sie wurden ebenfalls unzulässige Äußerungen oder intime Aufnahmen verbreitet oder ihre personenbezogenen Daten wurden ohne Ihre Einwilligung weitergegeben? Das kompetente Team der Media Kanzlei, spezialisiert im Medien- und Äußerungsrecht ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute!
- 2025-11-20
Datum
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Katagorie
- Äußerungsrecht,
- Datenschutz,
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