Verbot einer Negativbewertung durch LG Hamburg

Erfolgsgeschichte

Verbot einer Negativbewertung durch LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren eine einstweilige Verfügung zugunsten einer von unserer Kanzlei vertretenen Unternehmerin erlassen und damit ein Zeichen gegen die Verbreitung unwahrer und geschäftsschädigender Online-Bewertungen gesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere negative Rezensionen auf Plattformen wie Google Maps und Trustpilot, in denen dem Unternehmen unter anderem „Betrug“, „Unprofessionalität“ sowie die Führung eines „Fake-Ladens“ vorgeworfen wurde. In einer Bewertung wurde zudem behauptet, ein Kunde habe statt bestelltem Farblack lediglich „Wasser“ erhalten. Die Bewertungen waren öffentlich für jedermann einsehbar und stellten eine erhebliche Gefahr für den geschäftlichen Ruf unserer Mandantin dar.

Rechtliche Einordnung

Aufgrund dieser Sachlage veranlasste unsere Kanzlei die Versendung eines Abmahnschreibens an den Verfasser der Bewertungen. Darin wurde umfassend dargelegt, dass es sich bei den aufgestellten Behauptungen um unwahre und kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen handelt.

Die Veröffentlichung solcher Inhalte stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Es handelt sich nicht um zulässige Meinungsäußerungen, sondern um herabsetzende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt überprüfbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse. Die Meinungsfreiheit tritt in diesen Fällen regelmäßig hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, gilt dies gerade nicht für unwahre Aussagen (OLG Hamburg, 7 U 128/09).

Zudem greifen die Äußerungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unserer Mandantin ein, das als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist dabei grundsätzlich derjenige beweisbelastet, der sie aufstellt (BGHZ 132, 13). Das bedeutet, dass der Verfasser der Bewertung im Streitfall hätte nachweisen müssen, dass seine Vorwürfe der Wahrheit entsprechen.

Weiterlesen:

Erfolg vor dem LG Lübeck hinsichtlich Google-Negativbewertung

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Gerichtliches Vorgehen

Statt die Bewertung zu Löschung und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reagierte der Verfasser der Bewertung, indem er den Text seiner Rezension abänderte. Allerdings nahm er die ursprünglichen Behauptungen nicht zurück, sondern bestätigte diese sinngemäß erneut und ergänzte den Vorwurf.

Wenig später löschte der Verfasser die Bewertung doch noch vollständig. Allerdings beseitigte diese Handlung die Wiederholungsgefahr nicht, da bereits die erstmalige rechtswidrige Veröffentlichung die Vermutung begründet, dass ähnliche Verstöße künftig erneut erfolgen könnten.

Vor diesem Hintergrund leiteten wir gerichtliche Schritte ein, um die Ansprüche unserer Mandantin konsequent durchzusetzen.

Weiterlesen:

Einstweilige Verfügung: Löschung negativer Bewertung

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg folgte unserer Argumentation und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Dem Antragsgegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, in Bezug auf unsere Mandantin weiterhin zu behaupten, es handele sich um Betrug, einen Fake Laden oder sonstige sinngleiche Aussagen und diese dann zu verbreiten.

Das Gericht stellte fest, dass unserer Mandantin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Die streitgegenständlichen Bewertungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in rechtswidriger Weise.

Besonders hervorgehoben wurde, dass es sich bei den Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Behauptung, ein Kunde habe statt Farblack lediglich „Wasser“ erhalten, sei objektiv überprüfbar und nach den vorliegenden Erkenntnissen unwahr. Diese Aussage sei geeignet, den Ruf des Unternehmens erheblich zu schädigen, und daher als ehrabträglich einzustufen.

Für die weitere Verbreitung dieser Behauptungen bestehe kein berechtigtes Interesse. Auch der darauf aufbauende Vorwurf, es handele sich um einen „Fake Laden“, entbehre damit jeder Grundlage.

Zudem bejahte das Gericht ausdrücklich die Wiederholungsgefahr. Diese werde durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert und entfalle nicht allein durch die Löschung der Bewertung, insbesondere wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Weiterlesen:

Media Kanzlei erzielt Löschung einer Negativbewertung auf Google

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen

Die Entscheidung des LG Hamburg stärkt den Schutz von Unternehmen gegen rufschädigende Inhalte im Internet.

Für Unternehmer bedeutet dies, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden müssen und rechtlich effektiv angegriffen werden können. Die Meinungsfreiheit schützt keine falschen Tatsachenbehauptungen. Auch online veröffentlichte Inhalte unterliegen rechtlichen Grenzen. Bereits eine einmalige Veröffentlichung kann ausreichen, um Unterlassungsansprüche zu begründen. Die bloße Löschung einer Bewertung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Gerade durch die zunehmende Digitalisierung wächst die Bedeutung von Online-Bewertungen. Umso wichtiger ist ein konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen.

Die Media Kanzlei berät bundesweit Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen im Presserecht und Äußerungsrecht und unterstützt bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Kontaktieren Sie uns noch heute.

  • Datum
  • Katagorie
To Top
Call Now Button
Media Kanzlei logo
Datenschutz Übersicht

1. Einführung

Unsere Website https://media-kanzlei.com (nachfolgend als „Website“ bezeichnet) verwendet Cookies und ähnliche Technologien (der Einfachheit halber werden alle diese unter dem Begriff „Cookies“ zusammengefasst). Cookies werden außerdem von uns beauftragten Drittparteien platziert. In dem unten stehendem Dokument informieren wir Sie über die Verwendung von Cookies auf unserer Website.

2. Was sind Cookies?

Ein Cookie ist eine kleine einfache Datei, die zusammen mit Seiten dieser Website gesendet und von Ihrem Browser auf der Festplatte Ihres Computers oder eines anderen Geräts gespeichert wird. Die darin gespeicherten Informationen können bei einem späteren Besuch an unsere Server oder an die Server der betreffenden Dritten zurückgegeben werden.

3. Was sind Skripte?

Ein Skript ist ein Programmcode, mit dem unsere Website ordnungsgemäß und interaktiv funktioniert. Dieser Code wird auf unserem Server oder auf Ihrem Gerät ausgeführt.

4. Was ist ein Web-Beacon?

Ein Web-Beacon (oder ein Pixel-Tag) ist ein kleines, unsichtbares Text- oder Bildstück auf einer Website, das zum Überwachen des Datenverkehrs auf einer Website verwendet wird. Um dies zu tun, werden verschiedene Daten über Sie mit Web-Beacons gespeichert.

5. Cookies

5.1 Technische oder funktionale Cookies

Einige Cookies stellen sicher, dass bestimmte Teile der Website ordnungsgemäß funktionieren und Ihre Benutzereinstellungen weiterhin in Erinnerung bleiben. Durch das Setzen funktionaler Cookies erleichtern wir Ihnen den Besuch unserer Website. Auf diese Weise müssen Sie beim Besuch unserer Website nicht wiederholt dieselben Informationen eingeben, so bleiben Artikel beispielsweise in Ihrem Warenkorb, bis Sie bezahlt haben. Wir können diese Cookies ohne Ihre Einwilligung platzieren.

5.2 Statistik-Cookies

Wir verwenden Statistik-Cookies, um die Website-Erfahrung für unsere Benutzer zu optimieren. Mit diesen Statistik-Cookies erhalten wir Einblicke in die Nutzung unserer Website. Wir bitten Sie um Ihre Erlaubnis, Cookies für statistische Zwecke zu setzen.

5.3 Werbe-Cookies

Auf dieser Website verwenden wir Werbe-Cookies, die es uns ermöglichen, Einblicke in die Ergebnisse der Kampagne zu gewinnen. Dies geschieht auf Basis eines Profils, das wir auf der Grundlage Ihres Verhaltens auf https://media-kanzlei.com erstellen. Mit diesen Cookies werden Sie als Website-Besucher mit einer eindeutigen ID verknüpft, wobei diese Cookies jedoch kein Profil Ihres Verhaltens und Ihrer Interessen erstellen, um personalisierte Anzeigen zu schalten.

5.4 Marketing- / Tracking-Cookies

Marketing- / Tracking-Cookies sind Cookies oder eine andere Form der lokalen Speicherung, die zur Erstellung von Benutzerprofilen verwendet werden, um Werbung anzuzeigen oder den Benutzer auf dieser Website oder über mehrere Websites hinweg für ähnliche Marketingzwecke zu verfolgen.

Da diese Cookies als Tracking-Cookies markiert sind, bitten wir Sie um Ihre Erlaubnis, diese setzen zu dürfen.

5.5 Soziale Medien

Auf unserer Website haben wir Inhalte von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp eingebunden, um Webseiten zu bewerben (z. B. „Gefällt mir„, „Anheften“) oder zu teilen (z. B. „Tweeten“) in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp. Dieser Inhalt ist mit Code eingebettet, der von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp stammt und Cookies platziert. Diese Inhalte können bestimmte Informationen für personalisierte Werbung speichern und verarbeiten.

Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung dieser sozialen Netzwerke (die sich regelmäßig ändern können), um zu lesen, was sie mit Ihren (persönlichen) Daten tun, die sie mit diesen Cookies verarbeiten. Die abgerufenen Daten werden so weit wie möglich anonymisiert. LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp befinden sich in den Vereinigten Staaten.

6. Einwilligung

Wenn Sie unsere Website zum ersten Mal besuchen, zeigen wir Ihnen ein Popup mit einer Erklärung zu Cookies an. Sobald Sie auf „Einstellungen speichern“ klicken, willigen Sie ein, dass wir die Kategorien von Cookies und Plug-Ins verwenden, die Sie im Pop-up ausgewählt haben, wie in dieser Cookie-Erklärung beschrieben. Sie können die Verwendung von Cookies über Ihren Browser deaktivieren, aber bitte beachten Sie, dass dann unsere Website möglicherweise nicht mehr richtig funktioniert.

7. Aktivieren / Deaktivieren und Löschen von Cookies

Sie können Ihren Internetbrowser verwenden, um Cookies automatisch oder manuell zu löschen. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Cookies möglicherweise nicht platziert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Einstellungen Ihres Internetbrowsers so zu ändern, dass Sie bei jedem Absetzen eines Cookies eine Nachricht erhalten. Weitere Informationen zu diesen Optionen finden Sie in den Anweisungen im Hilfebereich Ihres Browsers.

Bitte beachten Sie, dass unsere Website möglicherweise nicht richtig funktioniert, wenn alle Cookies deaktiviert sind. Wenn Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen, werden sie nach Ihrer Einwilligung erneut gesetzt, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

8. Ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten

Sie haben folgende Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten:

  • Sie haben das Recht zu erfahren, warum Ihre personenbezogenen Daten benötigt werden, was damit passiert und wie lange sie aufbewahrt werden.
  • Auskunftsrecht: Sie haben das Recht, auf Ihre uns bekannten personenbezogenen Daten zuzugreifen.
  • Recht auf Berichtigung: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten jederzeit zu ergänzen, zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren.
  • Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilen, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen und Ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, alle Ihre personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern und vollständig an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln.
  • Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Wir halten uns daran, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe für die Bearbeitung vor.

Um diese Rechte auszuüben, kontaktieren Sie uns bitte. Bitte beachten Sie die Kontaktdaten am Ende dieser Cookie-Erklärung. Wenn Sie eine Beschwerde darüber haben, wie wir mit Ihren Daten umgehen, würden wir gerne von Ihnen hören, aber Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbehörde) einzureichen.

9. Kontaktdetails

Für Fragen und / oder Kommentare zu unserer Cookie-Richtlinie und dieser Erklärung kontaktieren Sie uns bitte über die folgenden Kontaktdaten:

Media Kanzlei Riemenschneider
Hanauer Landstraße 155-157
60314 Frankfurt am Main

Deutschland
Website: https://media-kanzlei.com
E-Mail: anwalt@media-kanzlei.com
Telefonnummer 069 34875770