Verbot einer Negativbewertung durch LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren eine einstweilige Verfügung zugunsten einer von unserer Kanzlei vertretenen Unternehmerin erlassen und damit ein Zeichen gegen die Verbreitung unwahrer und geschäftsschädigender Online-Bewertungen gesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere negative Rezensionen auf Plattformen wie Google Maps und Trustpilot, in denen dem Unternehmen unter anderem „Betrug“, „Unprofessionalität“ sowie die Führung eines „Fake-Ladens“ vorgeworfen wurde. In einer Bewertung wurde zudem behauptet, ein Kunde habe statt bestelltem Farblack lediglich „Wasser“ erhalten. Die Bewertungen waren öffentlich für jedermann einsehbar und stellten eine erhebliche Gefahr für den geschäftlichen Ruf unserer Mandantin dar.
Rechtliche Einordnung
Aufgrund dieser Sachlage veranlasste unsere Kanzlei die Versendung eines Abmahnschreibens an den Verfasser der Bewertungen. Darin wurde umfassend dargelegt, dass es sich bei den aufgestellten Behauptungen um unwahre und kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen handelt.
Die Veröffentlichung solcher Inhalte stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Es handelt sich nicht um zulässige Meinungsäußerungen, sondern um herabsetzende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt überprüfbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse. Die Meinungsfreiheit tritt in diesen Fällen regelmäßig hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, gilt dies gerade nicht für unwahre Aussagen (OLG Hamburg, 7 U 128/09).
Zudem greifen die Äußerungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unserer Mandantin ein, das als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist dabei grundsätzlich derjenige beweisbelastet, der sie aufstellt (BGHZ 132, 13). Das bedeutet, dass der Verfasser der Bewertung im Streitfall hätte nachweisen müssen, dass seine Vorwürfe der Wahrheit entsprechen.
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Gerichtliches Vorgehen
Statt die Bewertung zu Löschung und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reagierte der Verfasser der Bewertung, indem er den Text seiner Rezension abänderte. Allerdings nahm er die ursprünglichen Behauptungen nicht zurück, sondern bestätigte diese sinngemäß erneut und ergänzte den Vorwurf.
Wenig später löschte der Verfasser die Bewertung doch noch vollständig. Allerdings beseitigte diese Handlung die Wiederholungsgefahr nicht, da bereits die erstmalige rechtswidrige Veröffentlichung die Vermutung begründet, dass ähnliche Verstöße künftig erneut erfolgen könnten.
Vor diesem Hintergrund leiteten wir gerichtliche Schritte ein, um die Ansprüche unserer Mandantin konsequent durchzusetzen.
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Einstweilige Verfügung: Löschung negativer Bewertung
Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg folgte unserer Argumentation und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Dem Antragsgegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, in Bezug auf unsere Mandantin weiterhin zu behaupten, es handele sich um Betrug, einen Fake Laden oder sonstige sinngleiche Aussagen und diese dann zu verbreiten.
Das Gericht stellte fest, dass unserer Mandantin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Die streitgegenständlichen Bewertungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in rechtswidriger Weise.
Besonders hervorgehoben wurde, dass es sich bei den Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Behauptung, ein Kunde habe statt Farblack lediglich „Wasser“ erhalten, sei objektiv überprüfbar und nach den vorliegenden Erkenntnissen unwahr. Diese Aussage sei geeignet, den Ruf des Unternehmens erheblich zu schädigen, und daher als ehrabträglich einzustufen.
Für die weitere Verbreitung dieser Behauptungen bestehe kein berechtigtes Interesse. Auch der darauf aufbauende Vorwurf, es handele sich um einen „Fake Laden“, entbehre damit jeder Grundlage.
Zudem bejahte das Gericht ausdrücklich die Wiederholungsgefahr. Diese werde durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert und entfalle nicht allein durch die Löschung der Bewertung, insbesondere wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
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Media Kanzlei erzielt Löschung einer Negativbewertung auf Google
Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen
Die Entscheidung des LG Hamburg stärkt den Schutz von Unternehmen gegen rufschädigende Inhalte im Internet.
Für Unternehmer bedeutet dies, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden müssen und rechtlich effektiv angegriffen werden können. Die Meinungsfreiheit schützt keine falschen Tatsachenbehauptungen. Auch online veröffentlichte Inhalte unterliegen rechtlichen Grenzen. Bereits eine einmalige Veröffentlichung kann ausreichen, um Unterlassungsansprüche zu begründen. Die bloße Löschung einer Bewertung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Gerade durch die zunehmende Digitalisierung wächst die Bedeutung von Online-Bewertungen. Umso wichtiger ist ein konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen.
Die Media Kanzlei berät bundesweit Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen im Presserecht und Äußerungsrecht und unterstützt bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
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- 2026-04-16
Datum
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Katagorie
- Persönlichkeitsrecht

