Überwiegend erfolgreiche Verteidigung gegen EV

Erfolgsgeschichte

Überwiegend erfolgreiche Verteidigung gegen einstweilige Verfügung

Mit Beschluss Mitte Dezember 2025 wies das Landgericht Köln den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantschaft überwiegend zurück – die Kosten wurden ebenfalls zu zwei Drittel der Gegenseite auferlegt. Konkret ging es um die Unterlassung von Behauptungen, die über ein Video auf der Plattform YouTube verbreitet wurden.

Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen in YouTube-Dokumentation

Unsere Mandantschaft veröffentlichte auf ihrem YouTube-Kanal eine Dokumentation über eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema der Normalisierung von Doktorspielen und der damit verbundenen Sexualisierung von Kindern. Darin wurde insbesondere ein Theaterstück wiedergegeben, in dem ein Kind lernt, Grenzen aufzuzeigen.

Die Gegenseite war der Auffassung, dass durch die im Video wiedergegebenen Äußerungen der Eindruck erweckt werde, in dem Theaterstück der Gegenseite würden Kindern sexuelle Handlungen nahegelegt. Hierauf wurde der Unterlassungsantrag gestützt, in welchem es unserer Mandantschaft untersagt werden sollte, derartige Äußerungen zu tätigen oder zu verbreiten.

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Kritik ist keine verdeckte Tatsachenbehauptung

Nach Ansicht des Gerichts war es bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Behauptung, ein Theaterstück lege Kinder sexuelle Handlungen nahe, überhaupt eine verdeckte Tatsachenbehauptung sein kann. Denn die Einordnung als „sexuelle Handlung“ und als „Nahelegen“ setzt beim durchschnittlichen Rezipienten in hohem Maße eine eigene Wertung voraus.

Hier wurde lediglich eine Passage des Theaterstücks weggelassen, worauf die Gegenseite unserer Mandantschaft vorwarf, den Inhalt des Stücks damit zu verfälschen. Es müsste der (unabweisliche) Eindruck entstehen, das Theaterstück würde Kindern sexuelle Handlungen nahelegen. Dies wird unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Videos durch den Videoausschnitt weder offen noch verdeckt behauptet.

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Fehlende Dringlichkeit für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche

Bezüglich der geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber unserer Mandantschaft fehlte es nach Ansicht des Gerichts bereits an der Dringlichkeit, welche eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren rechtfertigen kann. Eine solche liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist.

An einer Dringlichkeit oder auch Eilbedürftigkeit fehlt es, wenn der Antragssteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (sog. „Selbstwiderlegung“).  Vorzunehmen ist demnach eine Einzelfallabwägung der Frage, ob der ob der Betroffene durch sein Gesamtverhalten bei vernünftiger Betrachtung den Anschein gesetzt hat, dass es ihm um die Sache nicht eilig sein kann.

In unserem Fall hat der Antragssteller seine Bedenken zunächst ausschließlich auf äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche gestützt – urheberrechtliche Ansprüche wurden trotz Kenntnis der streitgegenständlichen Videoausschnitte erst im laufenden Verfahren geltend gemacht, obwohl es nahegelegen hätte, urheberrechtliche Ansprüche von vornherein neben äußerungsrechtlichen Ansprüchen geltend zu machen. Dementsprechend wurde – auch seitens des Gerichts – die Dringlichkeit abgelehnt, welche die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche bedingt.

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Sie sind ebenfalls betroffen?

Gegen von Ihnen getätigte Äußerungen wurde ebenfalls eine einstweilige Verfügung erlassen? Oder wurden unwahre Tatsachen über Sie verbreitet und Sie wollen im einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen vorgehen? Die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute!

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