Streit um den Vorwurf der Unwahrheit – Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke steht noch aus

Erfolgsgeschichte

Streit um den Vorwurf der Unwahrheit – Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke steht noch aus

Der Sitzungssaal im Amtsgericht Lübbecke war selten so voll. Zahlreiche Besucher mussten während der Verhandlung draußen warten. Im Rechtsstreit zwischen des Landrats und dem Vorsitzenden der Krankenhaus-Bürgerinitiative vor dem Amtsgericht Lübbecke steht die Entscheidung weiterhin aus. Das Gericht hat eine Entscheidung für Dienstag, den 1. September 2026, angekündigt. In der mündlichen Verhandlung, am 21. August 2026, ließ der Vorsitzende Richter eine vorläufige Einschätzung erkennen, wonach die angegriffene Äußerung möglicherweise noch im Bereich einer zulässigen politischen Meinungsäußerung liegen könnte. Eine Entscheidung ist damit jedoch noch nicht getroffen. Gegenstand des Verfahrens ist eine Äußerung des BI-Chefs in einer Rundmail der Bürgerinitiative. Darin hatte er im Zusammenhang mit der Frage einer Förderung der Sanierung des Krankenhauses Lübbecke erklärt, das Argument des Landrats, für eine Sanierung gebe es keine Förderung, sei von der Bezirksregierung Münster als „Unwahrheit“ entlarvt worden. Aus Sicht der Media Kanzlei und des Landrats geht diese Darstellung deutlich über eine zulässige politische Auseinandersetzung hinaus. Sie vermittelt gerade nicht lediglich eine politische Bewertung, sondern den konkreten Eindruck, die Bezirksregierung Münster habe festgestellt, dass der Landrat die Unwahrheit gesagt habe. Die Media Kanzlei bleibt deshalb auch nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die angegriffene Äußerung rechtlich nicht haltbar ist.

Im Mittelpunkt: der Vorwurf der Unwahrheit

Entscheidend ist zunächst eine präzise Betrachtung dessen, was der Vorsitzende der Bürgerinitiative tatsächlich behauptet hat. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist nicht die gesamte politische Diskussion um die Zukunft des Krankenhauses Lübbecke und auch nicht jede kritische Bewertung der Äußerungen des Landrats. Beanstandet wird vielmehr die konkrete Aussage, die Bezirksregierung Münster habe die Aussage des Landrats als Unwahrheit „entlarvt“.

Gerade dieser konkrete Vorwurf ist nach Auffassung der Media Kanzlei einer objektiven Überprüfung zugänglich. Denn ob eine Behörde tatsächlich festgestellt hat, dass ein Landrat die Unwahrheit gesagt hat, ist keine bloße Frage politischer Wertung. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt anhand der zugrunde gelegten Quelle überprüft werden kann.

Zugleich wurde deutlich, dass die Parteien insbesondere darüber streiten, welche Bedeutung der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster beizumessen ist.

Nach Einschätzung der Media Kanzlei ist dabei maßgeblich: Die Bezirksregierung Münster hat gerade nicht erklärt, der Landrat habe die Unwahrheit gesagt. Vielmehr enthält die vom BI-Chef herangezogene behördliche Stellungnahme die Aussage, dass eine Sanierungsmaßnahme am Standort „nicht vollumfänglich in diesem Förderprogramm förderfähig sein dürfte“.

Aus dieser Formulierung lässt sich keinesfalls ableiten, die Bezirksregierung habe den Landrat als Lügner oder als jemanden dargestellt, der bewusst die Unwahrheit gesagt habe.

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Förderfrage bleibt umstritten

Ein wesentlicher Punkt des Verfahrens ist die Frage, was unter einer „Prüfung“ der Förderfähigkeit zu verstehen ist. Der Chef der Bürgerinitiative argumentierte in der Verhandlung, eine förmliche Prüfung habe nicht stattgefunden, weil das Krankenhaus Lübbecke beziehungsweise die betreffende Sanierungsmaßnahme nicht Gegenstand eines konkreten Förderantrags gewesen sei.

Genau darin sieht die Media Kanzlei jedoch einen entscheidenden Denkfehler: Zwischen einer förmlichen Prüfung anhand eines konkreten Förderantrags und einer tatsächlichen fachlichen beziehungsweise politischen Prüfung der Fördermöglichkeiten ist zu unterscheiden. Der Landrat hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach habe er zwischen 2023 und 2026 mehrfach persönlich an Videokonferenzen mit dem Gesundheitsministerium sowie zwei verschiedenen Bezirksregierungen teilgenommen. Dabei sei das Ergebnis vermittelt worden, dass eine Förderung einer Sanierung nicht möglich sei. Gerade deshalb sei von einem förmlichen Förderantrag abgesehen worden, dessen Vorbereitung erhebliche Kosten verursacht hätte.

Dass kein förmlicher Förderantrag gestellt wurde, bedeute also nicht, dass die Frage der Förderfähigkeit zuvor nicht geprüft oder erörtert worden sei.

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Streit um die Aussage der Bezirksregierung

Besonders problematisch ist nach Auffassung der Media Kanzlei die Art und Weise, in der die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster in der Rundmail dargestellt wurde. Es wird hierin nicht lediglich mitgeteilt, dass die Behörde eine andere Einschätzung vertreten habe. Vielmehr wird vermittelt, die Behörde habe den Landrat der Unwahrheit überführt. Das ist ein erheblicher Unterschied.

Laut Rechtsprechung (OLG mit Beschluss vom 16. April 2020 (Az.: 16 U 9/20)) muss derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung eines Dritten wiedergibt, seine eigene Deutung durch einen entsprechenden Interpretationsvorbehalt kenntlich machen. Genau daran fehlt es hier.

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Urteil steht noch aus

Nun bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke abzuwarten. Sollte das Gericht dem Unterlassungsantrag nicht folgen, wird die Media Kanzlei die Begründung des Urteils sorgfältig prüfen. Denn unabhängig vom Ausgang der ersten Instanz bleibt aus Sicht der Media Kanzlei die zentrale rechtliche Frage bestehen: Darf einer Person unter Berufung auf eine behördliche Stellungnahme öffentlich vorgeworfen werden, die Unwahrheit gesagt zu haben, wenn die herangezogene Quelle diesen Vorwurf gerade nicht enthält?

Die Media Kanzlei ist überzeugt, dass diese Frage im vorliegenden Fall zugunsten des Landrats zu beantworten ist. Das Urteil am 1. September wird zeigen, wie das Amtsgericht Lübbecke die Abgrenzung zwischen zulässiger politischer Kritik und einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung letztlich beurteilt.

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