Schutz der Privatsphäre durchgesetzt: RTL gibt strafbewehrte Unterlassungserklärung ab
Die Media Kanzlei erreichte die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch RTL. Grund des Vorgehens war eine angekündigte Verbreitung höchstpersönlicher Informationen über den Gesundheitszustand unserer Mandantschaft im Zusammenhang mit einem Reality-TV-Format. RTL verpflichtete sich, entsprechende Informationen künftig nicht mehr in der Sendung oder in sonstigen Veröffentlichungen des Unternehmens zu verbreiten. Auslöser des anwaltlichen Vorgehens war eine für die Mandantschaft besonders belastende Situation. Im Zusammenhang mit einer geplanten Folge des TV-Formats sollte ein familiärer Notfall thematisiert werden, der den höchstpersönlichen Lebensbereich unserer Mandantschaft betraf. Seitens dieser bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung darin, den Gesundheitszustand der betroffenen Person öffentlich in einer Unterhaltungssendung zu thematisieren. Ebenso bestand keine Zustimmung zur Verwertung eines privaten Telefonats, das im unmittelbaren Zusammenhang mit dem familiären Notfall geführt worden war. Die Media Kanzlei forderte RTL daraufhin zur sofortigen Unterlassung auf und setzte wegen der angekündigten Ausstrahlung eine kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Angesichts baldig geplanter Veröffentlichung war diese besonders Eilbedürftig.
Schutz der Privatsphäre auch gegenüber großen Medienunternehmen
Im Zentrum des Vorgehens stand der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei Gesundheitsinformationen handelt es sich um besonders sensible Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich. Das anwaltliche Vorgehen stützte sich deshalb insbesondere auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre. In der Abmahnung wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere Angaben über Krankheit, Krankenhausaufenthalt und medizinische Prognosen ohne entsprechende Einwilligung grundsätzlich nicht veröffentlicht werden dürfen.
Von besonderer Bedeutung war dabei, dass es sich bei unserer Mandantschaft gerade nicht um eine Person handelte, die selbst an der betreffenden Fernsehsendung teilnahm oder in der Öffentlichkeit stand. Die bloße familiäre Verbindung zu einer Person aus dem Umfeld des Formats begründet nach dem von uns vertretenen rechtlichen Standpunkt keine Einwilligung in die Veröffentlichung höchstpersönlicher Gesundheitsinformationen.
Die rechtliche Auseinandersetzung verdeutlicht damit einen grundlegenden Aspekt des Medienrechts: Auch im Rahmen öffentlich ausgestrahlter Unterhaltungsformate bestehen Grenzen der zulässigen Berichterstattung. Die Tatsache, dass ein Geschehen einen Bezug zu einer bekannten oder im Fernsehen auftretenden Person haben kann, bedeutet nicht automatisch, dass auch private Angehörige und deren höchstpersönliche Lebensumstände öffentlich gemacht werden dürfen.
Gerade bei akuten gesundheitlichen Krisensituationen besonders viel Rücksicht genommen werden. Für die betroffene Person und ihre Familie kann eine öffentliche Verbreitung entsprechender Informationen erhebliche persönliche Belastungen verursachen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung nicht auf einem eigenen öffentlichen Auftreten der betroffenen Person beruht, sondern lediglich aus einer familiären Verbindung zur Person des öffentlichen Lebens resultiert.
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Gegenstand war auch die geplante Ausstrahlung und Verwertung eines privaten Telefonats
Neben der drohenden Veröffentlichung von Informationen über den Gesundheitszustand unserer Mandantschaft richtete sich die Aufforderung auch gegen die geplante Ausstrahlung eines Telefonats. Der Anruf war in einer akuten familiären Ausnahmesituation geführt worden und nicht für die Verbreitung an ein Millionenpublikum bestimmt. Eine Zustimmung zur Ausstrahlung oder anderweitigen Verwertung lag nicht vor.
In der Abmahnung wurde deshalb neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort angesprochen. Maßgeblich war insbesondere, dass bereits durch die Verwendung des Gesprächs die betroffenen Personen und deren Umfeld identifiziert werden konnten.
Zusätzliches Gewicht erhielt der Fall dadurch, dass bereits vor der geplanten Ausstrahlung öffentlich zugängliche Hinweise auf den betreffenden familiären Vorfall vorhanden waren. Unter anderem wurde auf einen Teaser im Zusammenhang mit einer vorherigen Folge sowie auf Veröffentlichungen in sozialen Medien verwiesen. Es bestand deshalb die konkrete Gefahr, dass sich die öffentliche Verbreitung der höchstpersönlichen Informationen kurzfristig erheblich ausweiten würde.
Aus medienrechtlicher Sicht war daher ein schnelles Handeln erforderlich. Die Kanzlei forderte RTL nicht nur zur Unterlassung der konkret angekündigten Veröffentlichung auf, sondern verlangte eine rechtlich verbindliche Erklärung, die auch zukünftige gleichartige Verstöße erfassen sollte.
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RTL verpflichtet sich zur Unterlassung weiterer Veröffentlichungen
Nach der anwaltlichen Aufforderung verpflichtete sich RTL dazu, den Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die akute gesundheitliche Gefährdung nicht in der betreffenden Sendung oder in sonstigen von RTL verantworteten Sendungen, Vorschauen, Trailern, Social-Media-Beiträgen oder sonstigen Veröffentlichungen zu verbreiten.
Damit wurde die von unserer Kanzlei geforderte Unterlassung nicht lediglich auf eine einzelne konkrete Ausstrahlung beschränkt. Die Verpflichtung erfasst vielmehr auch weitere Veröffentlichungen innerhalb der benannten Bereiche. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltete für jeden schuldhaften Verstoß eine hohe Vertragsstrafe.
Die Unterlassungserklärung hat dabei eine wesentliche rechtliche Funktion: Sie soll sicherstellen, dass die beanstandete Verletzungshandlung nicht lediglich einmalig verhindert wird, sondern auch künftig nicht wiederholt wird. Zugleich dient die Erklärung dazu, einer Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.
Für die betroffene Mandantschaft bedeutet die erreichte Verpflichtung daher vor allem Sicherheit. Die besonders persönlichen Informationen müssen nicht gegen den eigenen Willen erneut zum Gegenstand einer von RTL verantworteten Veröffentlichung gemacht werden.
Das Ergebnis zeigt zugleich, wie wichtig eine konsequente außergerichtliche Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten gerade bei kurzfristig bevorstehenden Veröffentlichungen ist. In medienrechtlichen Angelegenheiten besteht häufig nur ein sehr kurzer Zeitraum, um eine drohende Veröffentlichung noch vor ihrer Ausstrahlung zu verhindern. Ein schnelles anwaltliches Vorgehen kann daher entscheidend sein.
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Medienrechtlicher Erfolg zeigt Grenzen der Verwertung privater Lebenssachverhalte
Der Fall zeigt erneut die Bedeutung eines wirksamen Persönlichkeitsschutzes im Spannungsfeld zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre. Medienunternehmen dürfen zwar über Vorgänge von öffentlichem Interesse berichten. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Informationen aus dem persönlichen Umfeld beteiligter Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Besonders geschützt sind private und höchstpersönliche Lebensbereiche. Dies gilt in besonders für sensible Informationen über den Gesundheitszustand. Im vorliegenden Fall war nach unserer rechtlichen Bewertung gerade keine ausreichende Grundlage dafür ersichtlich, weshalb private Gesundheitsinformationen einer Privatperson innerhalb eines Unterhaltungsformats verbreitet werden sollten.
Unsere Kanzlei hat deshalb darauf hingewirkt, dass die geplante Veröffentlichung verhindert und die Unterlassung zugleich für zukünftige gleichartige Veröffentlichungen verbindlich abgesichert wird.
Die erreichte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt damit einen wichtigen außergerichtlichen Erfolg für unsere Mandantschaft dar. Sie zeigt zugleich, dass auch gegenüber großen Medienunternehmen eine konsequente Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten möglich und erforderlich sein kann, wenn besonders sensible private Informationen ohne Einwilligung verbreitet werden sollen.
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