OLG Karlsruhe weist Berufung von Meta zurück: Hohe Anforderungen an den Nachweis schwerwiegender Vorwürfe gegen Nutzer
Das Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliches Urteil und stärkt damit die Anforderungen an Darlegung und Beweisführung bei Plattformmaßnahmen. Der 4. Zivilsenat entschied einstimmig, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des von der Media Kanzlei vertretenen Klägers.
Hintergrund des Verfahrens
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Meta schwerwiegende Vorwürfe gegen einen Nutzer ausreichend nachweisen konnte. Das Unternehmen stützte sich dabei auf einen behaupteten Chatverlauf und leitete hieraus eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers ab.
Der Kläger bestritt jedoch durchgehend, Urheber der streitgegenständlichen Kommunikation gewesen zu sein. Er machte geltend, dass Meta weder originäre Chatprotokolle noch technische Nachweise wie Metadaten, Logfiles oder eine nachvollziehbare Zuordnung der Kommunikation zu seinem Nutzerkonto vorgelegt habe. Zudem verwies er auf die Möglichkeit einer Kompromittierung seines Accounts.
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Das OLG: Bestreiten des Klägers war ausreichend
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Bestreiten des Klägers den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügte. Wer geltend macht, die streitgegenständliche Kommunikation nicht geführt zu haben und keine Kenntnis hiervon zu besitzen, könne regelmäßig keine weitergehenden Angaben machen. Deshalb durfte das Gericht berücksichtigen, dass der Kläger die Authentizität und Integrität der behaupteten Kommunikation substantiiert in Zweifel gezogen hatte.
Nach Auffassung des Senats konnte Meta den Vortrag des Klägers nicht allein mit dem Hinweis entkräften, der angegebene Nutzername entspreche dem Konto des Klägers. Entscheidend sei vielmehr, dass belastbare technische Nachweise für die Zuordnung der Kommunikation fehlten.
Neuer Vortrag in der Berufung bleibt unbeachtlich
Bedeutung misst der Beschluss den prozessualen Anforderungen im Berufungsverfahren bei.
Meta hatte erstmals in der Berufungsinstanz weiteren Vortrag zum Inhalt des behaupteten Chatverlaufs gehalten und argumentiert, dieser lasse auf strafrechtlich relevantes Verhalten schließen. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass dieser neue Tatsachenvortrag nach §§ 529, 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Der Senat betonte zudem, dass Meta bereits in erster Instanz Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Tatsachen vollständig vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dass dies unterblieben sei, könne im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden.
Der Beschluss hebt außerdem hervor, dass Meta auch in der Berufungsinstanz keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt habe. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlten insbesondere nachvollziehbar dokumentierte Originaldaten, technische Nachweise oder sonstige Belege, die eine sichere Zuordnung der behaupteten Kommunikation zum Kläger ermöglicht hätten.
Ebenso beanstandete das Gericht, dass wesentliche Behauptungen trotz ihrer Bedeutung nicht unter Beweis gestellt wurden.
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Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die Gerichte an Plattformbetreiber stellen, wenn diese Nutzern schwerwiegende Vorwürfe machen oder hierauf einschneidende Maßnahmen stützen.
Das Oberlandesgericht macht deutlich, dass die bloße Behauptung einer bestimmten Kommunikation nicht genügt. Wird deren Authentizität substantiiert bestritten, müssen Plattformbetreiber belastbare technische Nachweise für die Zuordnung der Inhalte vorlegen. Gleichzeitig bestätigt der Beschluss, dass Versäumnisse bei der Darlegung und Beweisführung grundsätzlich nicht erst im Berufungsverfahren korrigiert werden können.
Mit der Zurückweisung der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Freiburg rechtskräftig bestätigt worden.
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