OLG Frankfurt: Abwehr von Schadensersatz in Höhe von EUR 7.500,00
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 361/24; Urt. v. 27.11.2025) konnten wir für unsere Mandantin erreichen, dass sämtliche Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz, Feststellung von Folgeschäden und Erstattung von Anwaltskosten vollständig abgewiesen wurden. Das Landgericht verurteilte sie zuvor noch zu 7.500,00 Schadensersatz.
Der Fall: Vertrauliche WhatsApp-Chats, Freundschaftsbruch und Kündigung in einer Schönheitsklinik
Zwei ehemals befreundete Personen standen sich vor Gericht gegenüber. Eine von ihnen arbeitete als medizinische Fachangestellte in einer Schönheitsklinik. Über WhatsApp tauschten sich beide über Spannungen im Arbeitsverhältnis, das Praxisumfeld sowie persönliche Belastungen und Sorgen aus.
Während eines gemeinsamen Urlaubs kam es zum Zerwürfnis. In der Folge leitete unsere Mandantin Teile dieser WhatsApp-Kommunikation an eine der Praxis nahestehende Person weiter. Kurz danach erhielt die Arbeitnehmerin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die gekündigte Arbeitnehmerin machte geltend, durch die Weiterleitung der Chatnachrichten seien:
- die DSGVO verletzt worden,
- ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden,
- und sie habe deshalb Anspruch auf:
- 7.500 € immateriellen Schadensersatz,
- Feststellung weiterer materieller Schäden,
- Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 800,39 €.
Das Landgericht gab der Klage zunächst vollumfänglich statt. Erst in der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. wendete sich das Blatt zugunsten unserer Mandantin.
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Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (6 U 361/24): Vollständiger Erfolg für unsere Mandantin
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. 6 U 361/24) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.
Konkret entschied das OLG:
- Das Versäumnisurteil und das Endurteil des Landgerichts wurden aufgehoben.
- Die Klage auf immateriellen Schadensersatz (7.500 €) wurde abgewiesen.
- Die Feststellung zukünftiger materieller Schäden wurde abgelehnt.
- Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 800,39 € besteht nicht.
- Die Klägerseite trägt – abgesehen von wenigen Säumniskosten – die Kosten des Rechtsstreits.
Besonders hervorzuheben: Das OLG hat die Revision beschränkt zugelassen – nämlich in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nach der DSGVO und die Frage, ob hier die sogenannte „Haushaltsausnahme“ greift. Die zivilrechtliche Beurteilung nach allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG) bleibt hiervon unberührt und ist damit besonders gewichtig.
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Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO: Private Weiterleitung statt „Datenverarbeitung im Beruf“
Kern des Verfahrens war die Frage, ob die Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten überhaupt in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
Das OLG bejaht zwar grundsätzlich eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“, bejaht aber zugleich die Anwendbarkeit der sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO:
- Die Weiterleitung erfolgte durch eine Privatperson im rein persönlichen Umfeld.
- Es bestand keine berufliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen unserer Mandantin und der Praxis bzw. deren Inhaber.
- Die Weitergabe richtete sich an eine einzelne, der Praxis nahestehende Person, nicht an die Öffentlichkeit.
- Auch wenn die Informationen später im arbeitsrechtlichen Kontext eine Rolle spielen konnten, handelte unsere Mandantin selbst nicht „beruflich“ oder „geschäftlich“.
Das OLG stellt klar: Entscheidend ist die Perspektive der Person, die die Daten verarbeitet – nicht, dass die betroffene Person (hier die Arbeitnehmerin) in einem Arbeitsverhältnis steht. Damit liegt eine rein persönliche Tätigkeit im Sinne der DSGVO vor, sodass diese gar nicht anwendbar ist.
Dieses Urteil stärkt den Anwendungsbereich der Haushaltsausnahme im privaten Umfeld – gleichwohl bleibt Vorsicht bei der Weitergabe sensibler Chatverläufe geboten.
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Kein Geldentschädigungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Unabhängig von der DSGVO prüfte das OLG, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besteht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein solcher Anspruch voraus:
- eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, und
- dass diese nicht auf andere Weise (z.B. Unterlassung, Widerruf, Genugtuung auf anderem Weg) ausgeglichen werden kann.
Das OLG verneint beides:
- Zwar lag ein rechtswidriger Eingriff vor, weil vertrauliche Kommunikation weitergegeben wurde.
- Die Schwere reichte aber nicht aus, um eine Geldentschädigung zu rechtfertigen.
- Die betrieblichen Spannungen in der Praxis bestanden bereits zuvor, ebenso die belastende Situation für die Arbeitnehmerin.
- Ein großer Teil der weitergeleiteten Informationen war den Praxisverantwortlichen ohnehin bekannt.
- Die Klägerin hatte bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durchgesetzt; unsere Mandantin übernahm die Kosten dieses Verfahrens und erklärte, ihr Verhalten zu bereuen und nicht zu wiederholen.
In der Gesamtschau sah das OLG daher keine Notwendigkeit, zusätzlich eine Geldentschädigung zuzuerkennen – auch nicht im Hinblick auf sensible Inhalte wie Hinweise auf Suizidgedanken, da diese nicht in die breite Öffentlichkeit gelangt waren.
Auch keine Feststellung zukünftiger materieller Schäden und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
Die Klägerseite wollte darüber hinaus feststellen lassen, dass unsere Mandantin für alle bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aus der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten hafte.
Das OLG lehnte dies ab, weil:
- kein konkreter materieller Schaden dargetan war,
- und auch keine genügende Wahrscheinlichkeit für zukünftige Schäden erkennbar wurde.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten (800,39 €) scheiterten folgerichtig ebenfalls – sie waren rein akzessorisch zu einem nicht bestehenden Hauptanspruch.
Damit stand am Ende der Berufungsinstanz: keinerlei Zahlungsansprüche gegen unsere Mandantin.
Bedeutung der Entscheidung und Praxishinweise – für Betroffene und für Mandanten
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist aus mehreren Gründen praxisrelevant:
- Grenzen der DSGVO im privaten Bereich
- Die DSGVO ist kein Allzweckinstrument für jede Weitergabe von Informationen.
- Bei rein privaten Vorgängen, insbesondere im engeren sozialen Umfeld, kann die Haushaltsausnahme greifen.
- Dennoch: Wer vertrauliche Chats weiterleitet, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis – insbesondere wenn Inhalte sensible Gesundheitsdaten oder intime Details betreffen.
- Hürden für Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrecht
- Nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt zu einem Anspruch auf „Schmerzensgeld in Geld“.
- Erforderlich ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die über bloßen Ärger, Scham oder Unannehmlichkeiten deutlich hinausgeht.
- Bestehen bereits andere Formen der Genugtuung (Unterlassung, strafbewehrte Erklärung, Kostentragung), kann dies gegen eine zusätzliche Geldentschädigung sprechen.
- Strategie für Beklagte in ähnlichen Konstellationen
- Es lohnt sich, sowohl die Anwendbarkeit der DSGVO als auch klassische Persönlichkeitsrechtsansprüche getrennt und sauber anzugreifen.
- Gerade im privaten Umfeld sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine „Datenverarbeitung“ außerhalb des persönlichen Bereichs vorliegt.
- Gleichzeitig muss sorgfältig mit der Vorgeschichte (etwa bereits erstrittenen Unterlassungstiteln) umgegangen werden.
„Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die DSGVO ihre Grenzen im rein privaten Bereich hat. Gleichzeitig mahnt sie dazu, sensibel mit vertraulichen Chat-Inhalten umzugehen – denn nicht jeder Prozess lässt sich so erfolgreich verteidigen.“
Dr. Severin Riemenschneider, Kanzleiinhaber
Die Revision wurde zugelassen, soweit es um die Reichweite der Haushaltsausnahme nach der DSGVO geht. Die Entscheidung des OLG ist daher auch im Hinblick auf eine mögliche höchstrichterliche Klärung von großer grundsätzlicher Bedeutung.
Am Ende bleibt: Unsere Mandantin konnte sämtliche gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche abwehren. Wir unterstützen auch Sie dabei, sich gegen überzogene oder unberechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung im Zusammenhang mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten effektiv zu verteidigen. Die Media Kanzlei verbindet prozessuale Erfahrung mit tiefem Verständnis für die Besonderheiten moderner Kommunikationsformen.
Kernvorteile unserer Tätigkeit in solchen Verfahren:
- Schadensersatz- und DSGVO-Ansprüche abwehren
- Persönlichkeitsrecht und Reputation wirksam schützen
- Prozessrisiken minimieren und Kosten reduzieren
- 2025-12-01
Datum
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Katagorie
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