Media Kanzlei wehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgreich ab
In einem aktuellen Mandat konnte die Media Kanzlei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Betreiber eines stadtbezogenen Social-Media-Auftritts erfolgreich zurückweisen. Die Abmahnung, die auf vermeintliche Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen das Telemediengesetz (TMG) gestützt war, wurde von uns als unwirksam aufgedeckt. Daraufhin nahm der Anspruchsteller die Abmahnung vollständig zurück.
Vorwurf: Wettbewerbsverstöße durch angeblich irreführende Darstellung und Kundenansprache
Unserem Mandanten, ebenso einem Betreiber eines ähnlichen lokalen Social-Media-Kanals, wurde unter anderem vorgeworfen durch seinen Benutzernamen den Eindruck eines seriösen redaktionellen Nachrichtenportals zu erwecken, obwohl es sich tatsächlich um einen kommerziell betriebenen Social-Media-Kanal handele. Zudem wurde behauptet, es sei gezielt Kontakt zu Werbepartnern des konkurrierenden Instagram Kanals der Gegenseite aufgenommen worden, um eigene Angebote zu bewerben. Hinzu komme, dass der Kanal ohne ausreichende Anbieterkennzeichnung betrieben worden sei.
Von der Gegenseite wurde unter anderem die Unterlassung der Kontaktaufnahme mit bestimmten Werbepartnern, die Änderung des Kanalnamens sowie die Ergänzung gesetzlich vorgeschriebener Angaben wie eine Impressumspflicht gefordert.
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Abmahnung formell und materiell unwirksam
Die Media Kanzlei konnte erfolgreich darlegen, dass die Abmahnung aus mehreren Gründen unwirksam war: Zum einen war die Abmahnung bereits formell unwirksam. Gemäß des § 13 Abs. 2 UWG muss eine Abmahnung Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang die abmahnende Partei selbst geschäftlich tätig ist. Hierzu gab es keine hinreichenden Angaben, ebenso fehlte es vollständig an der erforderlichen Darstellung der Mitbewerbereigenschaft. Hinzu kommt der fehlende Bezug zu einer bestimmten Handlung des Abgemahnten.
Da die Abmahnung sich im Kern auf einen Verstoß gegen die Impressumspflicht stützte, war ein Anspruch auf Kostenerstattung bereits nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, der sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr und digitale Dienste bezieht.
Ebenso konnten wir keine Wettbewerbsverstöße erkennen. Die Bezeichnung des Instagram Kanals unseres Mandanten war nicht irreführend. Weder lag eine Täuschung über den Charakter des Angebots vor, noch wurde eine geschäftliche Entscheidung beeinflusst. Auch die Kontaktaufnahme zu potenziellen Werbepartnern war sachlich formuliert und ist vom freien Wettbewerb gedeckt. Kein Mitbewerber hat Anspruch auf den Bestand seines Kundenstammes. Somit liegen keine Umstände vor, die eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG begründen könnten.
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Erfolg: Rücknahme der Abmahnung und Kostenerstattungsanspruch
Unsere Erwiderung zeigte schnell Wirkung: Der Anspruchsteller nahm die Abmahnung im Interesse einer außergerichtlichen Befriedigung der Angelegenheit vollständig zurück mit der Begründung weitere Eskalationen vermeiden zu wollen. Zugleich konnte unser Mandant nun, weil die Abmahnung unberechtigt war, Anspruch auf Erstattung seiner Verteidigungskosten nach § 13 Abs. 5 UWG geltend machen.
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Media Kanzlei: Kompetente Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen
Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer fundierten rechtlichen Einschätzung bei wettbewerbsrechtlichen Streitfällen – insbesondere, wenn Abmahnungen voreilig ausgesprochen werden. Der Ausgang dieses Verfahrens beweist, dass nicht jede Abmahnung Bestand hat. Die Media Kanzlei steht Unternehmen, Influencern und Online-Dienstleistern in allen Fragen des Wettbewerbs- und Medienrechts kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute!
- 2025-09-18
Datum
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Katagorie
- Wettbewerbsrecht

