Media Kanzlei setzt Forderung aus Prozessvergleich durch

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei setzt Forderung aus Prozessvergleich durch

In so manchen Verfahren raten die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, auf einen Vergleichsvorschlag einzugehen, um beispielsweise Zeit zu sparen und das Kostenrisiko möglichst gering zu halten – doch was, wenn die Gegenseite die vereinbarte Summe später nicht zahlen will?

Die 50/50-Lösung des gerichtlichen Vergleichs

Die Praxis der Güteverhandlung sieht oft so aus, dass das Gericht darauf hinweist, dass der Sachverhalt strittig ist und eine Beweisaufnahme Zeit und Kosten verursacht – daher sei es sinnvoll, einen Vergleich zu schließen. Der Gesetzgeber verpflichtet das Gericht sogar in jeder Lage des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken, § 278 Abs. 1 ZPO. Dies sieht in der Regel so aus, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt und sich beide Parteien die Kosten des Gerichts teilen. Bekannt ist dieses Vorgehen als „splitting the difference“ oder „50/50-Lösung“.

Vergleichen sich die Parteien außerhalb des Prozesses, spricht man vom außergerichtlichen Vergleich. Erfolgt dieser während eines anhängigen Verfahrens, wird der Rechtsstreit jedoch nicht unmittelbar beendet.

Der Prozessvergleich ist das wohl am weitesten verbreitete Mittel der Streitbeilegung im Zivilrecht. ist zum einen ein Prozessvertrag, durch welchen der Prozess beendet wird – zum anderen stellt dieser auch einen Vergleichsvertrag nach § 779 BGB dar, durch den die Parteien ihre Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder auch darüber hinaus regeln.

Doch was passiert, wenn die Gegenseite die vereinbarten Kosten nicht zahlt?

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Gegenseite ändert kurzfristig Firmennamen

In unserem Fall klagte unsere Mandantschaft auf die Rückzahlung einer geleisteten Vergütung im Rahmen eines Coaching-Vertrages. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte im Juni 2024, dass unserer Mandantschaft der Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alst., 818 Abs. 2 BGB zusteht, da es sich bei Coaching-Verträgen um Fernunterrichtsverträge handelt, die mangels Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG gemäß § 7 FernUSG nichtig sind.

Darauf legte die Gegenseite Berufung ein, weshalb das Oberlandesgericht einen Vergleichsvorschlag anregte. Mit Beschluss vom November vergangenen Jahres stellte das Oberlandesgericht die Schließung des Vergleichs fest.

Jedoch wurde dir darin vereinbarte Summe nicht von der Gegenseite gezahlt. Der § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO erläutert ausdrücklich, dass der Prozessvergleich ein Vollstreckungstitel ist, welcher zur Zwangsvollstreckung ermächtigt. Auch auf den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss reagierte die Gegenseite jedoch nicht. Stattdessen änderte diese den Firmennamen, was die Vollstreckung zunächst erschwerte – aber nicht unmöglich machte.

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Anwältinnen leiten Kontopfändung ein – mit Erfolg!

Die Anwältinnen der Media Kanzlei blieben jedoch dran und leiteten eine Kontopfändung der Gegenseite ein, nachdem diese den neuen Firmennamen herausfinden konnten – mit Erfolg. Der aus dem Vergleich zu zahlende Betrag konnte für unsere Mandantschaft schließlich eingefordert werden. Auch eine Umfirmierung schützt also nicht vor den Ansprüchen, die aus einem Prozessvergleich entstehen.

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