Media Kanzlei obsiegt in Eilverfahren wegen Pauschalverbot von Werbeflyern

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei obsiegt in Eilverfahren wegen Pauschalverbot von Werbeflyern

In einem Verfahren wegen vergleichender Werbung aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts hat das Landgericht Fulda (Kammer für Handelssachen) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2025, Az. 6 O 27/25; Gegenstandswert: 75.000 €). Unser Mandant blieb vollständig obsiegend – der Antrag scheiterte bereits am Verfügungsgrund.

Gegner fordert pauschales Totalverbot eines Werbeflyers

Ein Anbieter kritisierte in einem vergleichenden Werbeflyer die Leistungsmerkmale einer konkurrierenden, KI-gestützten Belegerkennungslösung. Die Antragstellerseite begehrte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung – im Kern ein pauschales Totalverbot des Flyers. Wir verteidigten die Antragsgegnerseite. Da wir die Dringlichkeit konsequent angegriffen haben, wies das LG Fulda den EV-Antrag vollständig ab.

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„Wer zu lange wartet, widerlegt die Eilbedürftigkeit selbst.“

Das Gericht bejaht zunächst den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 UWG (Dringlichkeitsvermutung) und stellt sodann klar: Wer lange zuwartet, widerlegt die Eilbedürftigkeit selbst. Maßgeblich sind die bekannten Leitlinien des OLG-Bezirks Frankfurt a.M.: Sechs Wochen ab positiver Kenntnis sind der grobe Rahmen; Überschreitungen bedürfen triftiger Gründe. Im entschiedenen Fall lagen ca. 7 Wochen und 4 Tage zwischen Kenntnis (04.08.2025) und Antragseingang (26.09.2025) – ohne ausreichende Entschuldigung. Das Gericht hält u.a. fest:

„Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten des Gerichtsbezirks des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. einen groben Zeitrahmen dar … Im Einzelfall sollte […] trotz Ablaufs der Regelfrist noch Dringlichkeit bejaht werden, wenn triftige Gründe vorliegen.“ (unter Hinweis u.a. auf OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 404; Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 121/21, GRUR-RR 2022, 84 Rn. 16)

Nachfristige Verzögerungen sind demnach dringlichkeitsschädlich: Auch zwei Wochen zwischen Ablauf einer gesetzten Unterlassungsfrist (12.09.) und Antragseinreichung (26.09.) ohne neue Entwicklungen genügen, um mangelnde Eile zu indizieren.

Diese Punkte hat das LG Fulda ausführlich begründet (u.a. mit ständ. Rspr. BGH GRUR 2000, 151 (152); OLG Frankfurt a.M., WRP 2020, 362 Rn. 6; OLG Hamburg WRP 2019, 917 Rn. 18; KG WRP 1992, 568).

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Media Kanzlei wehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnung ab

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Urlaub ist kein dringlichkeitserhaltender Umstand

Bereits in unserer Antragserwiderung haben wir die Dringlichkeitsvermutung detailliert widerlegt:
Urlaub ist kein Rechtfertigungsgrund; eine organisierte Rechtsabteilung muss Eilverfahren auch in Ferienzeiten priorisiert bearbeiten.
Unnötiges Zuwarten nach Abmahnfristablauf ist dringlichkeitsschädlich.
– Der Fall war nicht komplex (Antrag ging inhaltlich kaum über die Abmahnung hinaus), es gab keine Erwiderung, die weitere Prüfung erfordert hätte.


Im OLG-Bezirk Frankfurt sind 6 Wochen die maßgebliche Richtschnur – außergewöhnliche Hindernisse gab es nicht. Diese Argumentation haben wir mit Rechtsprechung hinterlegt (KG 7 W 3/25; OLG München 29 U 3437/21 Kart; LG Darmstadt 18 O 7/24; OLG Stuttgart 11 O 178/24).

So auch das Gericht:

„Urlaub ist kein dringlichkeitserhaltender Umstand.“ Allgemeine Hinweise auf „Sommerurlaubszeiten“ rechtfertigen ein Zuwarten nicht; eine Verfügungssache ist vorrangig zu erledigen. (Verweis u.a. OLG München, Beschl. v. 16.09.2021 – 29 U 3437/21 Kart; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2022 – 4 U 72/22)

Das Gericht betont, dass keine starren Fristen bestehen, die Einzelfallbetrachtung aber regelmäßig zur Ablehnung führt, wenn (deutlich) mehr als sechs Wochen vergehen und keine triftigen Gründe glaubhaft gemacht werden. Hinweise wie „interner Abstimmungsaufwand“, „Urlaubszeit“ oder „umfangreiche Organisation“ greifen nicht – vielmehr müsste genau diese Organisation eine schnelle EV-Bearbeitung sicherstellen.
Ebenso wertet die Kammer zwei weitere Aspekte als verzögernd: (1) das Zuwarten nach gesetzter Frist, (2) die nur formal angereicherte Antragsschrift ohne inhaltlichen Zusatz gegenüber der Abmahnung.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – Anwalt hilft!

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Der EV-Antrag wurde abgewiesen, die Antragstellerseite trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidend war, den Verfügungsgrund früh und konsequent zu adressieren – formelle Verteidigung mit maximaler Wirkung.

„Wir verteidigen EV-Verfahren dort, wo sie entschieden werden: beim Verfügungsgrund. Wer zu lange wartet, verliert den Eilbonus – genau das haben wir stringent belegt.“
RA Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur

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