Media Kanzlei holt Philipp Lang-Coaching-Kosten zurück

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei holt Philipp Lang-Coaching-Kosten zurück

Mit Urteil Ende Mai 2025 konnte die Media Kanzlei erneut für ihre Mandantschaft die hohen Kosten eines Online-Coachingvertrages zurückfordern. Zuvor wurde die Verbrauchereigenschaft sowie das damit verbundene Widerrufsrecht der Mandantin bestritten. Welche Kriterien letztlich für die Entscheidung des Gerichts ausschlaggebend waren, erfahren Sie hier.

Mandantin schloss online hochpreisiges Coaching-Programm ab

Unsere Mandantin war zum Zeitpunkt des ersten telefonischen Beratungsgesprächs mit einem Mitarbeiter der Coaching-Firma in einem Unternehmen angestellt und überlegte sich, mithilfe des Coachings ihre Arbeitsleistung zu verbessern oder sich ggf. selbstständig zu machen.  Schließlich bestätigte sie per E-Mail den Kauf eines solchen Online-Coachings i. H. v. 9.800,00 EUR.

Das Coaching-Programm umfasste den Zugang zu einem Mitgliederbereich mit verschiedenen Videos zu verschiedenen Modulen, Zugang zu einer Messenger- und einer Facebook-Gruppe und wöchentliche Gruppen-Live-Calls. Zudem gab es noch die Möglichkeit, per WhatsApp Kontakt aufzunehmen.

Nach Abschluss des Coaching-Vertrags meldete unsere Mandantin ein Gewerbe an und eröffnete Anfang Mai ein Firmenkonto bei ihrer Bank. Zwei Monate später wollte sie jedoch vom Vertrag zurücktreten und erklärte den Widerruf.

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Ausschluss des Widerrufsrechts – zurecht?

Das Unternehmen hinter dem Online-Coach auf der Gegenseite (Die NV Business Consulting GmbH) warf unserer Mandantin vor, den Coaching-Vertrag als Unternehmerin i. S. d. § 14 BGB abgeschlossen zu haben. Dieser stünde also nicht das Verbraucherwiderrufsrecht zu und auch ein Anspruch auf Rückerstattung der hohen Kosten wäre nicht möglich.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führte das Coaching-Unternehmen aus, dass dieses ausschließlich Verträge mit Unternehmern abschließen würde. Dies widerspricht jedoch der Belehrung in der Auftragsbestätigung des Coachings, welche sich eindeutig an Verbraucher richtet. Zudem kann eine Unternehmereigenschaft des Vertragspartners nicht durch AGB vereinbart werden – vielmehr müssen hierfür andere Kriterien herangezogen werden.

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Überlegung zur Selbstständigkeit begründet noch keine Unternehmereigenschaft

Nach ständiger Rechtsprechung handelt auch derjenige in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, der eine berufliche Tätigkeit erst aufnimmt und zu diesem Zweck das konkrete Geschäft vornimmt. Solche Existenzgründer sollen demnach regelmäßig Unternehmer sein i. S. d. § 14 BGB. Demnach würde der besondere Verbraucherschutz nicht gelten und ein Widerrufsrecht bestünde in diesem Fall nicht.

Ausnahmen gelten, wenn der Gesetzgeber diese „Neuunternehmer“ aufgrund ihrer (häufig bestehen) geschäftlichen Unerfahrenheit besonders schützt (§ 513 BGB). Uneingeschränkten Schutz dagegen soll erhalten, wer sich noch nicht einmal endgültig zur Existenzgründung entschlossen hat, sondern diesen Entschluss bloß vorbereitet (BGH NJW 2011, 1236 Rn. 24).

 Genau so liegt unser Fall – das Coaching sollte unserer Mandantin lediglich dazu dienen, herauszufinden, ob sie sich möglicherweise selbstständig machen will bzw. ob sie über die erforderlichen Mittel dazu verfügt. Die Gewerbeanmeldung sowie Eröffnung eines Geschäftskontos erfolgten jeweils nur zur Abarbeitung von Punkten des Lehrgangs von dem Online-Coaching-Programm. Zudem fehlte ihr auch eine konkrete Geschäftsidee, welche für die Existenzgründung zwingend notwendig ist. Demnach hat diese den Vertrag als Verbraucherin und nicht bereits als (Jung-)Unternehmerin geschlossen.

Unsere Mandantin hatte somit einen Anspruch auf Rückzahlung der Coaching-Kosten aus § 355, 312g, 312c BGB. Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich nur zwei Wochen, beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 EGBGB). In den AGB des Coaching-Unternehmens stand jedoch (fälschlicherweise), dass ein Widerrufsrecht nicht bestehen würde. Die Belehrung war damit nicht ordnungsgemäß und die Frist noch nicht abgelaufen – diese beträgt sodann nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB ein Jahr und 14 Tage.

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