Media Kanzlei erzielt Rückzahlung von Coaching-Kosten vor dem LG Köln
Die Media Kanzlei konnte für ihre Mandantin vor dem Landgericht Köln einen Rückzahlungsanspruch über 31.000,00 Euro aus vier nichtigen Coaching-Verträgen zum Thema „Aura-Chirurgie“ durchsetzen, da das entsprechende Coaching-Unternehmen bzw. der Coach über keine Zulassung verfügt.
Mandantin zahlte insgesamt über 31.000,00 Euro für eine Ausbildung zur „Aura-Chirurgin“
Unsere Mandantin ist nebenberuflich als Trainerin für Pilates tätig und nahm zunächst an einem Mini-Kurs des Coaching-Unternehmens Speed and Space Mentoring teil. Das Angebot dieses Coaching-Unternehmens richtet sich schwerpunktmäßig an andere Coaches im Bereich Persönlichkeitsentwicklung und Potentialentfaltung und soll gewerbliche Kundinnen dabei unterstützen, das eigene Angebotsportfolio auszuweiten und erweiterte Kenntnisse im Verkauf zu erwerben.
Nach dem Mini-Kurs buchte unsere Mandantin sodann das Programm „Selbstheiler“ zu einem Preis von 4.900,00 Euro. Darauf folgten weitere Programme und Upgrades zum Thema Persönlichkeitsentwicklung und Businesscoaching, dessen Kosten bis 20.100,00 Euro betrugen. Präsenzveranstaltungen fanden nicht statt; es handelte sich vollständig um Zoom-Webinare, Mitgliedschaften in Facebook-Gruppen und Online-Zugänge zu Audiovisuellen Präsentationen im Mitgliederbereich.
Insgesamt zahlte unsere Mandantin schließlich über 31.000,00 Euro – und erhielt (auf Nachfrage) das Zertifikat über die Ausbildung zur Aura-Chirurgie.
Verträge waren gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) nichtig
Dadurch, dass das gebuchte Coaching ausschließlich online erfolgte, müsste das Coaching-Unternehmen jedoch auch über eine Zulassung nach § 12 Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) verfügen. Ohne eine solche sind die Verträge nichtig, und die Zahlungen unserer Mandantin erfolgten ohne wirksame Rechtsgrundlage.
Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei überwiegend räumlicher Trennung und Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden. Bei dem besagten Online-Coaching handelt es sich nach unserer Ansicht, bestätigt durch das LG Köln, um Fernunterricht.
Die Vorschriften des FernUSG sollen vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten schützen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Qualität eines Fernunterrichtsangebots und dessen Eignung für die persönlichen Bedürfnisse der Teilnehmer in der Regel schwerer einzuschätzen sind als bei einem Angebot von Direktunterricht.
Eine erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG lag tatsächlich nicht vor, sodass die Verträge über das Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig waren.
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Online-Coach: Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung
Rückzahlungsanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung
Da kein wirksamer Vertrag zustande kam, fehlte auch die Rechtsgrundlage für die erfolgten Zahlungen der insgesamt über 31.000,00 Euro unserer Mandantin. Der Anspruch auf Rückzahlung der (zu Unrecht) gezahlten Vergütung ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 12 FernUSG. Diesen Anspruch machte die Media Kanzlei für ihre Mandantin geltend und konnte diesen schließlich gerichtlich durchsetzen.
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Anwendbarkeit des FernUSG auch für Unternehmen
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- 2025-07-18
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