Media Kanzlei erwirkt Unterlassungserklärung des SWR

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erwirkt Unterlassungserklärung des SWR

Die Media Kanzlei konnte erfolgreich gegen die unberechtigte Verbreitung eines privaten Bildnisses eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von SWR erzielen, nachdem unsere Mandantschaft im Rahmen des Wetterberichts ungewollt im Fernsehen zu sehen war.

Wenn das erste Date plötzlich im Fernsehen landet

Unser minderjähriger Mandant hatte sein romantisches Date unerwartet im Fernsehen, als der Wetterbericht der Sendung SWR Aktuell ihn ungefragt und unentdeckt dabei filmte, wie er sich mit einer Freundin auf einer öffentlichen Parkbank traf. So war das von unserem Mandanten eigentlich nicht geplant, und noch lange Zeit frei abrufbar in der ARD-Mediathek des Senders. Der Vater des minderjährigen Jungen beauftragte uns sodann, gegen die ungewollte Verbreitung des Bildnisses seines minderjährigen Sohnes vorzugehen – mit Erfolg.

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Aufnahme als Eingriff in das Selbstdarstellungsrecht

Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt, wodurch zugleich ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt. Dabei stellt bereits die Anfertigung des Bildnisses – also die Videoaufnahme – eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, denn hierdurch wird in das Selbstdarstellungsrecht eingegriffen, da das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst, und damit in jener konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Betroffenen entzogen wird.

Unserem Mandanten stand daher ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK.

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Keine Einwilligung unseres Mandanten

Etwas anderes würde gelten, sofern eine Einwilligung nach § 22 KUG vorliegen würde. Unser Mandant hatte jedoch offensichtlich keine Kenntnis von der Aufnahme des privaten Moments mit seiner Freundin im Wetterbericht. Es lag also weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung vor. Zudem wäre eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahmen auch dann unwirksam, wenn dem Betroffenen der Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses (z.B. Ausstrahlung als Sendung) nicht bekannt waren. Vielmehr handelte es sich erkennbar um eine private Situation, und unser Mandant musste in den darauffolgenden Tagen den Spott seiner Mitschüler wegen des Rendez-Vous über sich ergehen lassen, wodurch der Veröffentlichung zudem ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstand.

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