Mallorca-Partyvideo veröffentlicht – Media Kanzlei leitet gerichtliche Schritte ein

Erfolgsgeschichte

Mallorca-Partyvideo veröffentlicht - Media Kanzlei leitet gerichtliche Schritte ein

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie machen Urlaub auf Mallorca und überall herrscht ausgelassene Stimmung. Sie stehen inmitten einer Menschenmenge, tanzen, trinken und haben Spaß. Am nächsten Tag jedoch folgt das böse Erwachen: Bekannte schicken Ihnen Nachrichten. Darin ein Video, welches öffentlich abrufbar auf der Facebook-Seite eines Clubs zu sehen ist. Sie erkennen sich selbst, deutlich sichtbar und oberkörperfrei im Mittelpunkt des Geschehens. Tausende Menschen haben das Video bereits gesehen.

Mallorca-Party Saisonstart mit Folgen

Unsere Mandantin besuchte während ihres Mallorcaurlaubs eine Veranstaltung in einer Disco. Im Verlauf des Abends konsumierte sie alkoholische Getränke und geriet zunehmend in ausgelassene Feierstimmung. In diesem Zustand tanzte sie zeitweise oberkörperfrei.

Was unsere Mandantin zu diesem Zeitpunkt nicht mitbekam: Während des Auftritts eines deutschen Schlagerstars fertigte ein Kamerateam des Veranstalters Videoaufnahmen an. Diese Aufnahmen zeigen unsere Mandantin deutlich erkennbar.

Das Video wurde ohne jegliche Einwilligung unserer Mandantin auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite des Veranstalters hochgeladen. Diese Seite verfügt über mehrere hunderttausend Follower und wurde innerhalb kürzester Zeit über hunderttaussend-mal aufgerufen und war damit einer erheblichen Öffentlichkeit zugänglich.

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Rechtliche Einordnung

Die Veröffentlichung stellt eine gravierende Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dar. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine solche Einwilligung lag bei unserer Mandantin nicht vor. Darüber hinaus ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin gegeben, welches durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist.

Nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung der Aufnahmen stellt hierbei einen Eingriff dar. Durch das Filmen wird in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in jener konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Betroffenen entzogen.

Die Rechtsprechung betont in diesem Zusammenhang, dass auch im öffentlichen Raum kein vollständiger Verzicht auf Persönlichkeitsschutz erfolgt. So hat etwa das Landgericht Düsseldorf klargestellt, dass selbst in der Öffentlichkeit ein umfassender Schutz des Persönlichkeitsrechts besteht, insbesondere wenn Aufnahmen heimlich oder in entwürdigenden Kontexten erfolgen. Die Intensität des Eingriffs wird dabei durch die Art der Darstellung und die Umstände der Aufnahme maßgeblich beeinflusst. (LG Düsseldorf ZUM-RD 2009, 674, 645)

In diesem Fall ist die Eingriffsintensität als besonders hoch einzustufen. Unsere Mandantin wird in einem Zustand gezeigt, der geeignet ist, ihren sozialen Geltungsanspruch erheblich zu beeinträchtigen und ihren Ruf nachhaltig zu schädigen.

Hinzu kommt die Veröffentlichung im Internet. Anders als wenn nur die Menschen vor Ort unsere Mandantin sehen, entfaltet die Online-Verbreitung eine deutlich größere Reichweite. Inhalte können beliebig oft geteilt, gespeichert und erneut verbreitet werden. Die Kontrolle über die Verbreitung ist faktisch aufgehoben.

Selbst wenn man eine konkludente Einwilligung, also eine Einwilligung, die sich durch das Verhalten erschließen lässt, in die Anfertigung der Aufnahmen annehmen wollte, wäre diese jedenfalls unwirksam. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Verwendung informiert ist. Daran fehlte es hier vollständig.

Außergerichtliches Vorgehen

Nach Bekanntwerden des Videos versuchte unsere Mandantin zunächst eigenständig, eine Löschung zu erreichen. Sie kontaktierte den Veranstalter direkt und forderte die Entfernung des Videos. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Daraufhin wurde unsere Kanzlei eingeschaltet. Wir sprachen umgehend eine Abmahnung aus und forderten den Betreiber zur Löschung des Videos sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Betreiber reagierte nicht. Das Video war auch nach Ablauf der Frist weiterhin online abrufbar.

Ansprüche unserer Mandantin

Unsere Mandantin hat gegen den Betreiber umfassende Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 KUG sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ergänzend ist auch Art. 8 EMRK einschlägig, der den Schutz des Privatlebens gewährleistet.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Ohne eine solche Sanktion bestünde die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen folgenlos bleiben. Anders als bei Schmerzensgeld steht bei diesem Anspruch der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Faktoren für einen erheblichen Entschädigungsanspruch: die entwürdigende Darstellung, die erhebliche Reichweite der Veröffentlichung, die fehlende Einwilligung sowie das vorsätzliche Verhalten des Betreibers. Hinzu kommt, dass die langfristigen Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Umfeld unserer Mandantin derzeit noch nicht vollständig absehbar sind.

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Gerichtliches Vorgehen

Aufgrund der ausbleibenden Reaktion des Betreibers haben wir unverzüglich gerichtliche Schritte eingeleitet. Ziel ist es, die sofortige Löschung des Videos sowie die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen zu erreichen.

Die einstweilige Verfügung ist in Fällen wie diesem ein effektives Mittel, um schnell und konsequent gegen fortdauernde Rechtsverletzungen vorzugehen. Angesichts der fortbestehenden Abrufbarkeit des Videos besteht ein dringender Handlungsbedarf.

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Bedeutung für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass gerade in Zeiten sozialer Medien ist ein sensibler Umgang mit personenbezogenen Inhalten unerlässlich ist.

Für Betroffene gilt: Persönlichkeitsrechtsverletzungen müssen nicht hingenommen werden. Es bestehen effektive rechtliche Mittel, um gegen unzulässige Veröffentlichungen vorzugehen und Ansprüche durchzusetzen.

Unsere Kanzlei unterstützt bundesweit Mandanten und setzt sich konsequent für den Schutz persönlicher Rechte ein. Kontaktieren sie uns noch heute.

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