Mallorca-Partyvideo: Landgericht Verden erlässt einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Veröffentlichung
Das Landgericht Verden hat zu Gunsten unserer Mandantin entschieden und dem Betreiber die weitere Veröffentlichung eines Party-Videos auf Mallorca untersagt. Bei Missachtung dieses Beschlusses drohen dem Betreiber Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Mit dem Beschluss bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung der Media Kanzlei: Die Veröffentlichung derartiger Partyaufnahmen ohne Einwilligung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild dar.
Gerichtliches Vorgehen nach Veröffentlichung eines Partyvideos
Unsere Mandantin besuchte während ihres Mallorcaurlaubs eine Veranstaltung in einem Club auf Mallorca. Im Verlauf des Abends wurde sie durch ein Kamerateam des Veranstalters gefilmt. Die Aufnahmen zeigten unsere Mandantin deutlich erkennbar in ausgelassener Feieratmosphäre.
Im Anschluss veröffentlichte der Betreiber das Video auf seinen öffentlich zugänglichen Social-Media-Kanälen. Innerhalb kürzester Zeit erreichte das Video eine erhebliche Reichweite und wurde tausendfach aufgerufen.
Eine Einwilligung unserer Mandantin zur Veröffentlichung lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Nachdem außergerichtliche Bemühungen erfolglos geblieben waren und aufgrund der erheblichen Gefahr einer weiteren Verbreitung des Videos, beantragte die Media Kanzlei unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Verden.
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LG Verden folgt Argumentation der Media Kanzlei
Das Landgericht Verden folgte der Argumentation der Media Kanzlei und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Veröffentlichung des Videos.
Begründet wurde dies insbesondere anhand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bilder und Videos grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Eine solche lag seitens unserer Mandantin nicht vor.
Die Veröffentlichung eines solchen Videos verletzt das APR unserer Mandantin in erheblicher Weise Zwar erfolgten die Aufnahmen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwog jedoch das Schutzinteresse unserer Mandantin das Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin deutlich.
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohen der Antragsgegnerin Ordnungsgelder von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Überdies muss die Antragsgegnerin für das Verfahren über einen Streitwert von 15.000,00 Euro aufkommen.
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Recht am eigenen Bild gilt auch auf Mallorca Partys
Der Beschluss des Landgerichts Verden hat erneut gezeigt, dass auch auf großen Veranstaltungen und im öffentlichen Bereich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts uneingeschränkt gilt.
Gerade bei besonders entwürdigenden oder rufschädigenden Inhalten sind Anforderungen an eine Einwilligung nach § 22 KUG besonders hoch anzusetzen.
Hinzu kommt die erhebliche Reichweite sozialer Medien. Schon nach kurzer Zeit können Beiträge tausende male gesehen, gespeichert und verbreitet worden sein. Wenn nur mangelhaft dagegen vorgegangen wird kann dies zu irreversiblen Folgen für die Betroffenen führen.
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Media Kanzlei vertritt bundesweit betroffene
Die Media Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, rechtswidrigen Veröffentlichungen im Internet sowie unzulässigen Social-Media-Beiträgen.
Betroffene von rechtswidrigen Videoveröffentlichungen, Partyaufnahmen oder Veröffentlichungen auf Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok oder YouTube können ihre Ansprüche rechtlich prüfen lassen.
kontaktieren Sie uns noch heute.
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- 2026-06-17
Datum
-
Katagorie
- Persönlichkeitsrecht

